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Die Privatisierung im deutschen Strafvollzug - E-cademic

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Nach Kulas Begriffsverständnis gehört die Beleihung dagegen zur materiellen<br />

<strong>Privatisierung</strong>. 21 Bei diesem Begriffsverständnis spielt die formelle <strong>Privatisierung</strong><br />

selbstverständlich auch für den <strong>Strafvollzug</strong> eine Rolle. Aus diesem Grund gilt es,<br />

diese terminologische Uneinigkeit bei rechtlichen Bewertungen <strong>im</strong> Auge zu behalten,<br />

will man die einzelnen Autoren richtig verstehen.<br />

cc) <strong>Die</strong> materielle bzw. Aufgabenprivatisierung<br />

Den Brennpunkt der Diskussion bildet die materielle <strong>Privatisierung</strong>. <strong>Die</strong> materielle<br />

<strong>Privatisierung</strong> geht weit über die formelle hinaus, denn hierbei entledigt sich der<br />

Staat umfassend einer vormals staatlichen Aufgabe, indem er die Verantwortung<br />

für ihre Erfüllung gänzlich auf Private überträgt und höchstens noch best<strong>im</strong>mte<br />

Kontrollbefugnisse wahrn<strong>im</strong>mt. 22 Folglich zieht er sich dabei aus dem betreffenden<br />

Gebiet vollständig zurück. 23 <strong>Die</strong>ser hoheitliche Verzicht auf eine öffentliche Aufgabe<br />

als Verwaltungsmaterie sowie deren grundsätzliche Überlassung an Private<br />

wird auch häufig als Aufgaben- oder „echte“ <strong>Privatisierung</strong> bezeichnet. 24 Bei der<br />

Diskussion über die rechtliche Zulässigkeit der Aufgabenprivatisierung geht es <strong>im</strong><br />

Wesentlichen darum, aus welchen Aufgabenkreisen sich der Staat gänzlich zurückziehen<br />

darf (sog. fakultative Staatsaufgaben) und welche Aufgaben er notwendigerweise<br />

selbst wahrzunehmen hat, d.h. solche, die weder zur Disposition der Exekutive<br />

noch der Legislative stehen (sog. notwendige Staatsaufgaben). 25 Folglich hat<br />

die materielle <strong>Privatisierung</strong> auch für den <strong>Strafvollzug</strong> deutlich weitergehende<br />

Konsequenzen als die formelle <strong>Privatisierung</strong>, da in diesem Fall die Zuständigkeit<br />

für den Vollzug dem privaten Sektor übertragen würde.<br />

dd) <strong>Die</strong> funktionale bzw. funktionelle <strong>Privatisierung</strong><br />

Bei der funktionalen <strong>Privatisierung</strong>, die teilweise auch als funktionelle <strong>Privatisierung</strong><br />

oder auch Funktionalprivatisierung bezeichnet wird, 26 handelt es sich um<br />

einen Zwitter aus formeller und materieller <strong>Privatisierung</strong>. 27 Wie bei der formellen<br />

<strong>Privatisierung</strong> bedient sich der Staat zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der<br />

21 Kulas, S.25;ders., in: Stober, S. 37.<br />

22 Augenreich, S. 13; Kruis, ZRP 2000, 1 (1); Kutscha, NJ 1997, 393 (393); Müther, in: Herrfahrdt,<br />

<strong>Privatisierung</strong> des Haftvollzuges, S. 15; Peine, DÖV 1997, 353 (354); Tettinger,<br />

NwVBl. 2005, 1 (2); Schmidt/Vollmöller-Vollmöller, S. 142.<br />

23 Braum/Varwig/Bader, ZfStrVo 1999, 67 (67); Burgi, <strong>Privatisierung</strong> öffentlicher Aufgaben,<br />

D 32; Gramm, VerwArch 1999, 329 (331); Hetzel/Früchtl, BayVBl. 2006, 649 (653); Lecheler,<br />

BayVBl. 1994, 555 (559); Tettinger, NwVBl. 2005, 1 (2).<br />

24 Di Fabio, JZ 1999, 585 (585 f.).<br />

25 Bonk, JZ 2000, 435 (437); Gramm, VerwArch 1999, 329 (332).<br />

26 Bonk, JZ 2000, 435 (437); Di Fabio, JZ 1999, 585 (589); Kruis, ZRP 2000, 1 (2); Weiner,<br />

Kr<strong>im</strong>inalistik 2001, 317 (317).<br />

27 Tettinger, NwVBl. 2005, 1 (2).<br />

23

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