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b . kaehlig - Aceh Books

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- 100 -als Variante des bagi hasil-Vertrages ansehen(1), wennüberhaupt eine solche systematische Einordnung in diesemFall geboten ist(2).Seit den 70er Jahren sind meudua laba-Verträge zwischen einemBauunternehmer und Grundstückseigentümer in der Bauwirtschaftbekannt. Vertragsgegenstand ist die Errichtung vonmeistens gewerblich zu nutzenden Gebäuden auf einem StückLand. Abhängig von der Lage des Grundstücks werden dann nachFertigstellung die Gebäude (Läden) mit dem dazugehörigenLand zwischen den Parteien in einem bestimmten Verhältnisgeteilt. In Banda <strong>Aceh</strong> sollen gewöhnlich der Grundstückseigentümereinen und der Bauunternehmer zwei Läden erhalten(3).bb)Meudua basiEine Variante der meudua laba war die meudua basi. In diesemFall bezog sich die Gewinnteilung nicht wie sonst auf durchHandelstransaktionen erzielte Gewinne, sondern auf diejenigen,die durch den Geldwechsel von acehnesischer Währung inPenang (Malaysia) erzielt wurden. Dieser Gewinn entspracheinem Zinsertrag achtprozentiger Darlehen. Diese Gesellschaftsformentstand, wenn ein Kapitalgeber einem KapitalnehmerBargeld zum Wareneinkauf in Penang mitgab. Der Gewinnaus Handelstransaktionen verblieb dem Kapitalnehmer(4).cc)"Arbeitsrechtliche" Variante der meudua labaAls eine Variante der meudua laba(5) lassen sich nach westlichenBegriffen bestimmte arbeitsrechtliche Verhältnissezwischen Händlern (Handwerkern( 6) ) und ihren Angestellten1 Siegel, S. 17-20, 23; Kreemer (1923), S. 35-37, und allgemeinzur Landwirtschaft und Fischerei Pandecten van hetadatrecht (1931), S. 479-485.2 Vgl. dazu S. 20-22.3 Vgl. noch S. 126.4 Snouck Hurgronje (1893), S. 317-318; Kreemer (1923), S.35.5 Leider nennt Siegel (S. 204, 214, 215) in seinen Fallstudiennicht die acehnesischen Begriffe für diese Vertragsverhältnisse.Seine Terminologie orientiert sich am westlichenGesellschaftsreeht: partners, lack of corporateness,shares, return on capital. Ohne nähere Hinweise istdiese Terminologie irreführend, denn es wird kein Gesellschaftskapitalin dieser Art der Gesellschaft gebildet.6 Ich vermute, daß diese Variante auch für Handwerker gilt.Kreemer (1923), S. 35, nimmt nur auf die gewöhnliche meudualaba Bezug, bei der Angestellte/Arbeiter Verluste zurHälfte mittragen müßten, was mir zweifelhaft erscheint.Hinweise auf Haftungsfragen konnte ich nirgends finden.Diese Verträge im Handwerk scheinen zumindest vor der UnabhängigkeitIndonesiens weitverbreitet gewesen zu sein.Vgl. zu Java bei Textilbetrieben, der Zigarren- und Zi-

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