13.07.2015 Aufrufe

b . kaehlig - Aceh Books

b . kaehlig - Aceh Books

b . kaehlig - Aceh Books

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 178 -nesischem Gewohnheitsrecht so sein und ist auch die gefestigteRechtsprechung zur gesetzlichen kongsi in Indonesiend).Es scheint jedoch nach indo-chinesischem Gewohnheitsrechtnicht genau zwischen Gesellschaftskapital undGesellschaftsvermögen unterschieden zu werden, denn in einemFall wurden unter einem Anteil sowohl die Kapitaleinlageals auch der entsprechende Anteil am Gesellschaftsvermögenverstanden(2).Gewinn- und VerlustteilungEine weitere grundsätzliche Voraussetzung der kongsi isteine Gewinn- und Verlustteilung.In China wurden Gewinne oft wie folgt ausgeschüttet(3): 30%für den Geschäftsführer und das Personal der Gesellschaft(4),1056 für den Reservefonds( 5) und 60J für die Gesellschafterentsprechend ihren Gesellschaftsanteilen( 6).Das Personal erhielt neben einem (eventuellen) Gewinnanteileinen Lohn ausgezahlte) .Die Rechtsprechung in Indonesien ging offensichtlich davonaus, daß Gewinne nur an Gesellschafter ausgeschüttet werden.Gemäß der kongsi-Definition des R.v.J. Batavia teilen sichdie Personen die Vorteile, die etwas gemeinschaftlich eingebrachthaben(8). In der Literatur und Rechtsprechung habeich keine Hinweise dafür finden können, daß Geschäftsführerund Personal einer kongsi am Gewinn beteiligt werden. Vermutlichist dies der Fall in Indonesien, denn heute wird z.B.wichtigen Angestellten eines chinesischen Unternehmens einGewinnanteil eingeräumt(9)• Die Rechtsprechung zur kongsimag unbewußt von einem europäischen Lohnsystem in Gesellschaftenausgegangen sein. In Indonesien könnte aber zumin-1 R.v.J. Batavia, W Nr. 1126 (1885), S. 16; R.v.J. Batavia,W Nr. 2198 (1905), S. 132, 133; R.v.J. Batavia, ITVHRBd. 10 (1913), S. 285; HGH, ITVHR 86 (1905), S. 265.2 HGH, ITVHR Bd. 94 (1910), S. 483-3 Vgl. Nakamura, S. 26, zu einem Mustervertrag; zur Gewinnausschüttungbei einer Schiffscommenda vgl. Koizumi, S.8, 7. Bei diesem Gesellschaftsvertrag wurde der Gewinnzwischen einerseits dem(n) Eigentümer(n) der Dschunke(n)und pa-t'ou (eine Person, die eine oder mehrere Dschunkenüberwacht) und andererseits der Schiffsmannschaft einschließlichdes Kapitäns geteilt.4 Vgl. noch Hayashi, S. 47: 20-30Ï des Gewinns für das Personalbei Schiffsmaklern und Transportunternehmen inSoochow.5 Hayashi, S. 45, 47, erwähnt keinen Reservefond.6 Vgl. noch Hayashi, S. 45: 70-80Ï des Gewinns für die Gesellschafter.7 Vgl. Hayashi, S. 47.8 R.v.J. Batavia W Nr. 1126 (1885), S. 13-9 Zu Indonesien vgl. Adicondro (1979), S. 74; für die Philippinenheute Omohundro, S. 72, 73; für China vor 1945vgl. Fried, S. 140.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!