Ein Mieter bleibt - Eigentümerjournal
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Ein Mieter bleibt - Eigentümerjournal
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sind. Ohnehin handelt es sich bei<br />
den Kosten für Instandhaltung,<br />
Abschreibung und Gewinn nicht<br />
um Betriebskosten.<br />
Diese Auffassung hat das Landgericht<br />
Bochum im Urteil vom<br />
3.11.2004 – 9 S 152/04 – vertreten,<br />
dabei aber die Revision wegen<br />
der grundsätzlicher Bedeutung<br />
Wärmedämm-Verbundsysteme<br />
mit Mineral- und Kunstharzputzen<br />
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der Entscheidung zugelassen. Bis<br />
zur höchstrichterlichen Erklärung<br />
sollten sich die Mietvertragsparteien<br />
jedoch darauf einstellen, daß<br />
zweifelhaft ist, ob der erhöhte<br />
Aufwand für die Beheizung von<br />
Mieträumen durch Wärmecontracting<br />
umgelegt werden kann.<br />
Dr. tt<br />
Schönheitsreparaturen nach<br />
Abnutzungsumfang<br />
Wenn sich der <strong>Mieter</strong> vertraglich<br />
verpflichtet hat, die Schönheitsreparaturen<br />
auszuführen, kommt es<br />
immer auf die <strong>Ein</strong>zelheiten der<br />
Vereinbarung an. Die Absprache<br />
soll inhaltlich klar sein, muß aber<br />
den Gegebenheiten Rechnung<br />
tragen.<br />
So kommt durchaus ein genereller<br />
Fristenplan in Frage, wonach die<br />
Anstriche der Fenster, Türen,<br />
Heizkörper, Versorgungs- und<br />
Abflußleitungen sowie der <strong>Ein</strong>baumöbel<br />
in Küchen und Bädern<br />
spätestens alle vier Jahre durchzuführen<br />
sind. Dabei handelt es<br />
sich nicht generell um einen starren<br />
Fristenplan, sondern um eine<br />
Vorgabe für die Angemessenheit<br />
der auszuführenden Schönheitsreparaturen.<br />
Jedoch darf der <strong>Mieter</strong> nicht<br />
schlechthin zur Ausführung der<br />
Schönheitsreparaturen nach dem<br />
Fristenplan verpflichtet sein, d.h.<br />
ohne Rücksicht auf den tatsächlich<br />
bestehenden Renovierungsbedarf.<br />
So kann im Mietvertrag<br />
vorgesehen werden, daß der Vermieter<br />
nach billigem Ermessen die<br />
Fristen des Zeitplanes bezüglich<br />
der Durchführung einzelner<br />
Schönheitsreparaturen verlängern<br />
oder verkürzen kann, wenn in besonderen<br />
Ausnahmefällen während<br />
der Mietzeit der Zustand einzelner<br />
Räume der Wohnung eine<br />
Verlängerung der vereinbarten<br />
Von Fall zu Fall<br />
Fenster + Türen<br />
Inh. Klaus Tessarek e. K.<br />
WERU-Fachbetrieb<br />
Fenster, Haustüren, Wintergärten,<br />
Garagentore + Vordächer<br />
Fristen zuläßt oder eine Verkürzung<br />
erfordert. Zu einer entsprechenden<br />
Entscheidung ist der<br />
Vermieter verpflichtet; sie steht<br />
nicht in seinem Belieben. Seine<br />
Entscheidung ist für den <strong>Mieter</strong><br />
nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit<br />
entspricht. Der Vermieter<br />
muß daher auf die Interessen des<br />
<strong>Mieter</strong>s in angemessener Weise<br />
Rücksicht nehmen. Verlangt er<br />
nach Ablauf der genannten Fristen<br />
vom <strong>Mieter</strong> die Ausführung<br />
der Schönheitsreparaturen, ohne<br />
daß tatsächlich ein Renovierungsbedarf<br />
besteht, entspricht dies<br />
nicht billigem Ermessen. Diese<br />
Auffassung hat der Bundesgerichtshof<br />
im Urteil vom 16.2.2005 –<br />
VIII ZR 48/04 – vertreten.<br />
In einem weiteren Urteil vom<br />
Juni 2005 | <strong>Eigentümerjournal</strong>. 15