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Amtliche Bekanntmachung - Amt Stralendorf

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<strong><strong>Amt</strong>liche</strong> <strong>Bekanntmachung</strong>enFriedhofsgebührenordnungfür den Friedhof in <strong>Stralendorf</strong> vom 10. Juni 2013Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnungerlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichendeFriedhofsgebührenordnung für den Friedhof in <strong>Stralendorf</strong>. DieserBeschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland.Inhaltsübersicht§ 1 Allgemeines§ 2 Gebührenschuldner§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren§ 5 Gebührenhöhe§ 6 Zusätzliche Leistungen§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts§ 8 Inkrafttreten§ 1AllgemeinesFür die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstigenachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werdenGebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.§ 2Gebührenschuldner• Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:• der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,• der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,• der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,• der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,• der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder derFriedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihungeines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder dieDurchführung sonstiger Leistungen.• Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.• Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oderder Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungendes erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach demtatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.§ 3Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigungdurch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antragvorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht,sobald die Leistungen erbracht sind.(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheidesfällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für dieFälligkeit angegeben, so gilt dieser.(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzungdes Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehendeGebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheitnicht geleistet ist.-UrnengemeinschaftsanlagePlatz inkl. Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebührfür die gesamte Ruhezeit1400,00 EUR2. FriedhofsunterhaltungsgebührDie Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnetund beträgt30,00 EURDie Gebühr wird für ein Jahr im Voraus erhoben3. Bestattungsgebühren- für Sargbestattung 70,00 EUR- für Urnenbeisetzung 70,00 EUR4. KapellenbenutzungsgebührSchacksche Grabkapelle5. VerwaltungsgebührenAusfertigung oder Umschreibung einer GraburkundeGenehmigung zur Errichtung eines GrabmalsGenehmigung zur Ausübung eines Gewerbes jährlich150,00 EUR12,00 EUR20,00 EUR25,00 EUR6. Gebühren für AusgrabungenAusgrabung eines Sarges650,00 EURAusgrabung einer Urne200,00 EUR§ 6Zusätzliche LeistungenFür zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist,setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach demtatsächlichen Aufwand fest.§ 7Zurücknahme des NutzungsrechtsWird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit,aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruchauf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.§ 8In-Kraft-Treten(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<strong>Bekanntmachung</strong> in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültigeFriedhofsgebührenordnung vom 11. Oktober 2000 außer Kraft.§ 4Stundung und Erlass von GebührenDie Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründenauf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.§ 5Gebührenhöhe1. GrabnutzungsgebührenReihengrabstätte- für Särge 25 Jahre 230,00 EUR- für Urnen für 20 Jahre 190,00 EURWahlgrabstätten- für Sarg/Grabbreite für 25 Jahre 300,00 EUR- für Urne/ Grabbreite für 20 Jahre 250,00 EUR- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einerWahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr12,00 EUR-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einerUrnenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 12,50 EUR<strong>Bekanntmachung</strong> des Wasser- und Bodenverbandes„Schweriner See / Obere Sude“Die Gewässerschau des Wasser- und Bodenverbandes in den Mitgliedsgemeinden:Wittenförden, Zülow, Rogahn, <strong>Stralendorf</strong>, Pampow,Dümmer, Holthusen, Schossin, Warsowfindet am 13.11.2013 statt. Treffpunkt : 9.00 Uhr <strong>Amt</strong> <strong>Stralendorf</strong>Ausgabe 9 / 25. September 2013 5

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