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b . kaehlig - Aceh Books

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- 131 -einbringen. Von einer Gesellschaft kann man streng genommenerst sprechen, wenn zumindest zwei nagari eine pasar serikatgründen. Größere gehören regelmäßig mehreren nagari(1).Die pasar serikat besitzt laut einem Gerichtsurteil keineRechtsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist noch die Frageaufgeworfen worden, ob es sich bei ihr um eine Stiftunghandelt. Man hat daran gedacht, weil allgemein das Vermögen(Kapital) der pasar serikat von dem des Dorfes (kas nagari)getrennt ist. Das Bestehen einer Stiftung ist verneint worden,weil keine natürlichen Personen das Kapital aufgebrachthaben(2).Gegen eine Stiftung spricht vor allem, daß die pasar serikateinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Dies ist nach indonesischemStiftungsrecht nicht zulässig.Die Wurzel der pasar serikat liegt wahrscheinlich in denDörfern des Hochlandes, denn die meisten bestehen im Hochland(3),weniger im Küstenstreifen von Westsumatra. In Padanggab es sie früher nicht. In dem an der Küste gelegenenPariaman soll allerdings eine solche Gesellschaft bestehen.Soweit bekannt, datiert deren erste Gründung von 1830, wasmöglicherweise auf eine alte autonome Rechtsform hinweist^).Wie schon zur Kolonialzeit(5) stehen vor allem die größerenpasar serikat unter staatlicher Kontrolle. Heute werden siein 3 Kategorien eingeteilt. Ist eine im Besitz nur einernagari, leitet deren Vertreter sie. Gehört sie verschiedenennagari, die im selben Kreis (kecamatan) liegen, dann ist dercamat (entspricht in etwa dem Kreisdirektor) der Vorsitzendedieser Gesellschaft. Sein Vertreter ist ein Vertreter derbetreffenden nagari. Gehört eine pasar serikat verschiedenennagari, die in verschiedenen Kreisbezirken liegen, dannsteht der bupati (entspricht in etwa dem Regierungspräsidenten)ihr vor. Sein Vertreter ist der camat, in dessenBezirk der Markt liegt(6). Solange der staatliche Einflußauf diese Gesellschaften bestehen bleibt, ist eine weitereEntwicklung dieser Gesellschaftsform nicht zu erwarten.1 In Bukittinggi waren es 45. Vgl. ITVHR, Bd. 140 (1934),S. 227; siehe noch Westenenk, S. 75-77; Rapport Westsumatra,S. 79-82.2 ITVHR, Bd. 140 (1934), S. 227.3 Padang Panjang, Pajakumbu, Bukittinggi.4 ITVHR. Bd. 140 (1934), S. 231.5 Zum passerfonds Bukittinggi vgl. ITVHR, Bd. 140 (1934),S. 31; zum passerfonds (pasarfonds) Padang Panjang vgl.Rapport Westsumatra, S. 81; zu den Gründen der administrativenKontrolle vgl. Westenenk, S. 76.6 Aliumar, Tasyrif & Faisal Hamdan, S. 130—131.

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