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Das zahlt die Eigentümergemeinschaft<br />
Was die Eigentümergemeinschaft im Rahmen Ihrer Erhaltungsverpflichtungen für die Gebäudesubstanz<br />
zahlt und was nicht als Gebäudesubstanz zu werten ist, kann gar nicht so<br />
leicht beantwortet werden. Das Gesetz ist hier ein wenig kryptisch und lässt viel Interpretationsspielraum.<br />
Man hat eigentlich nur die Möglichkeit, auf eine Vielzahl von gerichtlichen<br />
Urteilen zurückzugreifen, und auch die sind nicht immer eindeutig.<br />
Auf einen kurzen Nenner gebracht, alles was als "greifbare" Substanz zu werten ist, ist Sache<br />
der Gemeinschaft, die, wie schon erwähnt, die Verpflichtung hat, alles zu tun, dass<br />
mögliche Folgeschäden vermieden werden. Vertreter der Eigentümergemeinschaft ist<br />
die bestellte Hausverwaltung, die auch die Verantwortung und somit die Haftung zu diesem<br />
Thema trägt.<br />
Grob zusammengefasst, wenn das Dach undicht ist, muss die Gemeinschaft die Kosten<br />
für die Reparatur und/oder Sanierung tragen und nicht nur der Eigentümer der Dachgeschoßwohnung,<br />
der von der Undichtheit des Daches unmittelbar betroffen ist.<br />
Wenn ein Heizkörper in einer Wohnung defekt ist (undicht, etc.), dann betrifft das nicht<br />
nur den unmittelbar betroffenen Miteigentümer in der Wohnung sondern die Gemeinschaft<br />
hat für die Reparatur und/oder den allenfalls notwendigen Austausch des Heizkörpers<br />
die Kosten zu tragen. Dies ist deshalb so, weil der Heizkörper nicht dem Wohnungseigentümer<br />
"gehört" sondern als Teil der gemeinschaftlichen Heizanlage zu werten<br />
ist. (Näheres zum Thema Heizkörper, Fenster, etc., ist in unserer <strong>Broschüre</strong><br />
"Wohnen: Know-How" zu finden.)<br />
Es gibt eine Vielzahl von Fallbeispielen und gar nicht so wenige Dinge, die nicht eindeutig<br />
zu beantworten sind.