31.07.2015 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Soldan.de

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Soldan.de

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Soldan.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2 AufenthG-VwV2.3.3 Die Fähigkeit zur Bestreitung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts darf nicht nur vorübergehendsein. Demnach ist eine Prognoseentscheidung erfor<strong>de</strong>rlich, ob <strong>de</strong>r Lebensunterhalt <strong>de</strong>sAuslän<strong>de</strong>rs für die Dauer <strong>de</strong>s beabsichtigten Aufenthalts gesichert ist. Diese Frage istinsbeson<strong>de</strong>re dann zu prüfen, wenn Erziehungsgeld o<strong>de</strong>r Elterngeld bezogen wird, daErziehungsgeld für maximal 24 Monate und Elterngeld i.d.R. für maximal 14 Monate gewährtwird und nicht als Einkommen nach SGB XII gilt, so dass trotz gesicherten Lebensunterhalts<strong>de</strong>nnoch ein Anspruch auf Leistungen <strong>de</strong>r Hilfe <strong>zum</strong> Lebensunterhalt nachSGB XII bestehen kann. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist neben <strong>de</strong>n Gesamtumstän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s jeweiligen Einzelfalles auch zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigenüblich – <strong>de</strong>r kettenartige Abschluss neuer Verträge mit <strong>de</strong>mselben Arbeitgebero<strong>de</strong>r ständig neue Abschlüsse mit verschie<strong>de</strong>nen Vertragspartnern zu erwarten sind,o<strong>de</strong>r ob die Gefahr <strong>de</strong>r Erwerbslosigkeit nach Auslaufen <strong>de</strong>s Vertrages nahe liegt. Im Fall<strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit sind bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s verfügbaren Einkommens von <strong>de</strong>m Erwerbseinkommensämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II aufgeführte Beträge abzuziehen, dadiese auch bei <strong>de</strong>r Berechnung eines etwaigen leistungsrechtlichen Anspruchs zu berücksichtigensind.2.3.4 Das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> <strong>de</strong>finiert nicht, wann <strong>de</strong>r Lebensunterhalt gesichert ist.Auch wenn ein Auslän<strong>de</strong>r für sich selbst keine <strong>de</strong>r in Nummer 2.3.1.2 genannten Leistungenerhält, ist darauf abzustellen, ob er im konkreten Einzelfall Anspruch auf Leistungenzur Grundsicherung für Arbeitsuchen<strong>de</strong> nach SGB II o<strong>de</strong>r auf Leistungen <strong>de</strong>r Sozialhilfenach SGB XII hat. Bei <strong>de</strong>r Bedarfsermittlung sind neben <strong>de</strong>n Regelsätzen auch Miet- undNebenkosten und Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie alle weiteren in§ 11 Abs. 2 SGB II aufgeführten Beträge zu berücksichtigen. Bei Zweifeln ist ggf. die örtlicheLeistungsbehör<strong>de</strong> (Träger <strong>de</strong>r Grundsicherung für Arbeitsuchen<strong>de</strong>, Sozialamt) umeine entsprechen<strong>de</strong> Berechnung zu bitten. Verbleibt nach dieser fiktiven Berechnung einAnspruch auf öffentliche Leistungen“ ist <strong>de</strong>r Lebensunterhalt nicht gesichert. Einer fiktivenBerechnung bedarf es i.d.R. nicht bei Empfängern von BAföG-Leistungen. Für diesekann ohne weiteres von gesichertem Lebensunterhalt ausgegangen wer<strong>de</strong>n, da dieBAföG-Bedarfssätze bedarfs<strong>de</strong>ckend sind.2.3.4.1 Der Lebensunterhalt kann auch durch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigengesichert wer<strong>de</strong>n. Der Nachweis, dass im Bun<strong>de</strong>sgebiet eine <strong>zum</strong> gesetzlichenUnterhalt verpflichtete Person vorhan<strong>de</strong>n ist, reicht für sich allein nicht aus. Durch Unterhaltsleistungeneiner an<strong>de</strong>ren Person ist <strong>de</strong>r Lebensunterhalt gesichert, wenn und solangesich auch die an<strong>de</strong>re Person rechtmäßig in Deutschland aufhält und <strong>de</strong>n Lebensunterhaltohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten kann. Hält sich die an<strong>de</strong>rePerson nicht im Bun<strong>de</strong>sgebiet auf, hat <strong>de</strong>r Auslän<strong>de</strong>r gemäß § 82 Abs. 1 <strong>de</strong>n Nachweiszu erbringen, dass entsprechen<strong>de</strong> Mittel bis <strong>zum</strong> Ablauf <strong>de</strong>r Geltungsdauer <strong>de</strong>s Aufenthaltstitelsverfügbar sind. Berücksichtigungsfähig sind Geldleistungen und geldwerteLeistungen, die entwe<strong>de</strong>r zu einer Erhöhung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Familie als Wirtschaftseinheit zurVerfügung stehen<strong>de</strong>n Einkommens führen (etwa Geldüberweisungen) o<strong>de</strong>r zu einer Verringerung<strong>de</strong>r Ausgabenhöhe führen (etwa kostenloses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utlich vergünstigtes Wohnen).Der Familienangehörige, <strong>de</strong>r die Unterhaltsleistungen erbringt, muss nicht mit <strong>de</strong>nBegünstigten zusammenleben. Familienangehöriger ist je<strong>de</strong>r <strong>zum</strong> Familienkreis Zählen<strong>de</strong>,<strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> auf Grund <strong>de</strong>r familiären Verbun<strong>de</strong>nheit die Unterhaltsleistungen erbringt(etwa auch ein Stiefelternteil o<strong>de</strong>r Geschwister). Zur Lebensunterhaltssicherungbei Stiefkin<strong>de</strong>rnachzug vgl. Nummer 32.0.5.2.3.4.2 Schließlich können auch freiwillige Leistungen nicht unterhaltspflichtiger Personenzur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhalts i.S.d. § 2 Abs. 3 beitragen. Diese Möglichkeitkommt aber für längerfristige Aufenthalte nur ausnahmsweise in Betracht. Die Sicherung<strong>de</strong>s Lebensunterhalts soll i.d.R. aus eigener Kraft, d. h. in erster Linie durch eigenes Erwerbseinkommen<strong>de</strong>s Auslän<strong>de</strong>rs bzw. seines Ehepartners erfolgen. Freiwillige LeistungenDritter sind <strong>de</strong>mgegenüber mit erheblichen Unsicherheiten und Risiken behaftet. Es© 2010 W. Kohlhammer, Stuttgart9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!