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September 2013 (PDF 6510 kB) - Stromnetz Hamburg

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Entwurf7. ErzeugungsanlagenFür die an das Mittelspannungsnetz anzuschließenden und zubetreibenden Erzeugungsanlagen stimmen Planer, Anlagenerrichter,Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber die technischeAusführung des Anschlusses und des Betriebes nach der Richtlinie„Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ /54/, der„Ergänzung zur Technischen Richtlinie Erzeugungsanlagen amMittelspannungsnetz“ /54/, den „Technischen Mindestanforderungenzur Umsetzung des Einspeismanagements“ /76/ fürErzeugungsanlagen im Verteilungsnetz der <strong>Stromnetz</strong> <strong>Hamburg</strong>GmbH sowie den netzbetreiberspezifischen Anschlussbedingungenfür Erzeugungsanlagen mit dem Netzbetreiber ab.7.1 Statische SpannungshaltungGemäß 2.5.1.1 der BDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen amMittelspannungsnetz“ /54/ müssen sich Erzeugungsanlagen ander statischen Spannungshaltung beteiligen.Hierfür wird bei <strong>Stromnetz</strong> <strong>Hamburg</strong> GmbH standardmäßigfolgende Kennlinie eingesetzt:cos j0,9510,95“untererregt” “übererregt”1P/P nBei der Wirkleistungsabgabe muss die Erzeugungsanlage injedem Betriebspunkt mindestens mit einer Blindleistung betriebenwerden, die einem Verschiebungsfaktor cos j von 0.95untererregt bis 1 übererregt entspricht.Ein Verschiebungsfaktor cos j (P/Pn) ist mit folgender Funktionzu erreichen:f(x) = 1 für 0 < x ≤ 0,5f(x) = - 0,1x + 1,05 für 0,5 < x ≤17.2 Dynamische NetzstützungGemäß 2.5.1.2 der BDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen amMittelspannungsnetz“ /54/ müssen sich Erzeugungsanlagen ander dynamischen Netzstützung beteiligen, wenn der Netzbetreiberdieses dem Planer, Anlagenerrichter, Anschlussnehmerund Anlagenbetreiber vorgibt.7.3 ZertifizierungspflichtMit Inkrafttreten dieser TA-MS gilt die Zertifizierungspflicht füralle Erzeugungsanlagen. Ausnahme: für Erzeugungsanlagenmit Verbrenungskraftmaschinen ist die Zertifizierung ab dem01.01.2014 Pflicht.Alle Erzeugungsanlagen müssen die Einheitenzertifizierungnachweisen. Eine Anlagenzertifizierung ist für alle Erzeugungsanlagenab 1 MVA erforderlich.Für die Zertifizierung ist dem Netzbetreiber der Netzbetreiberabfragebogenvorzulegen. Dieser ist im Anhang der TechnischenRichtlinie für Erzeugungseinheiten und -anlagen der FördergesellschaftWindenergie und andere Erneuerbare Energien - Teil8 (TR 8) enthalten.Weiterhin sind im Anhang der TR 8 Beispiele für Einheiten- undAnlagenzertifikate sowie eine Konformitätserklärung enthalten.7.4 NetzentkupplungsschutzDer Entkupplungsschutz ist mit Über-/Unterfrequenzschutz,Über-/Unterspannungsschutz und dem Blindleistungs-UnterspannungsschutzU Qg&U auszustatten. Die Einstellwerte sindim Anhang D7 beschrieben.7.5 NetzschutzBei Einspeiseanlagen die in Mittelspannungsringen angeschlossensind/werden, ist im Fehlerfall eine Rückspeisung jeMittelspannungsring von max. 450 A für 200 ms möglich.Bei größeren Strömen sind kurzschlussbegrenzende Maßnahmenerforderlich.7.6 NetzverträglichkeitsberechnungDurch eine Netzverträglichkeitsberechnung des Netzbetreiberswird festgelegt, wie der relevante Anlagenschutz durch denHersteller / Anlagenerrichter aufzubauen ist.25

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