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Ein Mieter bleibt - Eigentümerjournal

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sind. Ohnehin handelt es sich bei<br />

den Kosten für Instandhaltung,<br />

Abschreibung und Gewinn nicht<br />

um Betriebskosten.<br />

Diese Auffassung hat das Landgericht<br />

Bochum im Urteil vom<br />

3.11.2004 – 9 S 152/04 – vertreten,<br />

dabei aber die Revision wegen<br />

der grundsätzlicher Bedeutung<br />

Wärmedämm-Verbundsysteme<br />

mit Mineral- und Kunstharzputzen<br />

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der Entscheidung zugelassen. Bis<br />

zur höchstrichterlichen Erklärung<br />

sollten sich die Mietvertragsparteien<br />

jedoch darauf einstellen, daß<br />

zweifelhaft ist, ob der erhöhte<br />

Aufwand für die Beheizung von<br />

Mieträumen durch Wärmecontracting<br />

umgelegt werden kann.<br />

Dr. tt<br />

Schönheitsreparaturen nach<br />

Abnutzungsumfang<br />

Wenn sich der <strong>Mieter</strong> vertraglich<br />

verpflichtet hat, die Schönheitsreparaturen<br />

auszuführen, kommt es<br />

immer auf die <strong>Ein</strong>zelheiten der<br />

Vereinbarung an. Die Absprache<br />

soll inhaltlich klar sein, muß aber<br />

den Gegebenheiten Rechnung<br />

tragen.<br />

So kommt durchaus ein genereller<br />

Fristenplan in Frage, wonach die<br />

Anstriche der Fenster, Türen,<br />

Heizkörper, Versorgungs- und<br />

Abflußleitungen sowie der <strong>Ein</strong>baumöbel<br />

in Küchen und Bädern<br />

spätestens alle vier Jahre durchzuführen<br />

sind. Dabei handelt es<br />

sich nicht generell um einen starren<br />

Fristenplan, sondern um eine<br />

Vorgabe für die Angemessenheit<br />

der auszuführenden Schönheitsreparaturen.<br />

Jedoch darf der <strong>Mieter</strong> nicht<br />

schlechthin zur Ausführung der<br />

Schönheitsreparaturen nach dem<br />

Fristenplan verpflichtet sein, d.h.<br />

ohne Rücksicht auf den tatsächlich<br />

bestehenden Renovierungsbedarf.<br />

So kann im Mietvertrag<br />

vorgesehen werden, daß der Vermieter<br />

nach billigem Ermessen die<br />

Fristen des Zeitplanes bezüglich<br />

der Durchführung einzelner<br />

Schönheitsreparaturen verlängern<br />

oder verkürzen kann, wenn in besonderen<br />

Ausnahmefällen während<br />

der Mietzeit der Zustand einzelner<br />

Räume der Wohnung eine<br />

Verlängerung der vereinbarten<br />

Von Fall zu Fall<br />

Fenster + Türen<br />

Inh. Klaus Tessarek e. K.<br />

WERU-Fachbetrieb<br />

Fenster, Haustüren, Wintergärten,<br />

Garagentore + Vordächer<br />

Fristen zuläßt oder eine Verkürzung<br />

erfordert. Zu einer entsprechenden<br />

Entscheidung ist der<br />

Vermieter verpflichtet; sie steht<br />

nicht in seinem Belieben. Seine<br />

Entscheidung ist für den <strong>Mieter</strong><br />

nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit<br />

entspricht. Der Vermieter<br />

muß daher auf die Interessen des<br />

<strong>Mieter</strong>s in angemessener Weise<br />

Rücksicht nehmen. Verlangt er<br />

nach Ablauf der genannten Fristen<br />

vom <strong>Mieter</strong> die Ausführung<br />

der Schönheitsreparaturen, ohne<br />

daß tatsächlich ein Renovierungsbedarf<br />

besteht, entspricht dies<br />

nicht billigem Ermessen. Diese<br />

Auffassung hat der Bundesgerichtshof<br />

im Urteil vom 16.2.2005 –<br />

VIII ZR 48/04 – vertreten.<br />

In einem weiteren Urteil vom<br />

Juni 2005 | <strong>Eigentümerjournal</strong>. 15

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