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nur erlaubt, wenn - Wild und Hund

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3 3 0MAGAZIN R JAGDRECHTIn Wald <strong>und</strong> FlurBeseitigung vonZäunen <strong>und</strong> mehrJ Ä G E R V O R G E R I C H TMark G. v. PücklerI. DieRechtsgr<strong>und</strong>lage1. „Zäune sind auf das zurDurchführung einer ordnungsgemäßenForstwirtschaftnotwendige Maß zubeschränken <strong>und</strong> dürfen daszulässige Betreten des Waldes… nicht verhindern oderunzumutbar erschweren. Siesind zu beseitigen, soweit sienicht für die Erhaltung derBewirtschaftung des Waldeserforderlich sind.“ § 37 Abs. 7LandeswaldgesetzBaden-Württemberg2. Die Forstbehörde kannnach erfolgloser Fristsetzungdie erforderlichen Anordnungentreffen, um ordnungsgemäßeZustände wie-der herzustellen. § 67 Abs. 1Nr. 1, § 68 Abs. 1 S. 2 LandeswaldgesetzBaden-Württemberg.Die übrigen Länder ha-ben ähnliche Bestimmungenin ihren Wald-/Forstgesetzen.3. „ImAußenbereich ist einVorhaben <strong>nur</strong> zulässig, <strong>wenn</strong>öffentliche Belange nichtentgegenstehen … <strong>und</strong> eseinem land- oder forstwirtschaftlichenBetrieb dient … “§ 35Abs. 1 Nr.1 Baugesetz-buchII. Der SachverhaltDer Eigentümer eines pri-vaten Waldgr<strong>und</strong>stücks hatteseine Flächen vor Jahrenwilddicht eingezäunt, umeine Forstkultur zu begrün-den <strong>und</strong> eine Naturverjüngungvorzubereiten. Als dieJungbäume Jahre später eineHöhe erreicht hatten, die sievor <strong>Wild</strong>verbiss schützte,ordnete das Forstamt die Beseitigungdes Zaunes an. Diesersei nicht mehr erforderlich.Der Eigentümer ging vorGericht. Er machte geltend,dass weiterhin vereinzelt stehendeJungpflanzen gefährdetseien <strong>und</strong> Fegeschädenauch an größeren Pflanzenentstünden. Außerdem seimit Diebstählen zu rechnen,weil ein stark frequentierterTrimm-dich-Pfad an seinemGr<strong>und</strong>stück entlang führe.III. Das UrteilVor Gericht hatte der Eigentümerkeinen Erfolg. Dennnach § 37 Abs. 7 des WaldgesetzesBaden-Württembergseien Zäune auf das zurDurchführung einer ordnungsgemäßenForstwirtschaftnotwendige Maß zubeschränken. Sie müssten beseitigtwerden, sobald sie fürdie Bewirtschaftung desWaldes nicht mehr erforderlichseien.Unzweifelhaft sei der Zaunim Zeitpunkt seiner Errichtungzum Schutz gegen <strong>Wild</strong>schädennotwendig <strong>und</strong> damitrechtmäßig gewesen. Inzwischenaber hätten diePflanzen das Dickungsaltererreicht, sodass sie nichtmehr vom Rehwild gefährdetwürden. Der Zaun habe daherseinen Zweck erfüllt <strong>und</strong>sei jetzt nicht mehr erforderlich,weshalb er beseitigt werdenmüsse.Dem stehe nicht entgegen,dass sich auf dem Gr<strong>und</strong>stückauch vereinzelt natürlichnachgewachsene oder gepflanzteBäumchen befänden,die noch keine ausreichendeHöhe erlangt hätten.Denn Zäune seien nach demWortlaut des § 37 Abs. 7Waldgesetz Baden-Württembergschon dann zu beseitigen,<strong>wenn</strong> sie für die Erhaltungder Bewirtschaftung desWaldes im Ganzen gesehennicht mehr erforderlich seien.Es komme daher nicht aufden Schutz einzelner wenigerPflanzen an, solange derBaumbestand im Wesentlichengesichert sei. Ansonstenwäre die Einzäunung jedesWaldgr<strong>und</strong>stücks zulässig,was das Gesetz im Hinblickauf das allgemeine Betretungsrechtverhindernwolle. Dem Eigentümer bleibees unbenommen, einzelnebesonders gefährdete Pflanzendurch Einzelschutz gegenVerbiss zu schützen.Verwaltungsgericht Sigmaringen,Urteil vom 11.5.2006(– 2 K 557/04 –)IV. Anmerkungen1. Zäune im WaldIm Wald sind Zäune äußerststörend <strong>und</strong> unerwünscht.Sie sind eine erhebliche Gefahrfür das <strong>Wild</strong> <strong>und</strong> nehmenihm wichtigen Lebensraum.Daneben beeinträchti-112 WILD UND HUND 9/2011


gen sie die Erholungsfunktiondes Waldes <strong>und</strong> beschränkendas allgemeineBetretungsrecht der Waldbesucher.Damit werden siezu einer unzulässigen Sperrung,<strong>wenn</strong> ihre Erforderlichkeitnicht mehr gegebenist. Das Gesetz hat daherdie Zulässigkeit vonZäunen zeitlich <strong>und</strong> sachlichauf das notwendigeMaß begrenzt: Entfällt derSchutzzweck, sind sie zu beseitigen.Soweit der Erlass der BeseitigungsanordnungnachLandesrecht im Ermessender zuständigen Behördeliegt (hier: Forstamt), wirddieses Ermessen in der Regeldann rechtmäßig ausgeübt,<strong>wenn</strong> <strong>nur</strong> durch dieEntfernung des Zaunes dergesetzmäßige Zustand hergestelltwerden kann. Dasist in den meisten Fällengegeben. So lag es auch imvorliegenden Fall, weil derZaun zum Schutz der Bäumenicht mehr notwendigwar <strong>und</strong> daher ohne Gr<strong>und</strong>die freie Waldlandschaft,die Erholungsfunktion desWaldes sowie das allgemeineBetretungsrecht beeinträchtigte.2. Zäune in der freienLandschaftIn der freien Außenbereichslandschaftsind Zäunegr<strong>und</strong>sätzlich illegal.Denn Zäune sind baulicheAnlagen, die nach § 35 Abs.1 Baugesetzbuch <strong>nur</strong> inAusnahmefällen <strong>erlaubt</strong>sind, z. B. im Rahmen ordnungsgemäßerLand- <strong>und</strong>Forstwirtschaft. Aber auchhier kommt es auf die Notwendigkeitan, weil in derfreien Landschaft baulicheAnlagen generell unter demVorbehalt „größtmöglicherSchonung des Außenbereichs“stehen.Zäune müssen – sofern sie keinen land- oderforstwirtschaftlichen Zwecken dienen – beseitigt werden.Nicht <strong>erlaubt</strong> <strong>und</strong> daher zubeseitigen sind gr<strong>und</strong>sätzlichalle baulichen Anlagen,die privaten Hobby- <strong>und</strong>Freizeitzwecken dienen, z. B.Wochenendhäuser, Zäune,Pferdeunterstände, befestigtePkw-Stellplätze usw.Sie dienen keinem landoderforstwirtschaftlichenBetrieb, sondern der privatenFreizeitgestaltung.Hierbei ist es völlig unerheblich,ob die baulicheAnlage schön oder hässlich,sichtbar oder durch Büscheverdeckt ist. Auch Zäune,die teilweise nach Landesrechtbis zu einer bestimmtenHöhe ohne Baugenehmigungerrichtetwerden dürfen, sind zu entfernen.Denn § 35 Baugesetzbuchgilt auch für baulicheAnlagen, die genehmigungsfreisind. Die Genehmigungsfreiheitbesagt<strong>nur</strong>, dass kein baurechtlichesVerfahren eingeleitetwerden muss, nicht aber,dass solche Zäune zulässigsind. Das wird häufig übersehen.Selbst ein langjähriges,unbeanstandetes Bestehender baulichen AnlageFOTO: PHILL/PIXELIO


MAGAZIN R JAGDRECHTschützt nicht gegen eine Beseitigung.Denn eine Verwirkungder behördlichen Befugniszum Erlass einer Beseitigungsanordnungtritt <strong>nur</strong>ein, <strong>wenn</strong> die zuständige Behördeklar zu erkennen gegebenhat, dass sie den Za<strong>und</strong>uldet. Zeitablauf allein genügtnicht. Ein Bestandsschutztritt <strong>nur</strong> ein, <strong>wenn</strong> derZaun während seines Bestandswenigstens zeitweiselegal war. Ist die Bausubstanzverbraucht, sind beispielsweisedie Zaunpfosten verfault,endet der Bestandsschutz.Eine Erneuerung, die einerNeuerrichtung gleich kommt,ist <strong>nur</strong> unter Einhaltung derheutigen Vorschriften <strong>erlaubt</strong>.Auch eine gartenmäßigeGr<strong>und</strong>stücksnutzung für dieeigene Familie rechtfertigtkeinen Zaun im Außenbereich.Hierbei handelt es sichnicht um einen Betrieb, sondernum eine Freizeitbetätigung.Ist eine kleingärtnerischeNutzung ohne Zaunwegen der <strong>Wild</strong>schäden nichtmöglich, so ist das Gr<strong>und</strong>stückaufgr<strong>und</strong> seiner Lagefür eine solche Nutzung nichtgeeignet. Ein Zaun darf nichterstellt werden.Der Erlass einer Beseitigungsanordnungliegt regelmäßigim Ermessen der Baubehörde.Das bedeutet abernicht, dass sie tun <strong>und</strong> lassenkann, was sie will. Vielmehrmuss sie – wie das Forstamtim Wald – die Beseitigung regelmäßiganordnen, <strong>wenn</strong><strong>nur</strong> so rechtmäßige Zuständeauf dem Gr<strong>und</strong>stück hergestelltwerden können, dasheißt der Verstoß gegen § 35Baugesetzbuch beseitigt werdenkann.Wird das Jagdausübungsrechtdurch illegale baulicheAnlagen wesentlich <strong>und</strong> inumgebungsfremder Weise beeinträchtigt(„Fremdkörper“),kann der Jagdausübungsberechtigtevom Bauherrn zivilrechtlichje nach IntensitätUnterlassung <strong>und</strong>/oder vonder Jagdgenossenschaft Minderungdes Pachtpreises verlangen(siehe zum Ganzenauch WuH 19/2005, S. 148<strong>und</strong> 6/2000, S. 58).Biogasanlagen, die zueinem landwirtschaftlichenBetrieb gehören, dürfen nach§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuchim Außenbereich errichtetwerden (OberverwaltungsgerichtRheinland-Pfalz,Urteil vom 7.10.2009 – 1A10872/07 OVG). Anders aberZerwirk- <strong>und</strong> Kühlhäuser zurVersorgung erlegten <strong>Wild</strong>es,weil sie nicht notwendig außerhalbder Ortsbebauungliegen müssen (VerwaltungsgerichtTrier, Urteil vom4.3.2009 – 5 K 807/08 TR ;ähnlich Jagdhütten, sieheWuH 11/2002, S. 74 <strong>und</strong>14/2002, S. 80 ).V. Ergebnis1. Im Wald sind Zäune zumSchutz von Forstkulturen <strong>und</strong>Naturverjüngungen <strong>nur</strong> zulässig,soweit sie ordnungsgemäßerForstwirtschaft entsprechen<strong>und</strong> solange sie zumSchutz gegen <strong>Wild</strong>schädennotwendig sind. Danach sindsie gr<strong>und</strong>sätzlich zu beseitigen.2. Im freien Außenbereichsind Zäune im Wesentlichen<strong>nur</strong> <strong>erlaubt</strong>, <strong>wenn</strong> sie einemland- oder forstwirtschaftlichenBetrieb dienen. Einfriedungen,Hütten, Schuppen<strong>und</strong> sonstige baulicheAnlagen, die Freizeitzweckendienen, sind unzulässig <strong>und</strong>regelmäßig zu beseitigen.3. Ausnahmen gelten <strong>nur</strong>, soweitsie gesetzlich ausdrücklichvorgesehen sind, z. B. fürausgewiesene Wochenend<strong>und</strong>Gartenhausgebiete,Klein gartenanlagen <strong>und</strong> andereSonderfälle. RW I E D E R L A D E - W E R K S T A T TVermieter muss Waffen duldenEin Vermieter muss Waffen,Munition <strong>und</strong> eine Wiederlade-Werkstattin seinenvermieteten Räumen akzeptieren,sofern waffenrechtlicheBestimmungen eingehaltenwerden. Der Sachverhalt: EinMieter bewahrte bestimmungsgemäßWaffen <strong>und</strong>Munition in seiner Wohnungauf <strong>und</strong> stellte in dem Kellerraumunter Benutzung einerWiederladepresse Testserienan Munition her. Der Vermieterwar damit nicht einverstanden<strong>und</strong> verlangte, dieMunition aus dem Mietobjektzu entfernen. Der Vermieternahm also den Mieter auf Unterlassungin Anspruch.Nach dem Urteil des AmtsgerichtsHannover vom20.8.2010 (– 546 C 2917/10 –)stand dem Vermieter ein Unterlassungsanspruchjedochnicht zu, weil weder ein vertragswidrigerGebrauch derMietsache noch ein Besitzexzessvorlag. Der Mieter durftedas Mietobjekt im Rahmender Vereinbarung gebrauchen.Der Unterlassungsanspruchwäre <strong>nur</strong> dann begründet gewesen,<strong>wenn</strong> eine Gebrauchsüberschreitungvorgelegenhätte. Die Wohnung war aberzu Wohnzwecken vermietetworden, sodass der Mieter darinauch sein Hobby ausübendurfte. Er bewahrte in denRäumen in dafür zugelassenen<strong>und</strong> gesicherten BehältnissenWaffen <strong>und</strong> Munitionfür die Ausübung seinerFrei zeit beschäftigung auf.Dabei wurden die waffenrechtlichenAuflagen eingehalten.Welche SicherheitsbestimmungeneinzuhaltenDer Vermieter muss auch eine komplette Wiederlade-Werkstattfür nicht gewerbliche Munition tolerieren.sind, ergibt sich aus § 36 Waffengesetz.So konnte nichtfestgestellt werden, dass einekonkrete Gefährdung derMietsache oder anderer Mietparteienvorlag. RA Dr. OttoAnm. d. Red.: Zum gleichenErgebnis gelangte dasLandgericht Lübeck in seinemUrteil vom 29.7.1986 (–14 S 133/85). Auch dort hatteein Sportschütze seine Waffen,Munition <strong>und</strong> Wiederladeausrüstungordnungsgemäßin seiner Wohnung aufbewahrt.Die Klage des Vermietersauf Entfernung dieser„gefährlichen Gegenstände“blieb ohne Erfolg, weil derzugezogene Sachverständigeeine Gefährdung der übrigenHausbewohner bei sachgerechtemUmgang verneinte(vgl. WuH 10/1988, S. 32).FOTO: FRANKONIA114 WILD UND HUND 9/2011

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