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b . kaehlig - Aceh Books

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- 171 -Gesellschaft setzt sich aus aktiven Gesellschaftern zusammen.2. Gesellschaften, in denen einige Gesellschafter nur Kapitaleinlagenleisten und andere Gesellschafter ihre Arbeiteinbringen. Diese Gesellschaft setzt sich aus passivenund aktiven Gesellschaftern zusammen(1).Definition der kongsiUnter Zugrundelegung der von mir entwickelten Kriterien einerGesellschaft ist eine gewohnheitsrechtliche kongsi einePersonenvereinigung von Chinesen, die sich zur Verfolgungeines erwerbswirtschaftlichen Zweckes durch Gesellschaftskapitalbildende Einlagen verbunden haben und die sich Gewinneund Verluste in einem vorher vereinbarten Verhältnisteilen(2). Anders ist z.T. die Definition des Raad van Justitie(R.v.J.) Batavia. "Für das Bestehen einer [gesetzlichen]kongsi gemäß § 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 ist es notwendig,daß zwei oder mehr, nach außen als Einheit auftretendePersonen etwas gemeinschaftlich in der Absicht einbringen,um sich die aus dem Handeltreiben entstandenen Vorteile zuteilen."(3) Diese Definition zeigt die Tendenz in derRechtsprechung, indo-chinesisches Gesellschaftsrecht einemeuropäischen Rechtssystem anzupassen, dem Chinesen seit 1855bis auf wenige Ausnahmen, wie z.B. das Gesellschaftsrecht,Vgl. noch Omohundro, S. 73, zu einer besonderen Form:Der "im-ko"-Gesellschafter ist der "Vorzugsanteil"-Gesellschafter.Er leistet als MinderheitsgesellschafterKapital- und Arbeitseinlagen, aber sein Gewinn geht überden ihm eigentlich gemäß seinem Gesellschaftsanteil zustehendenGewinn hinaus.1 Zu passiven Gesellschaftern Omohundro, S. 73-74. Der"am-kó"-Gesellschafter ist der "stille Anteil-Gesellschafter.Wie der Name besagt, ist dieser Gesellschafternur kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt. Dem "àmkó"-Gesellschafterist der che soa thau-ke" ("passiverBoß") ähnlich. Gleich dem "am-kó"-Gesellschafter ist derche soa thau-ke nur kapitalmäßig an der Gesellschaftbeteiligt. Er gilt jedoch im Gegensatz zum "arakó"-Gesellschafterals der Gründer, Unternehmer, "Mehrheitsaktionär"oder Erbe der Gesellschaft. Zu Indonesien vgl. Vleming,S. 68.2 Vgl. R.v.J. Semarang, W Nr. 1629 (1894), S. 151: "Mit demWort kongsi wird im täglichen Sprachgebrauch in Indonesieneine Vereinigung oder Gesellschaft mit einem bestimmtenZweck (voorwerp) bezeichnet, deren Ziel es ist,die aus der Verfolgung des Zwecks erwirtschafteten Gewinneuntereinander zu teilen." Ähnlich Duurvoort, S. 94:"Unter kongsi wird hier eine Gesellschaft verstanden,in der sich einige Chinesen unter einem kongsi-Namen zueinem Unternehmen vereinigt haben, wobei es gleichgültigist, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht."3 R.v.J. Batavia, W Nr. 1126 (1885), S. 13.

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