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Amtsblatt - Die Regierung von Niederbayern

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56 RABl Nr. 6/2010<br />

f) einen Zusatzfahrstreifen (3. Spur) auf der Strecke<br />

Hutthurm - Aicha vorm Wald zwischen Ilzbrücke und<br />

Grubhof sowie eine höhenfreie Kreuzung bei Grubhof<br />

zu bauen.<br />

II. Verfassung und Verwaltung<br />

§ 6<br />

Verbandsorgane<br />

<strong>Die</strong> Organe des Zweckverbandes sind<br />

1. die Verbandsversammlung<br />

2. der Verbandsvorsitzende*.<br />

§ 7<br />

Zusammensetzung der Verbandsversammlung<br />

(1) 1 <strong>Die</strong> Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden<br />

und den übrigen Verbandsräten. 2 Der<br />

Landkreis Freyung-Grafenau hat 5 Stimmen. 3 Er entsendet<br />

außer dem Landrat 4 weitere Verbandsräte.<br />

4 Der Landkreis Passau hat 4 Stimmen. 5 Er entsendet<br />

außer dem Landrat 3 weitere Verbandsräte.<br />

6 Der Landkreis Deggendorf hat 1 Stimme. 7 Er wird vom<br />

Landrat vertreten.<br />

(2) 1 Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. 2 Eine gegenseitige<br />

Vertretung der Verbandsräte untereinander ist nicht<br />

möglich.<br />

§ 8<br />

Einberufung der Verbandsversammlung<br />

(1) <strong>Die</strong> Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden<br />

schriftlich einberufen.<br />

(2) 1 <strong>Die</strong> Einladung muss Tageszeit und Ort und die<br />

Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten<br />

spätestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. 2 In dringenden<br />

Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf<br />

24 Stunden abkürzen.<br />

(3) 1 <strong>Die</strong> Verbandsversammlung ist jährlich mindestens<br />

einmal einzuberufen. 2 Sie muss außerdem einberufen<br />

werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe<br />

der Beratungsgegenstände beantragt.<br />

§ 9<br />

Sitzungen der Verbandsversammlung<br />

(1) 1 Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände<br />

der Verbandsversammlung vor. 2 Er leitet die<br />

Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.<br />

(2) 1 <strong>Die</strong> Verbandsversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen<br />

sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und<br />

stimmberechtigt ist. 2 Wird die Verbandsversammlung<br />

wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen<br />

Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht,<br />

innerhalb <strong>von</strong> 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung<br />

über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie<br />

unbeschadet des Satzes 2, ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in<br />

der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

(3) 1 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung<br />

nicht etwas anderes vorschreibt. 2 Bei Stimmengleichheit<br />

ist der Antrag abgelehnt. 3 Es wird offen abgestimmt.<br />

(4) 1 <strong>Die</strong> Fachbeiräte haben das Recht, an den Sitzungen<br />

beratend teilzunehmen. 2 Auf Antrag ist ihnen das Wort<br />

zu erteilen. 3 <strong>Die</strong> Verbandsversammlung kann auch andere<br />

Personen zu den Sitzungen zulassen und sie hören.<br />

§ 10<br />

Wahl des Verbandsvorsitzenden<br />

(1) 1 Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter<br />

werden <strong>von</strong> der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte<br />

gewählt. 2 Der Verbandsvorsitzende muss der gesetzliche<br />

Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.<br />

(2) 1 Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter<br />

werden auf die Dauer <strong>von</strong> 6 Jahren, sind sie Inhaber eines<br />

kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf<br />

die Dauer dieses Amtes gewählt. 2 Sie üben ihr Amt nach<br />

Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt<br />

des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.<br />

§ 11<br />

Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden<br />

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband<br />

nach außen.<br />

(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse<br />

der Verbandsversammlung und führt die laufenden Geschäfte<br />

des Verbandes.<br />

(3) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse<br />

seinem Stellvertreter oder einem Verbandsrat<br />

und laufende Verwaltungsangelegenheiten mit Zustimmung<br />

eines Verbandsmitgliedes dessen <strong>Die</strong>nstkräften<br />

übertragen (Geschäftsstelle).<br />

(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet<br />

werden soll, bedürfen der Schriftform.<br />

§ 12<br />

Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der<br />

Verbandsräte<br />

(1) Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und<br />

die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.<br />

(2) <strong>Die</strong> Verbandsmitglieder übernehmen den vom<br />

Zweckverband zu leistenden Auslagenersatz bzw. die zu<br />

leistende Entschädigung für ihre Verbandsräte.<br />

§ 13<br />

Rechnungsprüfungsausschuss<br />

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist zuständig<br />

für die örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse.<br />

(2) 1 Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus<br />

3 Mitgliedern. 2 <strong>Die</strong> Verbandsversammlung bestellt aus<br />

ihrer Mitte einen Vorsitzenden und 2 weitere Mitglieder.<br />

3 Jedem Verbandsmitglied steht ein Vorschlagsrecht für die<br />

Benennung eines Mitgliedes des Rechnungsprüfungsausschusses<br />

zu.<br />

(3) 1 <strong>Die</strong> Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit<br />

zur Verbandsversammlung. 2 <strong>Die</strong> Bestellten könnten nur<br />

aus wichtigem Grund <strong>von</strong> der Verbandsversammlung<br />

abberufen werden.

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