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Broschüre spezial

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Das zahlt die Eigentümergemeinschaft<br />

Was die Eigentümergemeinschaft im Rahmen Ihrer Erhaltungsverpflichtungen für die Gebäudesubstanz<br />

zahlt und was nicht als Gebäudesubstanz zu werten ist, kann gar nicht so<br />

leicht beantwortet werden. Das Gesetz ist hier ein wenig kryptisch und lässt viel Interpretationsspielraum.<br />

Man hat eigentlich nur die Möglichkeit, auf eine Vielzahl von gerichtlichen<br />

Urteilen zurückzugreifen, und auch die sind nicht immer eindeutig.<br />

Auf einen kurzen Nenner gebracht, alles was als "greifbare" Substanz zu werten ist, ist Sache<br />

der Gemeinschaft, die, wie schon erwähnt, die Verpflichtung hat, alles zu tun, dass<br />

mögliche Folgeschäden vermieden werden. Vertreter der Eigentümergemeinschaft ist<br />

die bestellte Hausverwaltung, die auch die Verantwortung und somit die Haftung zu diesem<br />

Thema trägt.<br />

Grob zusammengefasst, wenn das Dach undicht ist, muss die Gemeinschaft die Kosten<br />

für die Reparatur und/oder Sanierung tragen und nicht nur der Eigentümer der Dachgeschoßwohnung,<br />

der von der Undichtheit des Daches unmittelbar betroffen ist.<br />

Wenn ein Heizkörper in einer Wohnung defekt ist (undicht, etc.), dann betrifft das nicht<br />

nur den unmittelbar betroffenen Miteigentümer in der Wohnung sondern die Gemeinschaft<br />

hat für die Reparatur und/oder den allenfalls notwendigen Austausch des Heizkörpers<br />

die Kosten zu tragen. Dies ist deshalb so, weil der Heizkörper nicht dem Wohnungseigentümer<br />

"gehört" sondern als Teil der gemeinschaftlichen Heizanlage zu werten<br />

ist. (Näheres zum Thema Heizkörper, Fenster, etc., ist in unserer <strong>Broschüre</strong><br />

"Wohnen: Know-How" zu finden.)<br />

Es gibt eine Vielzahl von Fallbeispielen und gar nicht so wenige Dinge, die nicht eindeutig<br />

zu beantworten sind.

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