Die Privatisierung im deutschen Strafvollzug - E-cademic
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A. Einführung<br />
I. Das Phänomen der <strong>Privatisierung</strong><br />
Schon längst hat weltweit ein <strong>Privatisierung</strong>strend in den verschiedensten Lebens-,<br />
Politik- und Wirtschaftsbereichen eingesetzt, der nicht länger vor den letzten staatlichen<br />
Bastionen Halt machen will. Auch „Privatgefängnisse“ sind keine Fiktion<br />
mehr. Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit sprießen nun auch in Deutschland<br />
nach ausländischem Vorbild teilprivatisierte Justizvollzugsanstalten wie Pilze aus<br />
dem Boden. Immer häufiger greift der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben aus<br />
den unterschiedlichsten Gründen und in den verschiedensten Bereichen auf Private<br />
zurück. Durch den Einsatz von Privatpersonen sollen die Leistungen billiger,<br />
schneller und besser erbracht werden. Zudem will man auf das Know-how privater<br />
<strong>Die</strong>nstleistungsanbieter <strong>im</strong> fachlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich zurückgreifen.<br />
Doch auf dem Gebiet des <strong>Strafvollzug</strong>s ist eine strenge Prüfung der Rechtund<br />
Zweckmäßigkeit der <strong>Privatisierung</strong> besonders geboten, da die Empfänger der<br />
Leistungen und sonstiger Handlungen – die Gefangenen – dem System gänzlich<br />
ohne Entweichungsmöglichkeit ausgeliefert sind. Über das „Ob“ und das „Wie“<br />
einer möglichen <strong>Privatisierung</strong> wird dabei trefflich gestritten. Nahezu einig ist man<br />
sich nur insoweit, als es in Deutschland keine <strong>Privatisierung</strong> „des <strong>Strafvollzug</strong>s“,<br />
sondern nur „<strong>im</strong> <strong>Strafvollzug</strong>“ 1 geben kann. Bei aller Diskussion um den Sinn und<br />
Unsinn der Vollzugsprivatisierung gilt es eines <strong>im</strong> Auge zu behalten: Man kann nur<br />
dann zu einem sachgerechten Ergebnis gelangen, wenn man nicht nur die Schwächen<br />
oder Stärken der privaten Gefängnisse aufzeigt, sondern sie <strong>im</strong> Vergleich zu<br />
ihrem staatlichen Antipode bewertet.<br />
II. Gang der Untersuchung<br />
Es ist Ziel dieser Arbeit, unter Abwägung aller Argumente in rechtlicher ebenso<br />
wie in faktischer Hinsicht zu untersuchen, ob die <strong>Privatisierung</strong> <strong>im</strong> <strong>Strafvollzug</strong> in<br />
Deutschland rechtlich zulässig (vgl. Kapitel C) und zweckmäßig (vgl. Kapitel D)<br />
ist. Gerade <strong>im</strong> Hinblick auf die Zweckmäßigkeit eines solchen Vorhabens soll ein<br />
Blick sowohl in die Vergangenheit (vgl. Kapitel B) als auch in die Gegenwart – <strong>im</strong><br />
In- und Ausland – dienen. Besonders hilfreich ist ein Rückgriff auf die gegenwärtigen<br />
ausländischen Erfahrungen mit der Vollzugsprivatisierung, wenn es um die<br />
Bewertung ihrer Vor- und Nachteile (vgl. Kapitel D) geht, da einige Länder, insbesondere<br />
die USA, Großbritannien und Frankreich, insoweit als Avantgardisten zu<br />
begreifen sind. <strong>Die</strong> auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse sollen <strong>im</strong> Anschluss<br />
auch bei der Frage, ob der Jugendstrafvollzug einer <strong>Privatisierung</strong> zugänglich ist<br />
(vgl. Kapitel E), fruchtbar gemacht werden. Dabei wird die Vereinbarkeit der Pri-<br />
1 Bonk, JZ 2000, 435 (437).<br />
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