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Wir danken für die Unterstützung - Freiwillige Feuerwehr Kreuth

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Wer muss Rauchmelderinstallieren?Die Verpflichtung zur Installationvon Rauchwarnmeldernist eine Vorschreibung derKärntner Bauvorschriften.Somit trifft <strong>die</strong> Installationspflichtden Bauwerber, also denAdressat des Baubescheides oderdessen Rechtsnachfolger. Im Allgemeinenist <strong>die</strong>s der Gebäudeeigentümerund nicht der Mieterbzw. Nutzungs-berechtigte einerWohnung.Wartung – FunktionstestIn den Montageanleitungen <strong>für</strong><strong>die</strong> Rauchwarnmelder sind, abhängigvom jeweiligen Produkt,Angaben über <strong>die</strong> Montage,Wartung und <strong>die</strong> durchzuführendenFunktionstests enthalten.Rauchwarnmelder müssen regelmäßigauf Ihre Funktiondurch Betätigung des Testknopfesüberprüft werden, wobei<strong>die</strong> Testintervalle abhängig vomjeweiligen Produkt sind (voneinmal wöchentlich bis einmaljährlich). Ebenfalls muss <strong>die</strong>Batterie nach den Angabender Betriebsanleitung ersetztwerden, jedenfalls dann, wennder Rauchwarnmelder durcheinen Signalton den notwendigenBatteriewechselanzeigt.Der Rauchwarnmelder funktioniertauch dann noch 30 Tage.Was ist beim Kauf eines Rauchwarnmelders zu beachten?• geprüfte Produkte: Rauchwarnmelder müssen der EN 14604 entsprechen.• lange Lebensdauer (bis zu 10 Jahre)• lange Batterielebensdauer (3 bis 10 Jahre)• einfache Montage• einfache Be<strong>die</strong>nung des Prüfknopfes.Rauchwarnmelder müssen regelmäßig auf Ihre Funktion überprüft werden. DiePrüfintervalle sind in der Gebrauchsanleitung angeführt. Achten Sie darauf, dass<strong>die</strong> Prüfung nur einmal jährlich notwendig ist.Ihr zuverlässiger Partner in BrandschutzfragenRauchfangkehrermeisterbetrieb Christine Kerth9531 Bleiberg-<strong>Kreuth</strong> 361Tel.: 04244/2264Fax: 04244/25979christine.kerth@aon.atBrandschutzprofis setzen auf Qualität - unsere RauchfangkehrermeisterinChristine Kerth mit dem 10 Jahresrauchmelder „Fireangel“Gesetzliche Grundlagen:Das Landesgesetz (LGBL. Nr. 80/2012) hinsichtlich der verpflichtenden Montage von Rauchwarnmeldern kann im Internetabgerufen werden - www.ris.bka.gv.atNachfolgend <strong>die</strong> wichtigsten Auszüge:Landesgesetzblatt Nr. 80/2012 Artikel II Änderung der Kärntner Bauvorschriften § 14 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalbder baulichen Anlage (9) In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen– ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über <strong>die</strong> Flucht Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dassBrandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Artikel IV (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft. (8) In Wohnungen,<strong>die</strong> im Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ses Gesetzes bestehen, sind <strong>die</strong> Rauchwarnmelder gemäß § 14 Abs. 9 K-BV inder Fassung <strong>die</strong>ses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 einzubauen.Quellennachweis: Landesfeuerwehrverband Kärnten, Abt. Brandverhütung-Feuerpolizei - www.feuerwehr-ktn.atSeite 471883 - <strong>Freiwillige</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Kreuth</strong> www.feuerwehr-kreuth. at - 2013

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