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Ein Mieter bleibt - Eigentümerjournal

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klusivbetrag oder um einen Nettomietzins<br />

zuzüglich noch in Rechnung<br />

zu stellender Betriebskosten<br />

handelte.<br />

Nach § 154 BGB gilt zwar ein Vertrag<br />

im Zweifel nicht als geschlossen,<br />

wenn eine Beurkundung des<br />

beabsichtigten Vertrages verabredet<br />

worden ist. Diese Zweifelsregelung<br />

ist aber dann nicht einschlägig,<br />

wenn sich die Parteien<br />

auf das Wesentliche geeinigt und<br />

sich über Monate hinweg entsprechend<br />

dieser vertraglichen Ver-<br />

<strong>Ein</strong> <strong>Mieter</strong> zieht aus –<br />

<strong>Ein</strong> <strong>Mieter</strong> <strong>bleibt</strong><br />

Haben mehrere <strong>Mieter</strong> als Partner<br />

einer Lebens- oder Wohngemeinschaft<br />

gemeinsam eine Wohnung<br />

gemietet und zieht einer der <strong>Mieter</strong><br />

aus, so wird diesem ein Anspruch<br />

gegen den verbleibenden<br />

<strong>Mieter</strong> eingeräumt, an der - für<br />

eine Beendigung des <strong>Mieter</strong>verhältnisses<br />

grundsätzlich erforderlichen<br />

- gemeinsamen Kündigung<br />

mitzuwirken, sofern nicht ausnahmsweise<br />

berechtigte Interessen<br />

des verbleidenden <strong>Mieter</strong>s<br />

entgegenstehen. <strong>Ein</strong>e solche einvernehmliche<br />

Handhabung ist<br />

aber nicht immer zu erreichen;<br />

dann <strong>bleibt</strong> es dem <strong>Mieter</strong>, der die<br />

Wohnung nicht kündigen, sondern<br />

allein weiter nutzen will, unbenommen,<br />

dieses mit dem Vermieter<br />

zu vereinbaren. Daraus<br />

folgt, daß der <strong>Mieter</strong>, der die Wohnung<br />

mit <strong>Ein</strong>verständnis des Vermieters<br />

allein weiter nutzt und<br />

deshalb an einer Kündigung nicht<br />

mitwirkt, gegenüber seinen beiden<br />

Vertragspartnern – dem ausziehenden<br />

<strong>Mieter</strong> und dem Vermieter<br />

– nach Treu und Glauben<br />

verpflichtet ist, an einer der<br />

tatsächlichen Nutzung entsprechenden<br />

Vertragsänderung – der<br />

Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />

mit ihm allein – mitzuwirken und<br />

dadurch der Entlassung des ausziehenden<br />

<strong>Mieter</strong>s aus dem Miet-<br />

Von Fall zu Fall<br />

einbarung verhalten haben. Zu<br />

diesem Ergebnis ist das Kammergericht<br />

im Urteil vom 10.3.2005 –<br />

8 U 217/04 – gekommen. Der Vermieter<br />

hatte behauptet, daß es<br />

sich bei dem vereinbarten Betrag<br />

nur um einen Abschlag auf einen<br />

später noch zu vereinbarenden<br />

Mietzins handeln sollte, ohne dies<br />

beweisen zu können.<br />

So stand dem Vermieter kein erhöhter<br />

Betrag zu; er war an die<br />

wirksame Vereinbarung gebunden.<br />

Dr. tt<br />

verhältnis zuzustimmen. Gegen<br />

Treu und Glauben verstößt der<br />

<strong>Mieter</strong>, der einerseits das Mietverhältnis<br />

nicht gemeinsam mit dem<br />

ausziehenden <strong>Mieter</strong> kündigt,<br />

sondern die Wohnung weiter<br />

nutzt, und der andererseits seine<br />

Zustimmung zur Entlassung des<br />

Mitmieters verweigert, ohne daß<br />

dies durch schutzwürdige Interessen<br />

gerechtfertigt wäre. Der in<br />

dieser Weise widersprüchlich handelnde<br />

<strong>Mieter</strong> muß sich gegenüber<br />

seinen Vertragspartnern so<br />

behandeln lassen, als habe er seine<br />

Zustimmung zur Entlassung<br />

des Mitmieters und zur Fortsetzung<br />

des Mietverhältnisses mit<br />

ihm allein erteilt. Der Mitmieter ist<br />

dann nicht zu weiteren Mietzahlungen<br />

verpflichtet.<br />

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof<br />

im Urteil vom<br />

16.3.2005 – VIII ZR 14/04 – vertreten.<br />

In dem konkreten Fall hatten<br />

beide <strong>Mieter</strong> im Jahre 1990 den<br />

Mietvertrag abgeschlossen. Nach<br />

dem Auszug des einen <strong>Mieter</strong>s<br />

hatte der verbleibende <strong>Mieter</strong> von<br />

der Möglichkeit, das Mietverhältnis<br />

gemeinsam mit dem anderen<br />

Teil zu kündigen, keinen Gebrauch<br />

gemacht. Er nutzte die<br />

Wohnung seit zehn Jahren allein<br />

weiter. Er war deshalb dem weggezogenen<br />

Mitmieter gegenüber<br />

Juni 2005 | <strong>Eigentümerjournal</strong>. 11

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