Ein Mieter bleibt - Eigentümerjournal
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klusivbetrag oder um einen Nettomietzins<br />
zuzüglich noch in Rechnung<br />
zu stellender Betriebskosten<br />
handelte.<br />
Nach § 154 BGB gilt zwar ein Vertrag<br />
im Zweifel nicht als geschlossen,<br />
wenn eine Beurkundung des<br />
beabsichtigten Vertrages verabredet<br />
worden ist. Diese Zweifelsregelung<br />
ist aber dann nicht einschlägig,<br />
wenn sich die Parteien<br />
auf das Wesentliche geeinigt und<br />
sich über Monate hinweg entsprechend<br />
dieser vertraglichen Ver-<br />
<strong>Ein</strong> <strong>Mieter</strong> zieht aus –<br />
<strong>Ein</strong> <strong>Mieter</strong> <strong>bleibt</strong><br />
Haben mehrere <strong>Mieter</strong> als Partner<br />
einer Lebens- oder Wohngemeinschaft<br />
gemeinsam eine Wohnung<br />
gemietet und zieht einer der <strong>Mieter</strong><br />
aus, so wird diesem ein Anspruch<br />
gegen den verbleibenden<br />
<strong>Mieter</strong> eingeräumt, an der - für<br />
eine Beendigung des <strong>Mieter</strong>verhältnisses<br />
grundsätzlich erforderlichen<br />
- gemeinsamen Kündigung<br />
mitzuwirken, sofern nicht ausnahmsweise<br />
berechtigte Interessen<br />
des verbleidenden <strong>Mieter</strong>s<br />
entgegenstehen. <strong>Ein</strong>e solche einvernehmliche<br />
Handhabung ist<br />
aber nicht immer zu erreichen;<br />
dann <strong>bleibt</strong> es dem <strong>Mieter</strong>, der die<br />
Wohnung nicht kündigen, sondern<br />
allein weiter nutzen will, unbenommen,<br />
dieses mit dem Vermieter<br />
zu vereinbaren. Daraus<br />
folgt, daß der <strong>Mieter</strong>, der die Wohnung<br />
mit <strong>Ein</strong>verständnis des Vermieters<br />
allein weiter nutzt und<br />
deshalb an einer Kündigung nicht<br />
mitwirkt, gegenüber seinen beiden<br />
Vertragspartnern – dem ausziehenden<br />
<strong>Mieter</strong> und dem Vermieter<br />
– nach Treu und Glauben<br />
verpflichtet ist, an einer der<br />
tatsächlichen Nutzung entsprechenden<br />
Vertragsänderung – der<br />
Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />
mit ihm allein – mitzuwirken und<br />
dadurch der Entlassung des ausziehenden<br />
<strong>Mieter</strong>s aus dem Miet-<br />
Von Fall zu Fall<br />
einbarung verhalten haben. Zu<br />
diesem Ergebnis ist das Kammergericht<br />
im Urteil vom 10.3.2005 –<br />
8 U 217/04 – gekommen. Der Vermieter<br />
hatte behauptet, daß es<br />
sich bei dem vereinbarten Betrag<br />
nur um einen Abschlag auf einen<br />
später noch zu vereinbarenden<br />
Mietzins handeln sollte, ohne dies<br />
beweisen zu können.<br />
So stand dem Vermieter kein erhöhter<br />
Betrag zu; er war an die<br />
wirksame Vereinbarung gebunden.<br />
Dr. tt<br />
verhältnis zuzustimmen. Gegen<br />
Treu und Glauben verstößt der<br />
<strong>Mieter</strong>, der einerseits das Mietverhältnis<br />
nicht gemeinsam mit dem<br />
ausziehenden <strong>Mieter</strong> kündigt,<br />
sondern die Wohnung weiter<br />
nutzt, und der andererseits seine<br />
Zustimmung zur Entlassung des<br />
Mitmieters verweigert, ohne daß<br />
dies durch schutzwürdige Interessen<br />
gerechtfertigt wäre. Der in<br />
dieser Weise widersprüchlich handelnde<br />
<strong>Mieter</strong> muß sich gegenüber<br />
seinen Vertragspartnern so<br />
behandeln lassen, als habe er seine<br />
Zustimmung zur Entlassung<br />
des Mitmieters und zur Fortsetzung<br />
des Mietverhältnisses mit<br />
ihm allein erteilt. Der Mitmieter ist<br />
dann nicht zu weiteren Mietzahlungen<br />
verpflichtet.<br />
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof<br />
im Urteil vom<br />
16.3.2005 – VIII ZR 14/04 – vertreten.<br />
In dem konkreten Fall hatten<br />
beide <strong>Mieter</strong> im Jahre 1990 den<br />
Mietvertrag abgeschlossen. Nach<br />
dem Auszug des einen <strong>Mieter</strong>s<br />
hatte der verbleibende <strong>Mieter</strong> von<br />
der Möglichkeit, das Mietverhältnis<br />
gemeinsam mit dem anderen<br />
Teil zu kündigen, keinen Gebrauch<br />
gemacht. Er nutzte die<br />
Wohnung seit zehn Jahren allein<br />
weiter. Er war deshalb dem weggezogenen<br />
Mitmieter gegenüber<br />
Juni 2005 | <strong>Eigentümerjournal</strong>. 11