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b . kaehlig - Aceh Books

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- 134 -Früchte aus der ganggam bauntuek (Gebrauchsrecht am Familienvermögen1 ) eines Ehegatten) nicht gemeinschaftlichesEigentum(2). Dies scheint überwiegend für das Kerngebietvon Westsumatra (darek) zu gelten, denn in den grenslanden(3)fielen die aus der ganggam bauntuek gezogenen Früchtein die suarang(4), auch wenn ein Ehegatte dabei nicht mitgewirkthatte. In vielen Gebieten Westsumatras wird das vonden Ehegatten gemeinsam gebaute Haus Eigentum der Frau, wennes auf dem Grundstück der Familie der Frau gebaut wird(5).Sajjid 'Abdallah, eine islamische Autorität, läßt eine suarangnur zu, wenn die Ehegatten sie ohne Zwang und in völligerKenntnis davon vereinbaren. Auch nach Sajjid 'Oethmanbedarf es zwecks Begründung der suarang eines Vertrages^).Mit dieser Forderung wird dem shafiitischen Recht ineinem Punkt Rechnung getragen. Eine Gesellschaft kann nurdurch Vertrag begründet werden. Sie kann nicht kraft Gewohnheitsrechtentstehen. Weiter müssen nach shafiitischem RechtGewinn und Verlust unabhängig von der geleisteten Arbeitentsprechend den Kapitaleinlagen geteilt werden. Ein Verstoßdagegen hat die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zurFolge(7). Im Gegensatz zur shirkat al-inän stellt aber diesuarang auf die Mitarbeit (Arbeitseinlage) ab. Deshalb kanndie Konstruktion der suarang als einer (stillschweigenden)Gesellschaft die Kluft zwischen islamischem und Minangkabau-Recht nicht völlig lösen.Bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung oder Tod eines Ehegattenwird das gemeinschaftliche Eigentum geteilt.Vor dessen Teilung sind zunächst gemeinschaftliche Schuldenzu bezahlen. Gemeinschaftliche Forderungen sind gemeinsameinzuziehen. Im Hochland von Westsumatra dürfen sich im Falleeiner Scheidung die Ehegatten nicht eher trennen, bevorgemeinschaftliche Schulden beglichen sind(8).Bei Auflösung der Ehe erhalten die Ehegatten (bzw. derenErben) entweder jeder die Hälfte oder der Ehemann 2/3 unddie Ehefrau 1/3 der harato suarang(9).Für Westsumatra scheint die hälftige Teilung üblich zusein(10). Für diesen Teilungsschlüssel stützt man sich auf1 Die ganggam bauntuek ist das höchste individuelle Rechtam Familienvermögen (harato pusako), das meistens ausLand besteht. Der Rechtsinhaber kann z.B. bezüglich derNutzung des Landes einen bagi hasil-Vertrag abschließen.2 Boerenbeker, S. 126; Willinck, S. 625-626.3 Mit grenslanden werden gewöhnlich die an den darek unddas Gebiet von Solok angrenzenden Gebiete bezeichnet.4 Boerenbeker, S. 126.5 Willinck, S. 626; von Benda-Beckmann, S. 151-152.6 Djajadiningrat, S. 406.7 Vgl. zu Malaysia Yaacob, S. 161.8 Willinck, S. 630.9 Djajadiningrat, S. 405.10 Adatrechtbundels (1916), S. 307; Willinck, S. 624; vgl.noch für Java van den Berg (1892), S. 474: War eine Sacheim gemeinschaftlichen Eigentum und konnte keiner der Ehegattenein ausschließliches oder partielles Eigentumsrechtnachweisen, dann wurde jedem die Hälfte zugespro-

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