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b . kaehlig - Aceh Books

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- 29 -Beisassen wurden wahrscheinlich bis zur Mitte des 19. Jahrhundertsin Westjava von ihren Patronen beauftragt, sawahsanzulegen. Diese Reisfelder wurden Eigentum der Patrone(1).Die Beisassen erhielten für die Bewirtschaftung einen bestimmtenErnteanteil. Später kauften sie sich von ihren Verpflichtungenfrei, die häufig über landwirtschaftliche Tätigkeitenhinausgingen(2). Bei dieser Art der Feldbewirtschaftungist es schwierig zu bestimmen, ob es sich um einenechten Teilbau oder nur um einen Anbau durch Dienstpflichtigehandelt, die einen Ernteanteil bekommen(3). Die Entwicklungzum Teilbau hin stellt sich Scheltema so vor:Zunächst war ein Tei-1 der Bevölkerung verpflichtet, ohnejede Vergütung sawahs zu bestellen. Später erhielt er eineVergütung. Aus dieser Regelung entwickelte sich dann derTeilbauvertrag(4) .o) Das Entstehen des Teilbaus aus dem gotong-royongSystemNach de Stoppelaar hat sich der Teilbau aus dem gotongroyong-Systementwickelt(5). Wörtlich bedeutet gotong "tragen"oder "schultern" und royong "zusammen" oder "von vielenPersonen getan"(6). Der zusammengesetzte Begriff gotongroyongläßt sich kurz mit "gegenseitiger Hilfe" übersetzen^).Er bezieht sich auf die Praxis gemeinsam verrichteter,oft freiwilliger Arbeit zum Vorteil der Gemeinschaftoder einiger ihrer Mitglieder(8). Es lassen sich grob zweiFormen von gotong-royong unterscheiden: die gegenseitigeHilfeleistung ("gotong royong tolong menolong") und die gemeinsameHilfeleistung ("gotong royong kerja bakti")(9). Derletzten Form fehlt das Element der Gegenseitigkeit. DieseForm kommt bei kommunalen Projekten vor, die vom Staat odervon den Dorfbewohnern selbst initiiert sein können. Diesesfacettenreiche System dient in Java in erster Linie dazu,zusätzliche, nicht zur Familie gehörende Arbeitskräfte inarbeitsintensiven Perioden, wie z.B. zur Ernte oder beimSetzen der Reisschößlinge, zu mobilisieren. Unter Beachtungder traditionellen Etikette können Dorfbewohner gefragt werden,für eine begrenzte Zeit auf dem Felde auszuhelfen. Dieum Hilfe bittende Person ist nicht verpflichtet, die Helferzu entlohnen. Als Gegenleistung muß sie allerdings den Hel-1 Scheltema, S. 341), 3H5; vgl. noch Patmo-Mingoen, S. 57.2 Scheltema, S. 348.3 Scheltema, S. 345-4 Scheltema, S. 349.5 Zit. bei Scheltema, S. 254.6 Wiradi, S. 25.7 Vroom, S. 29-8 'Ähnlich Sumardi, zit. bei Wiradi, S. 25.9 Ter Haar, zit. bei Koentjaraningrat (1977), S. 23 Fn. 4.

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