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Kosten für gesonderte Entsorgungen einzusparen, die entstehen, wenn der Verursacher<br />
nicht bekannt ist. Weiters schreckt eine Videoüberwachung natürlich im Bereich erheblicher<br />
Verunreinigungen allgemeiner Teile der Liegenschaft ab und allfällige Reinigungskosten<br />
für z.B. Notdurftverrichtung im Stiegenhaus können mit dieser Überwachungsmaßnahme<br />
vermieden werden.<br />
Man darf aber nicht vergessen, dass es Datenschutzbestimmungen auch im Zusammenhang<br />
mit dem Thema Videoüberwachung gibt und es ist gar nicht so einfach, mit dem<br />
Material aus der Videoüberwachung jemanden rechtlich zu belangen. Kurz zusammengefasst,<br />
es muss für jeden Menschen, der die Liegenschaft betritt, ersichtlich sein, dass<br />
eine Videoüberwachung stattfindet und es ist verpflichtend, dass das Material der Videoüberwachung<br />
nach einem relativ kurzen Zeitraum wieder gelöscht wird. Die Weiterverwendung<br />
ist nur in Ausnahmefällen zulässig.<br />
Lift<br />
Mit dem Älterwerden der Bewohner eines Hauses ohne Lift stellt sich sehr<br />
häufig die Frage, in welcher Form man die Möglichkeit hat, Vorrichtungen<br />
zu schaffen, um seine Wohnung auch bei Alter und Gebrechlichkeit<br />
problemlos zu erreichen.<br />
Da ist zuerst einmal zu prüfen welche Möglichkeiten durch die Bauweise<br />
und Architektur sich aus technischer Sicht erschließen. In vielen<br />
Fällen ist ein Lifteinbau nur unter wirtschaftlich kaum vertretbaren<br />
Maßnahmen möglich. Es gibt natürlich Alternativen, eine davon wäre<br />
z.B. die Errichtung eines sogenannten Treppenliftes mit natürlich<br />
eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Zusammengefasst ergibt<br />
sich für die Verwaltung einer Liegenschaft die Frage, ob ein Lift wirtschaftlich<br />
vertreten werden kann bzw. die Frage der Kostenaufteilung. Es ist gut vorstellbar,<br />
dass jemand mit einer Wohnung im Erdgeschoß kaum Interesse hat, dass ein Lift eingebaut<br />
wird und er verpflichtet wird, anteilig die Kosten für einen Lifteinbau zu tragen.<br />
Andererseits ergibt sich immer wieder die Frage, nach welchem Berechnungsschema die<br />
Erstinvestition und der laufende Unterhalt des Liftes zu tragen sind. Sollte es nach Stockwerken<br />
gestaffelt sein? Das würde heißen, dass die Bewohner im obersten Stockwerk den<br />
höchsten Kostenanteil zu tragen hätten.<br />
Es ist ersichtlich, dass dieses Thema ein sehr kompliziertes und sehr emotional behaftetes<br />
in der Hausverwaltung darstellt. Eine Lösung wäre es, und hat sich in der letzten Zeit vielfach<br />
bewehrt, dass eine sogenannte Liftbetreibergesellschaft innerhalb der Wohnungseigentümergesellschaft<br />
gegründet wird und jeder Miteigentümer die Möglichkeit hat,<br />
sich in diese Betreibergesellschaft "einzukaufen". Das setzt voraus, dass alle Miteigentümer<br />
die Beanspruchung von allgemeinen Liegenschaftsflächen für den Einbau des Liftes<br />
dulden, und ein nachträgliches "Einkaufen" für jeden Miteigentümer bzw. jede Rechtsnachfolge<br />
(Wohnungskäufer) ermöglicht wird. Eine gute Hausverwaltung verfügt über<br />
entsprechende Erfahrung und Kenntnis zur Umsetzung eines nachträglichen Lifteinbaus.