Amtsblatt - Die Regierung von Niederbayern
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56 RABl Nr. 6/2010<br />
f) einen Zusatzfahrstreifen (3. Spur) auf der Strecke<br />
Hutthurm - Aicha vorm Wald zwischen Ilzbrücke und<br />
Grubhof sowie eine höhenfreie Kreuzung bei Grubhof<br />
zu bauen.<br />
II. Verfassung und Verwaltung<br />
§ 6<br />
Verbandsorgane<br />
<strong>Die</strong> Organe des Zweckverbandes sind<br />
1. die Verbandsversammlung<br />
2. der Verbandsvorsitzende*.<br />
§ 7<br />
Zusammensetzung der Verbandsversammlung<br />
(1) 1 <strong>Die</strong> Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden<br />
und den übrigen Verbandsräten. 2 Der<br />
Landkreis Freyung-Grafenau hat 5 Stimmen. 3 Er entsendet<br />
außer dem Landrat 4 weitere Verbandsräte.<br />
4 Der Landkreis Passau hat 4 Stimmen. 5 Er entsendet<br />
außer dem Landrat 3 weitere Verbandsräte.<br />
6 Der Landkreis Deggendorf hat 1 Stimme. 7 Er wird vom<br />
Landrat vertreten.<br />
(2) 1 Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. 2 Eine gegenseitige<br />
Vertretung der Verbandsräte untereinander ist nicht<br />
möglich.<br />
§ 8<br />
Einberufung der Verbandsversammlung<br />
(1) <strong>Die</strong> Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden<br />
schriftlich einberufen.<br />
(2) 1 <strong>Die</strong> Einladung muss Tageszeit und Ort und die<br />
Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten<br />
spätestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. 2 In dringenden<br />
Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf<br />
24 Stunden abkürzen.<br />
(3) 1 <strong>Die</strong> Verbandsversammlung ist jährlich mindestens<br />
einmal einzuberufen. 2 Sie muss außerdem einberufen<br />
werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe<br />
der Beratungsgegenstände beantragt.<br />
§ 9<br />
Sitzungen der Verbandsversammlung<br />
(1) 1 Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände<br />
der Verbandsversammlung vor. 2 Er leitet die<br />
Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.<br />
(2) 1 <strong>Die</strong> Verbandsversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen<br />
sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und<br />
stimmberechtigt ist. 2 Wird die Verbandsversammlung<br />
wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen<br />
Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht,<br />
innerhalb <strong>von</strong> 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung<br />
über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie<br />
unbeschadet des Satzes 2, ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in<br />
der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
(3) 1 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung<br />
nicht etwas anderes vorschreibt. 2 Bei Stimmengleichheit<br />
ist der Antrag abgelehnt. 3 Es wird offen abgestimmt.<br />
(4) 1 <strong>Die</strong> Fachbeiräte haben das Recht, an den Sitzungen<br />
beratend teilzunehmen. 2 Auf Antrag ist ihnen das Wort<br />
zu erteilen. 3 <strong>Die</strong> Verbandsversammlung kann auch andere<br />
Personen zu den Sitzungen zulassen und sie hören.<br />
§ 10<br />
Wahl des Verbandsvorsitzenden<br />
(1) 1 Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter<br />
werden <strong>von</strong> der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte<br />
gewählt. 2 Der Verbandsvorsitzende muss der gesetzliche<br />
Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.<br />
(2) 1 Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter<br />
werden auf die Dauer <strong>von</strong> 6 Jahren, sind sie Inhaber eines<br />
kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf<br />
die Dauer dieses Amtes gewählt. 2 Sie üben ihr Amt nach<br />
Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt<br />
des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.<br />
§ 11<br />
Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden<br />
(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband<br />
nach außen.<br />
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse<br />
der Verbandsversammlung und führt die laufenden Geschäfte<br />
des Verbandes.<br />
(3) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse<br />
seinem Stellvertreter oder einem Verbandsrat<br />
und laufende Verwaltungsangelegenheiten mit Zustimmung<br />
eines Verbandsmitgliedes dessen <strong>Die</strong>nstkräften<br />
übertragen (Geschäftsstelle).<br />
(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet<br />
werden soll, bedürfen der Schriftform.<br />
§ 12<br />
Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der<br />
Verbandsräte<br />
(1) Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und<br />
die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.<br />
(2) <strong>Die</strong> Verbandsmitglieder übernehmen den vom<br />
Zweckverband zu leistenden Auslagenersatz bzw. die zu<br />
leistende Entschädigung für ihre Verbandsräte.<br />
§ 13<br />
Rechnungsprüfungsausschuss<br />
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist zuständig<br />
für die örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse.<br />
(2) 1 Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus<br />
3 Mitgliedern. 2 <strong>Die</strong> Verbandsversammlung bestellt aus<br />
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und 2 weitere Mitglieder.<br />
3 Jedem Verbandsmitglied steht ein Vorschlagsrecht für die<br />
Benennung eines Mitgliedes des Rechnungsprüfungsausschusses<br />
zu.<br />
(3) 1 <strong>Die</strong> Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit<br />
zur Verbandsversammlung. 2 <strong>Die</strong> Bestellten könnten nur<br />
aus wichtigem Grund <strong>von</strong> der Verbandsversammlung<br />
abberufen werden.