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b . kaehlig - Aceh Books

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KITXV45 -gen verraten möglicherweise gleiche Vorstellungen einer Handelsethik,in der Reichtum durchaus positiv bewertet wird,wenn er auf rechtmäßige Art und Weise erworben worden ist.Brihaspati zufolge sind folgende Eigenschaften bei einemHändler wichtig: gutes Elternhaus, klug, aktiv, intelligent,Kenntnis von Münzen, gute Buchhaltung (erfahren im Umgangmit Einnahmen und Ausgaben), ehrlich und unternehmend!1).Die Bedeutung dieser im Abschnitt über Gesellschaftsrechtenthaltenen, indischen Bestimmung ist, daß nicht alle obengenannten Eigenschaften vorliegen müssen, daß aber wegender Art dieses Unternehmens einige dieser Eigenschaften absolutnotwendig sind(2).Buginesen stellen an einen Kapitän Anforderungen wie Besitzgroßer und kleiner Waffen und Munition, seetüchtiges Schiff,Kapital, Wachsamkeit beim Segeln, Aufrichtigkeit und großeGeduld. Acht weitere Eigenschaften beziehen sich darauf, wiesich ein Kapitän gegenüber seiner Schiffsmannschaft richtigverhalten muß(3).In einem Kompendium des malayischen Gewohnheitsrechts vonSungai Ujong finden sich entsprechende Ansprüche an Händler:Preiskenntnis, Sachkenntnis (Fähigkeit, gut zu schätzen),intellektuelle Schärfe, Urteilsfähigkeit, gute Kleidung,großer Fleiß, Geduld (Abwarten günstiger Winde), Buchhaltung/Marktbeobachtung(Beobachtung von Gewinn und Verlust),Gespür, billig einzukaufen und teuer zu verkaufend).Übereinstimmungen zwischen indischem und malayischem Rechtgibt es auch bei der vom Verschuldensgrad abhängigen Haftungin bezug auf Schiffszusammenstöße(5).Schriftliche Verträge waren offensichtlich im malayisch-indonesischenRaum weit verbreitet(6). Diese Tendenz zurSchriftlichkeit bei malayischen Völkern könnte auf indischenRechtseinfluß zurückzuführen sein. In Indien waren schriftliche(Darlehens)Verträge üblich(7). Urkunden hatten dort1 Brihaspati, XIV 2, S. 336. In Brihaspati, XIV 1, S. 336,wird aufgezählt, welche Eigenschaften nicht vorhandensein sollen.2 Kane, S. 466.3 Caron, S. 30-31. In einem anderen, wahrscheinlich späterhinzugefügten Kapitel heißt es noch: "Um reich zu werden,muß man vorsichtig und ehrlich sein, nicht zu viel sprechen,zurückhaltend sein, seine eigenen Möglichkeitennicht überschätzen und nicht zu viel Aufsehen erregen.Vgl. Caron, S. 57.4 Winstedt & De Josselin de Jong (1954), S. 35.5 Pardessus (malayisches Recht), S. 435, und Kohler (1882),S. 174 (indisches Recht). Nicht im buginesischen Rechtbekannt. Vgl. Kohler (1886 a), S. 79 Fn. 49.6 Cense (1951), S. 49 (Sulawesi-Goa); Rouffaer & Ijzerman,S. 120 (Java); Keuning (1942), S. 204 (Java).7 Von_ schriftlichen Schuldverhältnissen erwähnen die Dharmasastrasnur Darlehen: Manu, VIII 154, 155, S. 281;Brihaspati, VII 4, 11, 30, S. 299, 305, 308, 309; Yäjna-

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