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b . kaehlig - Aceh Books

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- 34 -C. AUTONOME GESELLSCHAFTSFORMENI. Indisches Gesellschaftsrecht1 . Indische Kaufleute im malayisch-indonesischen RaumIndisches Hindu-Recht liefert einige Indizien für den Beginneines gelegentlichen Überseehandels (mit Südostasien?) zwischen500 und 200 v.Chr.. Wahrscheinlich betreffen dieserechtlichen Bestimmungen aber nur einen regionalen Handel(Küsten3chiffahrt)( 1 ).Von der Dharmasütra-Literatur (500-300 v.Chr.(2)) legen BaudhayanaI 18 14(3) und Gautama X 33(4) Zölle für Schiffsbesitzerfest. Seereisen waren den Brahmanen verboten. Allerdingswaren solche Übertretungen bei den Aryans (West- undNordwestindien) üblich(5). Diese, wenn auch spärlichen Hinweisezeigen eine Vertrautheit der Inder mit der Schifffahrt,und damit läßt sich die Möglichkeit eines frühen Handelskontaktsder Inder mit dem malayisch-indonesischen Raum,dessen Binnenhandel immer von Bedeutung gewesen ist, nichtausschließen.In dem frühesten Werk der Dharmasästra-Literatur, dem Buchvon Manu (ca. 200 V.-100 n.Chr.(6)) findet sich die Bestimmung,daß für Uberseereisen der Zinssatz unbegrenzt ist(7).Die implizite Erwähnung eines Seedarlehens( 8), welches früherin dieser bestimmten Form noch kein Gegenstand rechtlicherBestimmungen war(9), läßt auf eine Zunahme der Handels-1 Unter den Mauryas (4.-2. Jahrhundert v.Chr.) wurde derUberlandhandel durch den Ausbau von Straßen stimuliert.Thapar, S. 109- Zu Seereisen in indischer Literatur Coedès,S. 16 m.w.N. Die Rolle des buddhistischen Rechtsin der Rechtsentwicklung wurde in dieser Arbeit nichtbeleuchtet.2 Majumdar, S. 5.3 Zitiert bei Mookerji, S. 60.4 Gautama, S. 228.5 Baudhäyana, II 2 2 und 12 4 zitiert bei Mookerji, S. 59,60.6 Majumdar, S. 5; Thapar, S. 121: 1. oder 2. Jahrhundertn.Chr.7 Manu, VIII 157, S. 282. Zwischen 300 und 700 n.Chr. fielder Zinssatz auf 20£ p.a.. Uberseereisen schienen sicherergeworden zu sein. Güter waren leichter erhältlichund folglich schrumpfte auch der Gewinn. Thapar, S. 148.Der von Thapar angegebene Zinssatz ist zweifelhaft. Vgl.Yäjnavalkya, Vers 39, S. 69: 240 % p.a.; Kane, S. 422m.w.N.8 Es ist fraglich, ob bei diesem Darlehen der Darlehensgeberdie Sachhaftung trägt. Mookerji, S. 60, 61, nimmtohne nähere Begründung eine Bodmerei an. Zweifelnd Pardessus,S. 386 Fn. 2 und Kohler (1882), S. 177.9 Vgl. zu verschiedenen Arten von Zinsen Gautama, XII 29,34-36, S. 238-240. Eine Handelsschuld (Darlehen?) gehtnicht auf den Sohn über. Gautama, XII 41, S. 241.

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