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b . kaehlig - Aceh Books

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- 269 -In der gesetzlichen Entwicklung von nationalen, im Ursprungautonomen Gesellschaftsformen ist eine zumindest teilweiseAbkehr von einem westlichen Konzept einer Gesellschaft zusehen. Dies ist wahrscheinlich dem Gesetzgeber nicht bewußt,weil er auch ein Gesetz und zwei Gesetzentwürfe verabschiedetebzw. ausarbeiten ließ, denen nationales, im Ursprungwestliches Recht zugrundeliegt. Implizit ist diese Abkehrvon einem westlichen Gesellschaftsrecht schon in Art. 33 der1945-Verfassung enthalten. Den Erläuterungen zu Art. 33 Abs.1 sollen Unternehmensformen auf Gemeinschaftswerten wie gotong-royongund usaha bersama basieren. Ausdrücklich wirddie Genossenschaft erwähnt. Knapp formuliert ist gotong-royongdas auf ungeschriebenen Konventionen beruhende Systemder (gegenseitigen) Hilfeleistung auf dem Dorf. Usaha bersamabezieht sich auf eine Unternehmensform, die auf Familienprinzipienfußt. Die Genossenschaft beinhaltet zwar dasElement der (gegenseitigen) Hilfeleistung, aber nicht diehierarchische Struktur von Familienbeziehungen. Streng genommenkann deshalb die Genossenschaft im westlichen Sinnenicht die von der Verfassung intendierte Unternehmensformsein. Die Gesellschaftsformen des indon. BGB und HGB beruhennicht auf diesen Gemeinschaftswerten, sondern fußen auf Individualwerten.Damit sind diese Gesellschaftsformen abernicht verfassungswidrig, denn Art. 28 der 19t5-Verfassunggarantiert das Vereinigungsrecht (hak berserikat). ZwischenArt. 33 und 28 besteht ein Spannungsverhältnis. Es kann argumentiertwerden, daß sich zukünftiges Gesellschaftsrechtan den Art. 33 zugrundeliegenden Gemeinschaftswerten orientierenmuß. Der HGB-Entwurf des Instituts für NationaleRechtserneuerung (LPHN) "löst" dieses Spannungsverhältnis inder Weise, daß Bestimmungen über Staats- und Regionalunternehmensowie die Genossenschaft aufgenommen und den Bestimmungenüber Handelsgesellschaften (Fa., C.V., P.T.) vorangestelltworden sind.Drittens betont der Gesetzgeber den sachlichen Anwendungsbereichvon sowohl im Ursprung westlichem als auch im Ursprungautonomem Gesellschaftsrecht. Für verschiedene Sektorender Urproduktion sind bagi hasil-Verhältnisse gesetzlichgeregelt. Es sind die Landwirtschaft, Fischerei und derBergbau. Für den ölsektor sind bagi hasil-Verträge zwingendvorgeschrieben. Gleiches gilt für kontrak karya im Bergbauallgemein. Westliche Gesellschaftsformen sind z.T. im Handel,Dienstleistungsgewerbe und in der Industrie obligatorisch.Auslandsinvestoren können nur eine P.T. gründen.In der Betonung des sachlichen Anwendungsbereichs von Gesellschaftsrechtliegt die Tendenz zu einer staatlichen Kontrolledes privaten Wirtschaftssektors. Deutlich wird diesim Pertamina- und Bergbaugesetz, die bestimmte Gesellschaftsformenvorschreiben, ohne sie inhaltlich zu regeln.Der Gesetzgeber kann sich dabei auf die Verfassung berufen.Gemäß Art. 33 Abs. 2 der 1945-Verfassung soll der Staat diefür das Land bedeutsamen Produktionszweige kontrollieren.Die Kontrolle der Bodenschätze ergibt sich aus Art. 33 Abs.3 der ^ö-Verfassung. Der Staat soll sie zum größten Nutzendes Volkes verwenden.

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