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51.2.1 - Merkblatt und Wegleitung über die ... - Steuern St. Gallen

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8Zahltagsperioden mit EinmalzahlungenGratifikationen, Treueprämien, 13. Monatslohn <strong>und</strong> ähnliche Leistungen sind für <strong>die</strong> Besteuerung zum Brut -to lohn der entsprechenden Zahltagsperiode zu rechnen. Wenn bei einer Zahltagsperiode solche Ein malzahlungenerbracht werden, so unterliegt der ausbezahlte Gesamtbetrag der Quellensteuer gemäss entsprechenderTarifstufe.Dauert <strong>die</strong> entsprechende Zahltagsperiode weniger als einen Monat, so ist vorerst der ordentliche Lohnanalog der vorbeschriebenen Berechnungsgr<strong>und</strong>lage einer angebrochenen Zahltagsperiode auf einen vollenMonat umzurechnen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Einmalzahlung mit <strong>die</strong>sem errechneten Monatslohn zusammenzuzählen. Ausdem Monats-Prozent-Tarif ist der sich für <strong>die</strong> so ermittelte Gesamtsumme ergebende Prozentsatz im entsprechendenTarif abzulesen <strong>und</strong> <strong>die</strong>ser für <strong>die</strong> Berechnung der <strong>St</strong>euer auf der tatsächlichen Bruttolohnsumme(einschliesslich Einmalzahlung) anzuwenden (Berechnungsbeispiel siehe Erläuterungen in den Tariftabellen).Nachträgliche Leistungen aus ArbeitsverhältnisZahlungen, <strong>die</strong> zwar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, aber erst nach Ausscheidenaus dem Betrieb ausgerichtet werden, sind mit dem Bruttolohn des letzten Arbeitsmonats zusammenzurechnen<strong>und</strong> es ist auf <strong>die</strong>sem Total der Quellensteuerabzug zu berechnen.Zahlungen, <strong>die</strong> erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden (z.B. vom Verwaltungsrat nachträglichbeschlossene Bonuszahlungen) haben ihren Ursprung ebenso im Arbeitsverhältnis (der Schweizkommt damit insbesondere im internationalen Kontext das Besteuerungsrecht zu), sind aber separat abzurechnen.Massgeblich für <strong>die</strong> Bestimmung der Fälligkeit einer konkreten Leistung ist in erster Linie dasObligationenrecht bzw. <strong>die</strong> im jeweiligen Fall getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.ErsatzeinkünfteAuf Ersatzeinkünften (Taggelder etc.; siehe separates <strong>Merkblatt</strong> Form. 51.5.1), welche der Arbeitgeberausbezahlt, ergibt sich der Quellensteuerabzug, indem man <strong>die</strong> Ersatzeinkünfte <strong>und</strong> allfälliges übrigesErwerbseinkommen zusammenzählt <strong>und</strong> den massgebenden Tarif in Anwendung bringt. Wird eineErsatzleistung rückwirkend für mehrere Monate ausbezahlt, ist zur Berechnung des Quellensteuerabzuges<strong>die</strong>ser Betrag auf <strong>die</strong> Anzahl Monate anteilmässig aufzuteilen.Auf Ersatzeinkünften (u.a. Arbeitslosentaggelder), welche der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet,erfolgt der Quellensteuerabzug gemäss dem für <strong>die</strong> Besteuerung des Arbeitseinkommens massgebendenQuellensteuertarif (vgl. <strong>Merkblatt</strong> 51.5.1).Eine Ausnahme bilden Leistungen, welche der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Ver<strong>die</strong>nstesausrichtet, oder <strong>die</strong> neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten können. Diese Leistungen werden durchden Versicherer nach dem Tarif für Nebenerwerb (Tarif D) besteuert.Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünftezu dem Quellensteuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an <strong>St</strong>elle der einmaligen Leistung eine entsprechendejährliche Leistung ausgerichtet würde. Die Berechnung obliegt dem Kantonalen <strong>St</strong>eueramt.Nachträgliche Berücksichtigung zusätzlicher AbzügeWerden Schuldzinsen oder Einkaufsbeiträge an <strong>die</strong> 2. Säule, Beiträge an anerkannte Formen der geb<strong>und</strong>enenSelbstvorsorge (Säule 3a), Krankheits- <strong>und</strong> Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten, Anpassungvon Kinderabzügen in Ergänzung zu den bereits in den Tarifen berücksichtigten Ansätzen sowie freiwilligeZuwendungen geltend gemacht oder besteht Anspruch auf einen Kinderbetreuungsabzug, kann der<strong>St</strong>euerpflichtige unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (z.B. Zinsbescheinigung der Bank, Belege<strong>über</strong> selbstfinanzierte Krankheitskosten etc.) bis Ende März des auf <strong>die</strong> Fälligkeit der Leistung folgendenKalenderjahres (Verwirkungsfrist) eine Verfügung des Kantonalen <strong>St</strong>eueramtes <strong>über</strong> <strong>die</strong> Rückerstattung desentsprechenden <strong>St</strong>eueranteils verlangen.Werden Alimente an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder an Kinder geltend gemacht,so kann der <strong>St</strong>euerpflichtige unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (Scheidungsurteil etc.) bis EndeMärz des Folgejahres vom Kantonalen <strong>St</strong>eueramt ebenfalls eine Verfügung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Rückerstattung desentsprechenden <strong>St</strong>eueranteils verlangen.

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