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Kosten für gesonderte Entsorgungen einzusparen, die entstehen, wenn der Verursacher<br />

nicht bekannt ist. Weiters schreckt eine Videoüberwachung natürlich im Bereich erheblicher<br />

Verunreinigungen allgemeiner Teile der Liegenschaft ab und allfällige Reinigungskosten<br />

für z.B. Notdurftverrichtung im Stiegenhaus können mit dieser Überwachungsmaßnahme<br />

vermieden werden.<br />

Man darf aber nicht vergessen, dass es Datenschutzbestimmungen auch im Zusammenhang<br />

mit dem Thema Videoüberwachung gibt und es ist gar nicht so einfach, mit dem<br />

Material aus der Videoüberwachung jemanden rechtlich zu belangen. Kurz zusammengefasst,<br />

es muss für jeden Menschen, der die Liegenschaft betritt, ersichtlich sein, dass<br />

eine Videoüberwachung stattfindet und es ist verpflichtend, dass das Material der Videoüberwachung<br />

nach einem relativ kurzen Zeitraum wieder gelöscht wird. Die Weiterverwendung<br />

ist nur in Ausnahmefällen zulässig.<br />

Lift<br />

Mit dem Älterwerden der Bewohner eines Hauses ohne Lift stellt sich sehr<br />

häufig die Frage, in welcher Form man die Möglichkeit hat, Vorrichtungen<br />

zu schaffen, um seine Wohnung auch bei Alter und Gebrechlichkeit<br />

problemlos zu erreichen.<br />

Da ist zuerst einmal zu prüfen welche Möglichkeiten durch die Bauweise<br />

und Architektur sich aus technischer Sicht erschließen. In vielen<br />

Fällen ist ein Lifteinbau nur unter wirtschaftlich kaum vertretbaren<br />

Maßnahmen möglich. Es gibt natürlich Alternativen, eine davon wäre<br />

z.B. die Errichtung eines sogenannten Treppenliftes mit natürlich<br />

eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Zusammengefasst ergibt<br />

sich für die Verwaltung einer Liegenschaft die Frage, ob ein Lift wirtschaftlich<br />

vertreten werden kann bzw. die Frage der Kostenaufteilung. Es ist gut vorstellbar,<br />

dass jemand mit einer Wohnung im Erdgeschoß kaum Interesse hat, dass ein Lift eingebaut<br />

wird und er verpflichtet wird, anteilig die Kosten für einen Lifteinbau zu tragen.<br />

Andererseits ergibt sich immer wieder die Frage, nach welchem Berechnungsschema die<br />

Erstinvestition und der laufende Unterhalt des Liftes zu tragen sind. Sollte es nach Stockwerken<br />

gestaffelt sein? Das würde heißen, dass die Bewohner im obersten Stockwerk den<br />

höchsten Kostenanteil zu tragen hätten.<br />

Es ist ersichtlich, dass dieses Thema ein sehr kompliziertes und sehr emotional behaftetes<br />

in der Hausverwaltung darstellt. Eine Lösung wäre es, und hat sich in der letzten Zeit vielfach<br />

bewehrt, dass eine sogenannte Liftbetreibergesellschaft innerhalb der Wohnungseigentümergesellschaft<br />

gegründet wird und jeder Miteigentümer die Möglichkeit hat,<br />

sich in diese Betreibergesellschaft "einzukaufen". Das setzt voraus, dass alle Miteigentümer<br />

die Beanspruchung von allgemeinen Liegenschaftsflächen für den Einbau des Liftes<br />

dulden, und ein nachträgliches "Einkaufen" für jeden Miteigentümer bzw. jede Rechtsnachfolge<br />

(Wohnungskäufer) ermöglicht wird. Eine gute Hausverwaltung verfügt über<br />

entsprechende Erfahrung und Kenntnis zur Umsetzung eines nachträglichen Lifteinbaus.

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