13.07.2015 Aufrufe

Amtliche Bekanntmachung - Amt Stralendorf

Amtliche Bekanntmachung - Amt Stralendorf

Amtliche Bekanntmachung - Amt Stralendorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 11Särge und Urnen( 1 )Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattungin Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach denGrundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbenePerson angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen istund gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technischeVoraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigeneKosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendeteUmhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.( 2 ) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist,nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit desBodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leichenicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist.( 3 ) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor derBestattung anzuzeigen.( 4 ) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidunggelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.( 5 ) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden,die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestelltoder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oderbiologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.§ 12Ruhezeit• Die allgemeine Ruhezeit für Särge und Urnen beträgt 25 Jahre.• Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unterKriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen habenentsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstättennicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie vom Friedhofsträger durchgeführt.§ 13Grabbelegung• Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden.• Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattunggelten besondere Bestimmungen.§ 14Umbettung• Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.• Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Trägerdes Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtigerGrund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungenvon Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes.Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechsMonaten nach der Beisetzung sind unzulässig.• Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettungbeim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung desGesundheitsamtes beantragen.• Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbartenGrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat derAntragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassungdes Friedhofsträgers erfolgt.• Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt.• Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufGrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.§ 15Grab- und Bestattungsregister• Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregisterüber alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht überdie Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen.• Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.Vierter Abschnitt: Grabstätten§ 16Arten der GrabstättenDie Grabstätten werden unterschieden in- Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinenGestaltungsvorschriften,- Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinenGestaltungsvorschriften,- Gemeinschaftsanlage für Urnen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,- Rasengrabstätten für Särge oder Urnen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.<strong><strong>Amt</strong>liche</strong> <strong>Bekanntmachung</strong>en§ 17Reihengrabstätten• Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nachoder an nächst freier Stelle abgegeben werden.• Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. EineVerlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.• Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wirdsechs Monate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf demjeweiligen Grab angekündigt. Desweitern gelten die Bestimmungen des § 29.§ 18Wahlgrabstätten• Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht aufWunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber)für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage derWahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.• Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zuwerden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungenin dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden.• Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängertwerden.• Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestensbis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern.Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.• Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist inder Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nichterstattet.§ 19Urnengrabstätten• In Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in besonderenUrnenfeldern kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. Sindkeine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstättenfür Erdbestattungen zwei Urnen beigesetzt werden.• In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann je Grabbreite1 Urne zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4gelten entsprechend.• Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehrauf dieser Grabstätte beigesetzt werden.• Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, findendie Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.• Der Beisetzung von Urnen dient auch die Gemeinschaftsanlage für Urnen.Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 40 x 40 cm aufgeteiltist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattungwird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt.• Die Gebühr für einen Platz in der Gemeinschaftsanlage für Urnen beinhaltetden Grabplatz, die Friedhofsunterhaltungsgebühren, die Pflege für dieDauer der Ruhefrist und die zentrale Namensnennung.• Die Namen der Verstorbenen sind auf einem in der Gemeinschaftsanlageangebrachten Tafel/Grabkreuz festgehalten. Eine anonyme Bestattung istnicht zulässig. Es gilt die Ruhezeit für Särge. Zum Ablegen von Blumen oderKränzen ist ein zentraler Platz in der Gemeinschaftsanlage ausgewiesen.§ 20Rasenwahlgrabstätte für einen Sarg oder eine Urne• Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetztenGebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren.Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer derRuhefrist die Rasenwahlgrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten.• Je Grabbreite darf in ein leeres Rasengrab nur 1 Sarg oder eine Urne beigesetztwerden.• Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt inder Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung. Nachder Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf derGrabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form fürSchnittblumen aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist dieFriedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase,Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch bestehtnicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der Grabstättedie Vase zeitweise zu entfernen.• Auf einer Rasengrabstätte dürfen nur liegende Grabsteine die ebenerdigabschließen durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden.• Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein.• Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichenAntrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneterWeise zur Genehmigung vorzulegen.• Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsbe-8 Ausgabe 9 / 25. September 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!