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Handout Zivilrecht - Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel

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<strong>Zivilrecht</strong>Basiskurs FMHRegionalnetz <strong>Basel</strong>12. Dezember 2013Dr. med. Marc GrafForensisch <strong>Psychiatrische</strong> Klinik<strong>Universitäre</strong> <strong>Psychiatrische</strong> <strong>Kliniken</strong><strong>Basel</strong>Gliederung• Rechtssystematik• EMRK, BV, ZGB• Freiwilligkeit• Zwangsmasnahmen• Neuerungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht1


RechtshierarchieEMRKBundesverfassungZivilgesetzStrafgesetzORKindes- und Erwachsenenschutzgesetz StrafprozessordnungSpitalgesetzJustizvollzugsgesetzEuropa Bund KantoneEMRKArt. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit• (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. DieFreiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlichvorgeschriebene Weise entzogen werden:– e) rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitungansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken,Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;• (4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogenist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzerFrist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet undihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nichtrechtmässig ist.2


Bundesverfassung• Art. 7 Menschenwürde• Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.• Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben• Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organenohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.• Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit• 1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe istverboten.• 2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit,insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und aufBewegungsfreiheit.• 3Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher odererniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.Bundesverfassung• Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen• Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hatAnspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für einmenschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.3


Bundesverfassung• Art. 31 Freiheitsentzug• 1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbstvorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebeneWeise entzogen werden.• 2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf,unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über dieGründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zuwerden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zumachen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächstenAngehörigen benachrichtigen zu lassen.•…• 4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogenwird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Diesesentscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit desFreiheitsentzugs.Bundesverfassung• Art. 41• 1Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicherVerantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:• a.jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;• b.jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;4


1.Januar 2012:100 Jahre Schweizer Zivilgesetzbuch ZGBEugen Huber (1849 – 1923)Art. 28 ZGB Verletzung derPersönlichkeit1Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlichverletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden,der an der Verletzung mitwirkt, das Gerichtanrufen.2Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nichtdurch Einwilligung des Verletzten, durch einüberwiegendes privates oder öffentliches Interesseoder durch Gesetz gerechtfertigt ist.5


ZGBPersonenrecht HandlungsfähigkeitUrteilsfähigkeit:Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzesist jede Person, der nicht wegen ihresKindesalters, infolge geistiger Behinderung,psychischer Störung, Rauschoder ähnlicher Zustände die Fähigkeitmangelt, vernunftgemäss zu handeln.Mündigkeit:> 18 J.HandlungsfähigkeitArt. 16 ZGB: UrteilsfähigkeitUrteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes istjede Person, der nicht wegen ihresKindesalters, infolge geistigerBehinderung, psychischer Störung, Rauschoder ähnlicher Zustände die Fähigkeitmangelt, vernunftgemäss zu handeln.6


Urteilsfähigkeit• Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln• Immer bezogen auf konkretesRechtsgeschäft, bestimmte Handlung• Unvernünftigkeit der Handlung allein keinausreichendes Kriterium• Systematische mehrstufige AbklärungerforderlichHandlungsfähigkeit• Fähigkeit durch eigene HandlungenRechte und Pflichten zu erlangen• Übernahme der zivilrechtlichenVerantwortung• bei widerrechtlicher HandlungSchadenersatzpflicht7


Testierfähigkeit• Sonderfall der Urteilsfähigkeit• Fähigkeit über sein Vermögen letztwillig zu verfügen• psychische Störung schliesst T. nicht grundsätzlich aus• Beweislast (BG: keinen vernünftigen Zweifel zulassendeWahrscheinlichkeit) liegt beim Anfechter• Problem der retrospektiven BeurteilungArt. 94 Ehefähigkeit1Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18.Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.2Die entmündigte Person braucht die Zustimmung des gesetzlichenVertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung dasGericht anrufen.8


<strong>Psychiatrische</strong> Abklärung derUrteilsfähigkeit I• Diagnose einer erheblichen psychischenStörung?• Geisteskrankheit = sehr schwerepsychische Störung, z.B. akute Psychose,Verhalten und Erleben wirkt aufAussenstehenden uneinfühlbar, grobbefremdlich, stark auffallend, qualitativabwegig<strong>Psychiatrische</strong> Abklärung derUrteilsfähigkeit• nach Zuordnung der Diagnose zuRechtsbegriffen• prüfe 2 kognitive und 2 voluntativeElemente:• Erkenntnisfähigkeit• Wertungsfähigkeit• Willensbildung• Willenskraft9


Erkenntnisfähigkeit• Die handelnde Person muss in der Lagesein, die Aussenwelt zumindest in ihrenGrundzügen richtig zu erkennen und sichein adäquates Bild von der Realität zuverschaffen.Wertungsfähigkeit• Fähigkeit zu rationaler Beurteilung undVermögen, sich über die Tragweite unddie Opportunität der in Frage stehendenHandlung ein vernünftiges Urteil zu bilden.Wertungsfähigkeit beruht auf derErkenntnisfähigkeit, fehlt bereits diese,weitere Überlegungen nicht mehrnotwendig → Urteilsunfähigkeit10


Willensbildung• Fähigkeit aufgrund gewonnener Einsichtund eigener Motive einen nach aussenwirksamen Willen zu bilden und beiverschiedenen denkbaren Möglichkeiteneine Entscheidung zu treffenWillenskraft• Kraft, gemäß gewonnener Einsicht undeigenem Willen zu handeln, d.h. auchüber die Fähigkeit zu verfügen, demVersuch einer fremdenWillensbeeinflussung in normaler WeiseWiderstand zu leisten11


Art. 19 ZGB: UrteilsfähigeUnmündige oder Entmündigte1Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nurmit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungenverpflichten.2Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, dieunentgeltlich sind und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrerPersönlichkeit willen zustehen.3Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.Art. 19c ZGB: HöchstpersönlicheRechte• 1Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, dieihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus;vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmungdes gesetzlichen Vertreters vorsieht.• 2Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter,sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist,dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.12


EinwilligungsfähigkeitFreiwilligkeitZwangRegelsituationAusnahmesituationArt. 17 StGB Notstand2Die Tat, die jemand begeht, um das Guteines anderen, namentlich Leben, Leib,Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einerunmittelbaren, nicht anders abwehrbarenGefahr zu erretten, ist straflos. ...13


Beistandschaften: VoraussetzungenArt. 390 ZGB1Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn einevolljährige Person:1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in derPerson liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgenkann;2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigtwerden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Personbezeichnet hat.2Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zuberücksichtigen.3Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.Die fürsorgerische UnterbringungUnterbringung zur Behandlung oderBetreuung Art. 426 ZGB1Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistigerBehinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einergeeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötigeBehandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.2Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zuberücksichtigen.3Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen fürdie Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.4Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit umEntlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zuentscheiden.14


Neues Kindes- und ErwachsenenschutzrechtDer Vorsorgeauftrag Art. 360 ffArt. 360 ZGB1Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristischePerson beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorgeoder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehrzu vertreten.2Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragenwill, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgabenerteilen.3Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgabennicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt,Ersatzverfügungen treffen.Neues Kindes- undErwachsenenschutzrechtDie Patientenverfügung Art. 370 ffArt. 370 ZGB1Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen,welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeitzustimmt oder nicht zustimmt.2Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrerUrteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelndenArzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namenentscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.3Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgabennicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt,Ersatzverfügungen treffen.15


Neues Kindes- und ErwachsenenschutzrechtDie Patientenverfügung Art. 370 ffArt. 372 ZGB1Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt,ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztinoder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab.Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.2Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausserwenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wennbegründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht odernoch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patientenentspricht.3Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchenGründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.Neues Kindes- undErwachsenenschutzrechtVertretung bei medizinischen MassnahmenArt. 377 ZGB1Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einerPatientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oderder behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung beimedizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderlicheBehandlung.2Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Personüber alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenenmedizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über derenGründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen undKosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie überallfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.3Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in dieEntscheidfindung einbezogen.16


Neues Kindes- undErwachsenenschutzrechtVertretung bei medizinischen MassnahmenArt. 378 ZGB1Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten undden vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zuverweigern:1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamenHaushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistandleistet;4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihrregelmässig und persönlich Beistand leistet;5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistandleisten;6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistandleisten.2Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubigeArzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.3Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Personnach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.Neues Kindes- undErwachsenenschutzrechtVertretung bei medizinischen MassnahmenDringliche Fälle Art. 379 ZGBIn dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinischeMassnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen derurteilsunfähigen Person.17


Kantonales Recht Art. 437 ZGB1Die Kantone regeln die Nachbetreuung.2Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.Entwurf zum kantonalen KindesundErwachsenenschutzgesetz BSAmbulante Massnahmen§ 12. Ist zur Wahrung der persönlichen Interessen die Anordnung einerfürsorgerischen Unterbringung nicht angezeigt, benötigt eine Personaber gleichwohl persönliche Fürsorge, so kann ihr die KESB dienotwendigen Weisungen erteilen, insbesondere die Inanspruchnahmevon:a.Beratung und Begleitung durch eine geeignete Stelle oder Person,b.Betreuung in haushaltführenden, pflegerischen und/odermedizinischen Belangen,c.Ärztlicher Untersuchung sowie Beratung in medizinischer undsozialer Hinsicht,d.Ärztlicher Behandlung gestützt auf den entsprechenden ärtzlichenBericht.18


Berufsgeheimnis Art. 321 StGB1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nachObligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteteRevisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammensowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren,das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist,oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben,werden, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnisoffenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nachBeendigung der Berufsausübung oder der Studienstrafbar.Berufsgeheimnis Art. 321 StGB• Geschützt: „Geheimnisse“, d.h. nicht alle persönlichenLebenssachverhalte des Patienten, aber umfassend:- Bereits Tatsache, dass Patient in ärztlicher Behandlung oder imSpital ist- Umfasst grundsätzlich auch Begleitpersonen des Patienten undBegleitumstände der Behandlung- Berufsgeheimnis gilt auch innerhalb eines Spitals, d.h. blosseZugehörigkeit zu einer Behandlungsinstitution berechtigt angestelltePersonen nicht, dem Berufsgeheimnis unterliegende Tatsachenüber Patienten zu erfahren- Informationsaustausch innerhalb eines an der Behandlung einesPatienten beteiligten Arbeitsteam ist regelmässig kein „offenbaren“eines Geheimnisses.- Informationsweitergabe: Einwilligungs- vs. Widerspruchsregelung19


Einschränkungen der ärztlichenSchweigepflicht: Einwilligung/MutmasslicheEinwilligung• Art.321 Ziff. 2: Arzt nicht strafbar, bei Einwilligung desBerechtigten• Keine besondere Form, bspw. genügt i.d.R. wenn derBerechtigte den Geheimnisträger als Zeugen im Prozessaufruft.• Mutmassliche Einwilligung: wenn keine abweichendenGesichtspunkte bekannt, darf Arzt AngehörigeinformierenEinschränkungen der ärztlichenSchweigepflicht: Meldepflichten• Art. 27 Epidemiengesetz: Meldung übertragbarer Krankheiten und entsprechenderVerdachtsfälle an die zuständige kantonale Stelle. Auskünfte erteilt im Zweifelsfalldas Gesundheitsamt.• Art. 34a Tierschutzgesetz: Verletzungen durch Hunde.• Art. 84 MVG: Gesundheitsschädigungen mit möglichem Zusammenhang mitMilitärdienst. (Meldung an Militärversicherung).• Art. 120 Abs. 2 StGB: Bei Schwangerschaftsabbruch Meldung an entsprechendeGesundheitsbehörde.• Art. 59 HMG: Unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse im Zusammenhang mitMedikamenten und Medizinprodukten. (kant. Meldestellen, Swissmedic)• KVG, UVG, MVG, IVG: Informationen, die der Versicherer benötigt, um seineAufgabe zu erfüllen.• Eine weitere Mitteilungspflicht besteht bei bestimmten Todesfällen oder Straftatennach kantonalen Gesetzen.20


Einschränkungen der ärztlichenSchweigepflicht: Melderechte• Art. 14 Abs. 4 SVG: Meldung von Personen wegen Unfähigkeit zumsicheren Führen eines Motorfahrzeuges (an die Aufsichtsbehördefür Ärzte oder an die für Erteilung und Entzug des Führerausweiseszuständige Behörde).• Art. 15 Abs. 1 BetMG: Meldung von in ihrer beruflichen Tätigkeitfestgestellten Fälle von Betäubungsmittelmissbräuchen, bei denendie betroffene Person einer Betreuungsmassnahme bedarf (an diefür die Betreuung zuständige Behörde).• Art. 364 StGB: An Unmündigen begangene strafbare Handlungendürfen in deren Interesse den vormundschaftlichen Behördengemeldet werden.• Art. 275a ZGB: Auskunft an Elternteile, die das Sorgerecht für einKind nicht haben.Tarasoff v. Regents of theUniversity of California 1976• 27.10.1969 tötete Prosenjit Proddar Tatjana Tarasoff• Therapie vorgängig bei Dr. L. Moore, Psychologe, University of California,Berkeley‘s Cowell Memorial Hospital• Mit der Mehrheit anderer argumentierte, Richter Mathew O. Tobriner: "... theconfidential character of patient-psychotherapist communications must yield to theextent that disclosure is essential to avert danger to others. The protectiveprivilege ends where the public peril begins.„• „duty to warn“• Richter Clark hielt dagegen: "the very practice of psychiatry depends upon thereputation in the community that the psychiatrist will not tell".21

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