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b . kaehlig - Aceh Books

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- 236 -bagi hasil-Verträge aus. Damit war praktisch die Periode derkontrak karya im Ölsektor beendet(1). Die mit Caltex undStanvac abgeschlossenen, mehrmals den bagi hasil-Verträgenangepaßten kontrak karya liefen Ende November 1983 aus(2).Der erste Vertrag dieser Art wurde zwischen der von der Regierungkontrollierten(3) staatlichen ölgesellschaft Pertaminund der Pan American International Oil Corporation (Panam)am 15.2.1962 abgeschlossen. 1963 kam es nach langen undzähen Verhandlungen zum Abschluß von drei weiteren kontrakkarya(4) und zwar zwischen Shell und Permigam, Stanvac undPermina und Caltex und Pertamin. Die drei ausländischen ölgesellschaftenwaren und sind die bedeutendsten der in Indonesienoperierenden ölgesellschaften mit Raffinerien, Vertriebsnetzenund großen Explorationsgebieten. Die Verträgemit diesen Gesellschaften wurden entsprechend den Bestimmungendes Bergbaugesetzes durch das Gesetz Nr. 14/1963 ratifizierte).Aus politischer Sicht zeigt es, daß Permina nochnicht die Macht hatte, Vertragspartei der drei großen ausländischenölgesellschaften zu werden. Aus innen- und außenpolitischenErwägungen mußte sie wohl bereit sein, einenkontrak karya abzuschließen, obwohl sie Verträge bevorzugte,die sie zu einem mehr aktiven Partner der ausländischenölgesellschaft machte.Nach Rochmat ist der kontrak karya ein Vertrag zur Teilungvon Einkommen (income sharing agreement)(6). Mir erscheintes besser, diesen Vertrag seinem Zweck nach als Explorations-und ölförderungsvertrag zu bezeichnen.Danach hat die ausländische Gesellschaft als Kontraktor einerstaatlichen ölgesellschaft die Pflicht, nach öl zu suchen,es zu fördern und zu vermarkten. Sie trägt allein dasfinanzielle Risiko. Die staatliche ölgesellschaft hat diePflicht, ein bestimmtes Gebiet für die Olsuche und -förderungdem Kontraktor für einen bestimmten Zeitraum zu über-Vgl. zu diesem kontrak karya Hunter (1971), S. 269-270;Bartlett et al., S. 184, 194, 194-195; Fabrikant (1973a),S. 17-18.1 Unter Bezugnahme auf das Auslandsinvestitionsgesetz von1967 wurde durch präsidentiellen Beschluß Nr. 69/1968 derBergbauminister ermächtigt, ausschließlich den ölsektorbetreffende kontrak karya zu unterschreiben. Der Beschlußist abgedruckt bei Fabrikant (1973 b), S. 137-138. Indiesem Beschluß darf man keine Abkehr vom bagi hasil-Konzeptsehen, sondern nur eine formale Bezugnahme auf § 8des Auslandsinvestitionsgesetzes, der als Ausnahme imBereich des Bergbaus eine Zusammenarbeit auf kontrak karya-oder einer anderen Grundlage zuläßt. Vgl. dazu Fabrikant(1973a), S. 88. Möglicherweise betrifft dieserBeschluß nur Änderungen bestehender kontrak karya.2 Vgl. Awanohara, S. 85-86.3 Zu Pertamin siehe Bartlett et al., S. 184-185.4 Diese drei Verträge haben ihre Vorläufer in den "letalone"-Verträgen. Vgl. dazu Fabrikant (1973a), S. 4-7,11 Fn. 34; Hunter (1971), S. 259-262, 266-267.5 Abgedruckt bei Fabrikant (1973b), S. 130-136.6 Rochmat, S. 16.

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