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Die Privatisierung im deutschen Strafvollzug - E-cademic

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Im Gegensatz zum Beliehenen tritt der Verwaltungshelfer nicht als Behörde <strong>im</strong><br />

funktionalen Sinn <strong>im</strong> Außenverhältnis <strong>im</strong> eigenen Namen auf, sondern unterstützt<br />

die Verwaltungsbehörde lediglich bei der Durchführung best<strong>im</strong>mter Verwaltungsaufgaben<br />

unselbständig 38 in deren Auftrag, in deren Namen und nach deren Weisung.<br />

39 Folglich ist der Verwaltungshelfer unmittelbar in die Befehlshierarchie der<br />

staatlichen Behördenorganisation eingebunden. 40<br />

<strong>Die</strong> Form der funktionalen <strong>Privatisierung</strong> ist für den <strong>deutschen</strong> <strong>Strafvollzug</strong><br />

wohl am praxisrelevantesten, wie noch zu sehen sein wird.<br />

b) Public Private Partnership<br />

Eine besondere Spielart der <strong>Privatisierung</strong> ist die sog. Public Private Partnership,<br />

die <strong>im</strong> Bereich des <strong>Strafvollzug</strong>s auch als „Penitentiary Private Partnership“ oder<br />

als „Penal (Institution) Private Partnership“ bezeichnet wird. 41 Was jedoch genau<br />

unter einer solchen öffentlich-privaten Partnerschaft zu verstehen ist, ist unklar, das<br />

Angebot an Definitionsversuchen reichhaltig. 42 Dem Wortkonglomerat selbst lässt<br />

sich zumindest der kleinste gemeinsame Nenner aller Definitionsversuche entnehmen:<br />

eine Kooperation zwischen öffentlichen und privaten Akteuren. 43<br />

Da sich der Staat bei der materiellen <strong>Privatisierung</strong> ganz seiner Aufgaben entledigt<br />

und dazu – <strong>im</strong> Gegensatz zur formellen <strong>Privatisierung</strong> – weiterhin der allein<br />

verantwortliche Träger der Aufgaben bleibt, kann bei beiden <strong>Privatisierung</strong>sformen<br />

von einer Kooperation zwischen privaten und öffentlichen Akteuren keine Rede<br />

sein. Nichts anderes gilt für die Vermögensprivatisierung, bei der ja lediglich staatliches<br />

Eigentum auf Private übertragen wird. Daher kann die Public Private Partnership<br />

nur der funktionalen <strong>Privatisierung</strong> zugeordnet werden, in deren Rahmen –<br />

wie bereits erwähnt – private Wirtschaftssubjekte bei der staatlichen Aufgabenerledigung<br />

unter Aufrechterhaltung der staatlichen Verantwortung hinzugezogen<br />

werden. 44<br />

Da Tettingers Ansicht, dass die Offenheit des Terminus nebulösen Definitionsversuchen<br />

vorzuziehen sei, Zust<strong>im</strong>mung verdient, wollen wir es bei diesen Feststellungen<br />

belassen und die PPP lediglich als „typologischen Sammelbegriff“ „für<br />

jegliche Art des kooperativen Zusammenwirkens von Hoheitsträgern mit privaten<br />

38 Kritisch <strong>im</strong> Hinblick auf dieses Merkmal Burgi, <strong>Privatisierung</strong> öffentlicher Aufgaben, D 36,<br />

der Verwaltungshelfer daher als Private definiert, die mit funktionalem Bezug zu einer<br />

Staatsaufgabe und gegen Entgelt, jedoch außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation<br />

und ohne öffentlich-rechtliche Befugnisse tätig sind.<br />

39 Bonk, JZ 2000, 435 (437); Weiner, Kr<strong>im</strong>inalistik 2001, 317 (318); siehe zur Behördeneigenschaft<br />

des Beliehenen auch Burgi, in: Stober, S. 45.<br />

40 Krölls, GewArch 1997, 445 (446).<br />

41 Hetzel/Früchtl, BayVBl. 2006, 649 (650); Stober, in: Stober, S. 2.<br />

42 Tettinger, NwVBl. 2005, 1 (1 f.) m.w.N.<br />

43 Tettinger, NwVBl. 2005, 1 (2); zum Begriff auch Ehlers, S. 43.<br />

44 Tettinger, NwVBl. 2005, 1 (2).<br />

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