13.07.2015 Aufrufe

b . kaehlig - Aceh Books

b . kaehlig - Aceh Books

b . kaehlig - Aceh Books

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 218 -Der persönliche AnwendungsbereichDer persönliche Anwendungsbereich nationalen Rechts hat inder Rechtsentwicklung seit 1945 keinen großen Stellenwertmehr. Allgemein strebt der Gesetzgeber die Unifikation undzugleich die Kodifikation an(1), wobei der Ausgangspunkt derRechtsvereinheitlichung das Adatrecht sein kann. Das Rechtean Grund und Boden regelnde Agrargesetz von 1960 ist einBeispiel dafür(2). Dieses Gesetz durchbricht die alte kolokolonialeBevölkerungsdreiteilung, weil es auf jeden IndonesierAnwendung findet.Das Streben nach Unifikation ist bis heute politisch motiviert.Für die nationale Integration sei unifiziertes Rechtnotwendige)• Dies schaffe eine nationale Identität(4). DieVerfassung von 1950 sprach schon explizit von der Kodifizierungund implizit von der Unifizierung( 5). In § 402 subc no. 6 Nr. 2/1960 der Entscheidung des M.P.R.S., des höchstenVerfassungsorgans Indonesiens, i.V.m. der EntscheidungNr. 20/1966 des M.P.R.S. wird ausdrücklich von der Unifizierungdes Handelsrechts für alle Bevölkerungsgruppen Indonesiensgesprochene). Durch eine Instruktion des Vorsitzendendes Kabinetts, General Suharto, vom 27.12.1966 wurde diekoloniale Dreiteilung der Bevölkerungsgruppen faktisch außerKraft gesetzt und damit einem unterschiedlichen persönlichenAnwendungsbereich nationalen Rechts der Boden entzogen.Zweifel bleiben aber bestehen, ob eine Instruktion ranghöheresRecht außer Kraft setzen kann(7).Jedenfalls läßt sich vermuten, daß zukünftiges Handelsrechteinschließlich Gesellschaftsrecht unifiziertes Recht seinwird.Der sachliche AnwendungsbereichDer sachliche Anwendungsbereich nationalen Gesellschaftsrechtsdehnte sich nach 1945 insofern erheblich aus, alsbestimmte Gesellschaftsformen in bestimmten Wirtschaftszweigen(8)oder unter bestimmten Umständen wie z.B. bei Inlands-1 Vgl. Gouwgioksiong (1968 b), S. 89; Lev, S. 285-286,287-288, 296-297; Gautama & Hornick, S. 182-183.2 Gouwgioksiong (1968 b), S. 90; Lev, S. 290; vgl. allgemeinzum Agrargesetz (Gesetz Nr. 5/1960 L.N. Nr. 104/1960) Gautama & Hornick, S. 78-94.3 Lev, S. 289.t Rantjangan Undang-undang. S. 9.5 Vgl. Lev, ST 285-286; zur indonesischenUnifikation siehe S. 286 Fn. 7.Kritik an der6V« 1 - Rantjangan Undang-undang. S. 9, vgl. noch Gouwgioksiong(1968c)7^sTll)ÏK7 Gouwgioksiong d968 b), S. 90.8 Vgl. zu Importfirmen in den 50er Jahren Makarim, S. 169,170, zu Banken, Versicherungen und Schiffahrt, S. 169,226-227 Fn. 70.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!