Die Privatisierung im deutschen Strafvollzug - E-cademic
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Im Gegensatz zum Beliehenen tritt der Verwaltungshelfer nicht als Behörde <strong>im</strong><br />
funktionalen Sinn <strong>im</strong> Außenverhältnis <strong>im</strong> eigenen Namen auf, sondern unterstützt<br />
die Verwaltungsbehörde lediglich bei der Durchführung best<strong>im</strong>mter Verwaltungsaufgaben<br />
unselbständig 38 in deren Auftrag, in deren Namen und nach deren Weisung.<br />
39 Folglich ist der Verwaltungshelfer unmittelbar in die Befehlshierarchie der<br />
staatlichen Behördenorganisation eingebunden. 40<br />
<strong>Die</strong> Form der funktionalen <strong>Privatisierung</strong> ist für den <strong>deutschen</strong> <strong>Strafvollzug</strong><br />
wohl am praxisrelevantesten, wie noch zu sehen sein wird.<br />
b) Public Private Partnership<br />
Eine besondere Spielart der <strong>Privatisierung</strong> ist die sog. Public Private Partnership,<br />
die <strong>im</strong> Bereich des <strong>Strafvollzug</strong>s auch als „Penitentiary Private Partnership“ oder<br />
als „Penal (Institution) Private Partnership“ bezeichnet wird. 41 Was jedoch genau<br />
unter einer solchen öffentlich-privaten Partnerschaft zu verstehen ist, ist unklar, das<br />
Angebot an Definitionsversuchen reichhaltig. 42 Dem Wortkonglomerat selbst lässt<br />
sich zumindest der kleinste gemeinsame Nenner aller Definitionsversuche entnehmen:<br />
eine Kooperation zwischen öffentlichen und privaten Akteuren. 43<br />
Da sich der Staat bei der materiellen <strong>Privatisierung</strong> ganz seiner Aufgaben entledigt<br />
und dazu – <strong>im</strong> Gegensatz zur formellen <strong>Privatisierung</strong> – weiterhin der allein<br />
verantwortliche Träger der Aufgaben bleibt, kann bei beiden <strong>Privatisierung</strong>sformen<br />
von einer Kooperation zwischen privaten und öffentlichen Akteuren keine Rede<br />
sein. Nichts anderes gilt für die Vermögensprivatisierung, bei der ja lediglich staatliches<br />
Eigentum auf Private übertragen wird. Daher kann die Public Private Partnership<br />
nur der funktionalen <strong>Privatisierung</strong> zugeordnet werden, in deren Rahmen –<br />
wie bereits erwähnt – private Wirtschaftssubjekte bei der staatlichen Aufgabenerledigung<br />
unter Aufrechterhaltung der staatlichen Verantwortung hinzugezogen<br />
werden. 44<br />
Da Tettingers Ansicht, dass die Offenheit des Terminus nebulösen Definitionsversuchen<br />
vorzuziehen sei, Zust<strong>im</strong>mung verdient, wollen wir es bei diesen Feststellungen<br />
belassen und die PPP lediglich als „typologischen Sammelbegriff“ „für<br />
jegliche Art des kooperativen Zusammenwirkens von Hoheitsträgern mit privaten<br />
38 Kritisch <strong>im</strong> Hinblick auf dieses Merkmal Burgi, <strong>Privatisierung</strong> öffentlicher Aufgaben, D 36,<br />
der Verwaltungshelfer daher als Private definiert, die mit funktionalem Bezug zu einer<br />
Staatsaufgabe und gegen Entgelt, jedoch außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation<br />
und ohne öffentlich-rechtliche Befugnisse tätig sind.<br />
39 Bonk, JZ 2000, 435 (437); Weiner, Kr<strong>im</strong>inalistik 2001, 317 (318); siehe zur Behördeneigenschaft<br />
des Beliehenen auch Burgi, in: Stober, S. 45.<br />
40 Krölls, GewArch 1997, 445 (446).<br />
41 Hetzel/Früchtl, BayVBl. 2006, 649 (650); Stober, in: Stober, S. 2.<br />
42 Tettinger, NwVBl. 2005, 1 (1 f.) m.w.N.<br />
43 Tettinger, NwVBl. 2005, 1 (2); zum Begriff auch Ehlers, S. 43.<br />
44 Tettinger, NwVBl. 2005, 1 (2).<br />
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