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b . kaehlig - Aceh Books

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- 159 -Unternehmen wie z.B. die Plantagenunternehmen in Deli (Ostsumatra)( 1 ). Die kongsi kann deshalb auch eine gelegentliche"Verstärkungsform" selbständiger Arbeit sein.Der Übergang von der kongsi zur P.T. (N.V.)Die allgemein günstige wirtschaftliche Lage zwischen 1900und 1930, geschäftliche Kontakte zwischen Europäern und Chinesenund der Ausschluß der persönlichen Haftung veranlaßtenChinesen, P.T.s zwischen 1910 und 1930 zu errichten(2).Dabei ist zwischen totok- und peranakan-Chinesen zu unterscheiden.Erstere zogen es vor, ihre Handelsunternehmennicht gesellschaftsrechtlich zu organisieren. Letztere machtenGebrauch von der P.T.(3). Diese allgemeine Aussage zumÜbergang von der kongsi zur P.T. beruht auf einer stichprobenartigenUntersuchung von 1300 im Javasche Courant veröffentlichtenSatzungen zwischen 1910 und 1930 im Zweijahresrhythmussowie der Satzungen aus den Jahren 1919, 1921 und1923. Falsch ist die Ansicht(4), daß die gesetzliche Abschaffungder kongsi 1919(5) zu einer raschen Zunahme vonP.T.s führte. Diese Ansicht basierte auf einer kleinen, imGerichtsbezirk Semarang durchgeführten Untersuchung. Dortgründeten Chinesen allein 1922 und 1923 55 P.T.s.Bei meiner Untersuchung hat es sich als zweckmäßig erwiesen,nicht auf den Begriff Handelskongsi abzustellen, sondernauf den in Satzungen verwendeten, weiteren Begriff Handelsgeschäft(handelszaak)(6). Es war nicht immer festzustellen,ob ein von einer P.T. fortgeführtes Handelsgeschäft der früherenRechtsform nach eine Einzelfirma, kongsi oder Personengesellschaft(C.V., Fa.) war(7).Die meisten Handelsgeschäfte, oft kongsis, wurden bis 1918in P.T.s umgewandelt. Prozentual beträgt der Anteil der einHandelsgeschäft fortführenden P.T.s an der Gesamtzahl dergegründeten P.T.s bis 1918 zwischen 40,6% und 28,1*. Danachfiel er von 6,5* (1919) auf 4,6* (1930). Der prozentuale1 Cator, S. 66.2 Kein Zahlenmaterial ist bezüglich C.V.s und Fa.s vorhanden.3 Sutter, S. 636.4 Vleming, S. 74, 75.5 Seit 1919 (§ 3 n-i Stbl. 1917/Nr. 129 i.V.m. n-i Stbl.1919/Nr. 81) konnten Chinesen keine gesetzlichen kongsismehr gemäß § 6 n-i Stbl. 1855/Nr. 79 gründen, weil siein jenem Jahr dem für Europäer geltenden Gesellschaftsrechtunterworfen wurden.6 Selten kam der Begriff Handelsgesellschaft (vennootschapvan koophandel) vor. Vgl. z.B. J.C.B N.V. 1926/Nr. 139.7 Formulierungen wie "voor eigen rekening gedreven handelszaak"deuten auf eine Einzelfirma hin. Vgl. J.C.B. N.V.1930/Nr. 139. Vor 1919 war es ein Indiz für eine kongsi,wenn Firmen- und Familienname nicht identisch waren. Nach1919 konnte eine von Chinesen gegründete Fa. einen kongsi-Namenals Firmennamen führen. In Satzungen gab es nochandere mehrdeutige Formulierungen, wie z.B. "voortzettingder zaken van Tan Tjeng en Zonen".

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