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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Soldan.de

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AufenthG-VwV 2sind <strong>de</strong>shalb strenge Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>s Drittenzu stellen. So muss auf je<strong>de</strong>n Fall gewährleistet sein, dass die entsprechen<strong>de</strong>n freiwilligenLeistungen tatsächlich auch über <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Zeitraum erbracht wer<strong>de</strong>n.Dies kann etwa dadurch geschehen, dass ein selbständiges Schuldversprechen nach§ 780 BGB o<strong>de</strong>r eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Verpflichtungserklärungbegrün<strong>de</strong>t allerdings für sich genommen keinen Anspruch zwischen <strong>de</strong>mVerpflichtungsgeber und <strong>de</strong>r Bezugsperson, son<strong>de</strong>rn vermittelt lediglich eine Rückgriffsmöglichkeitöffentlicher Leistungsträger. Ob <strong>de</strong>rartige Schuldversprechen ausreichendsind, kann nur im Wege einer Einzelfallwürdigung beurteilt wer<strong>de</strong>n. Da ein Schuldversprechenim Auslän<strong>de</strong>rrecht <strong>de</strong>r Belastung öffentlicher Kassen vorbeugen soll, kommt esauf <strong>de</strong>n jeweiligen Aufenthaltszweck und die jeweilige Aufenthaltsdauer an (siehe dazuauch Nummer 68.1.2). Geht es um einen auf Dauer angelegten Aufenthalt <strong>de</strong>s Auslän<strong>de</strong>rszur Familienzusammenführung, ist zu for<strong>de</strong>rn, dass <strong>de</strong>r Lebensunterhalt dauerhaftgesichert ist.2.3.4.3 Hinsichtlich <strong>de</strong>r Sicherstellung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts im Rahmen eines Ausbildungs-o<strong>de</strong>r Studienaufenthalts siehe Nummer 16.0.8.2.3.5 Zu <strong>de</strong>m in § 2 Abs. 3 gefor<strong>de</strong>rten Krankenversicherungsschutz gehört nicht diePflegeversicherung, die einen beson<strong>de</strong>ren Sicherungsgrund darstellt (§ 68 Abs. 1 Satz 1)und <strong>de</strong>ren Nachweis aus beson<strong>de</strong>rem Anlass – etwa in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 Satz 3und <strong>de</strong>r §§ 21, 36 – verlangt wer<strong>de</strong>n kann.2.3.5.1 Ausreichen<strong>de</strong>r Krankenversicherungsschutz liegt im Übrigen vor, wenn <strong>de</strong>rAuslän<strong>de</strong>r in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist. Einer weiterenPrüfung bedarf es in diesem Fall nicht.2.3.5.2 Ausreichen<strong>de</strong>r Krankenversicherungsschutz kann auch vorliegen, wenn <strong>de</strong>rAuslän<strong>de</strong>r in einer privaten Krankenversicherung krankenversichert ist. In diesem Fallbedarf es einer eingehen<strong>de</strong>n Prüfung anhand <strong>de</strong>s Einzelfalls, ob ausreichen<strong>de</strong>r Krankenversicherungsschutzvorliegt. Dabei sind u. a. auch <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Aufenthalt verfolgteZweck sowie die Dauer <strong>de</strong>s Aufenthalts zu berücksichtigen (vgl. Nummer 9c.1.3). Sokann bei beabsichtigten Kurzaufenthalten vermutet wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Auslän<strong>de</strong>r das umfangreicheLeistungsspektrum, das von einer gesetzlichen Krankenversicherung abge<strong>de</strong>cktwird, erkennbar nicht in Anspruch nehmen wird, so dass in diesen Fällen eineKrankenversicherung auch dann als ausreichend betrachtet wer<strong>de</strong>n kann, wenn sie nicht<strong>de</strong>m Leistungskatalog <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Voraussetzung<strong>de</strong>r Erteilung eines Schengen-Visums <strong>zum</strong> kurzfristigen Aufenthalt von bis zu drei Monatenist nach Kapitel V <strong>de</strong>r Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischenMissionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamtengeleitet wer<strong>de</strong>n (GKI ABl. C 326 vom 22. Dezember 2005, S. 1 bis 149) grundsätzlich <strong>de</strong>rNachweis einer ausreichen<strong>de</strong>n Reisekrankenversicherung auch für Repatriierungs-,ärztliche Nothilfe- und Notaufnahmeleistungen im Krankenhaus für das gesamte Schengen-Gebiet.2.3.6 Ausreichen<strong>de</strong> Mittel stehen Stu<strong>de</strong>nten, die nicht nach <strong>de</strong>m BAföG geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,nach § 16 dann zur Verfügung, wenn diese <strong>de</strong>m BAföG-För<strong>de</strong>rungshöchstsatz(§§ 13 und 13a Abs. 1 BAföG) entsprechen. Dieser wird jährlich <strong>zum</strong> Jahresen<strong>de</strong> durchdas Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern im Bun<strong>de</strong>sanzeiger veröffentlicht.2.3.7 Als Min<strong>de</strong>stbetrag für die Lebensunterhaltssicherung für Forscher nach § 20 giltnach § 2 Abs. 3 Satz 6 ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln <strong>de</strong>r Bezugsgröße i. S.d. § 18SGB IV. Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern gibt <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Nettobetrag für daskommen<strong>de</strong> Jahr jeweils bis <strong>zum</strong> 31. Dezember <strong>de</strong>s Vorjahres im Bun<strong>de</strong>sanzeiger bekannt.Stehen <strong>de</strong>m Forscher Mittel in Höhe <strong>de</strong>s veröffentlichten Min<strong>de</strong>stbetrags zur Verfügung,ist in je<strong>de</strong>m Fall ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass <strong>de</strong>r Lebensunterhaltgesichert ist. Wird <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbetrag, z. B. wegen Teilzeitbeschäftigung o<strong>de</strong>r© 2010 W. Kohlhammer, Stuttgart10

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