13.07.2015 Aufrufe

b . kaehlig - Aceh Books

b . kaehlig - Aceh Books

b . kaehlig - Aceh Books

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 170 -si, im folgenden gesetzliche kongsi genannt(1), als eineGesellschaft sui generis auf. Im Einzelfall konnte eine gesetzlichekongsi einer h.v.g.r.(2), Fa.(3), C.V.(4) oderP.T.(5) ähneln. "Der Charakter einer kongsi ergibt sich ausden Bestimmungen des kongsi-Vertrages."(6)Mir erscheint es nicht sinnvoll,' eine kongsi westlichen Gesellschaftsformenzuzuordnen und damit implizit westlicheKriterien anzuwenden, weil im Gegensatz zum Westen Haftungsgesichtspunktekeine Rolle für die Bestimmung eines Gesellschaftstypsspielen. Eine Einteilung nach Personen- und Kapitalgesellschaftenist auch nicht sinnvoll, weil sich Gesellschafteran einer kongsi kapitalraäßig beteiligen können,ohne daß sie in allen Aspekten einer westlichen Kapitalgesellschaftähneln muß(7).Will man eine Typisierung von kongsis vornehmen, so lassensich zwei Grundformen anhand der Kriterien Kapital und Arbeitunterscheiden:1. Gesellschaften, in denen Gesellschafter neben (eventuellen(8))Kapitaleinlagen ihre Arbeit einbringend). Diese1 Dieser Begriff wird hier eingeführt, um die unter § 6fallende kongsi von rein gewohnheitsrechtlichen Gesellschaftennach (indo-)chinesischem Recht unterscheidenzu können.2 So ein Gutachten der NHM, zit. in Toelichting 1. EntwurfWichers, 18.11.1847, Nr. 63 und 64, S. 50; Fromberg, S.299.3 Fromberg, S. 299; nach Vleming, S. 68, sind zwei Artenvon Fa.-ähnlichen kongsis zu unterscheiden. 1. Die Familienkongsi.Ein Familienmitglied bringt Kapital ein. Andere,Söhne oder Neffen, leisten Arbeitseinlagen. 2. Diekongsi mit gleichberechtigten Gesellschaftern, die alleKapital- und Arbeitseinlagen leisten.4 HGH, ITVHR Bd. 86 (1905), S. 250, 267-268.5 Zu einem Praxisfall vgl. Vleming, S. 68.6 HGH, ITVHR Bd. 86 (1905), S. 267, 250. In dieser Entscheidungstellte das Gericht bei der Bestimmung desRechtscharakters einer kongsi auf die Art der Einlagen,Haftung gegenüber Dritten und Geschäftsführung ab.7 Sofern in China Gesellschaften AG-ähnlich (Trennung vonEigentum und Kontrolle) waren, waren sie vom Haftungsgesichtspunktaus Personengesellschaften, denn die Geschäftsführerhafteten wie geschäftsführende Gesellschafter.Vgl. Jernigan, S. 95; Jamieson et al., S. 47-48.8 Der "im-hun-sia"-Gesellschafter ist "der am Gewinn beteiligte"Gesellschafter. Er zahlt kein Kapital ein oderhöchstens einen symbolischen Betrag, erhält aber einenGewinnanteil. Vgl. dazu Omohundro, S. 12-Ti-9 Omohundro, S. 72-74, geht offensichtlich von einer Grundformaus. Er spricht von gewöhnlichen (regular) und anderenGesellschaftern. Nach ihm bringen gewöhnliche GesellschafterKapital und Arbeit ein. Es ist entwicklungsgeschichtlichzweifelhaft, ob eine Gesellschaft mit Gesellschaftern,die alle Kapital und Arbeit einbringen,die "gewöhnliche" Gesellschaftsform ist, denn überallin Asien sind Gesellschaften verbreitet, in denen einigeGesellschafter nur Kapital einbringen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!