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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Soldan.de

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AufenthG-VwV 22 Zu § 2 Begriffsbestimmungen2.0 <strong>Allgemeine</strong>sDie in § 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten für das gesamte <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.2.1 Begriff <strong>de</strong>s Auslän<strong>de</strong>rs2.1.1 Auslän<strong>de</strong>r ist je<strong>de</strong> natürliche Person, die nicht Deutscher i.S.d. Artikels 116Abs. 1 GG ist. Eine Person mit <strong>de</strong>utscher und zugleich einer o<strong>de</strong>r mehreren frem<strong>de</strong>nStaatsangehörigkeit(en) ist kein Auslän<strong>de</strong>r i. S.d. § 2 Abs. 1. Beruft sich eine Person darauf,Deutscher zu sein, hat sie das Bestehen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Staatsangehörigkeit o<strong>de</strong>rihre Eigenschaft als Status<strong>de</strong>utscher nach § 82 Abs. 1 nachzuweisen. Die <strong>de</strong>utscheStaatsangehörigkeit ist i. d.R. anhand eines <strong>de</strong>utschen Personalausweises o<strong>de</strong>r Passeszu belegen. Bei Spätaussiedlern und ihren in <strong>de</strong>n Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen(Ehegatte und Abkömmlinge) genügt bis zur Ausstellung eines solchenPersonalausweises o<strong>de</strong>r Passes die Vorlage einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1o<strong>de</strong>r Abs. 2 BVFG. Bestehen Zweifel, ob die <strong>de</strong>utsche Staatsangehörigkeit erworbenwor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r noch besteht, ist eine Auskunft <strong>de</strong>r Personalausweis- bzw. Passbehör<strong>de</strong>einzuholen, die ggf. in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>r Staatsangehörigkeitsbehör<strong>de</strong> die entsprechen<strong>de</strong>nFeststellungen trifft. Bis zur Klärung ist die Person als Auslän<strong>de</strong>r zu behan<strong>de</strong>ln.Bestehen Zweifel, ob eine Person nach § 4 Abs. 3 BVFG Status<strong>de</strong>utscher gewor<strong>de</strong>nist, so ist die Auskunft <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsamtes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r nach § 100b Abs. 2BVFG zuständigen Behör<strong>de</strong> einzuholen.2.1.2 Ist ein Auslän<strong>de</strong>r eingebürgert wor<strong>de</strong>n, wird sein Aufenthaltstitel gegenstandslos.Die Staatsangehörigkeitsbehör<strong>de</strong> wird einen vorhan<strong>de</strong>nen Aufenthaltstitel „ungültig“stempeln und die zuständige Auslän<strong>de</strong>rbehör<strong>de</strong> unterrichten (§ 73 Nummer 1 AufenthV).§ 36 Abs. 2 und 3 AZRG ist zu beachten. Einem unter Fortbestehen <strong>de</strong>r bisherigenStaatsangehörigkeit Eingebürgerten o<strong>de</strong>r einem Deutschen, <strong>de</strong>r aus einem sonstigenGrund zugleich eine o<strong>de</strong>r mehrere frem<strong>de</strong> Staatsangehörigkeit(en) besitzt, darf kein Aufenthaltstitelerteilt wer<strong>de</strong>n; ihm kann aber zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei einerReise in seinen Herkunftsstaat im ausländischen Pass o<strong>de</strong>r Passersatz die Eintragungangebracht wer<strong>de</strong>n:„Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland …(Datum, Dienstsiegel).“2.1.3 Die Behandlung <strong>de</strong>r Pässe und Passersatzpapiere eingebürgerter Personen bzw.die auslän<strong>de</strong>rbehördlichen Eintragungen in diesen Dokumenten bestimmen sich nach<strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>s Innern über die Behandlung ausländischerPässe, Passersatzpapiere, Personalausweise und Personenstandsurkun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r jeweilsgelten<strong>de</strong>n Fassung. Das Eigentumsrecht <strong>de</strong>s ausstellen<strong>de</strong>n Staates ist zu beachten.2.1.4 Heimatlose Auslän<strong>de</strong>r sind kraft Gesetzes (§ 12 HAuslG) <strong>zum</strong> Aufenthalt im Bun<strong>de</strong>sgebietberechtigt (siehe Nummer 3.3.4.1.3).2.2 Erwerbstätigkeit2.2.1 Erwerbstätigkeit ist ein Oberbegriff. Er umfasst sowohl die selbständige Erwerbstätigkeitals auch die Beschäftigung i. S.d. § 7 SGB IV. Die Definition in § 7 Abs. 1 SGB IVlautet: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbeson<strong>de</strong>re in einem Arbeitsverhältnis.Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen un<strong>de</strong>ine Einglie<strong>de</strong>rung in die Arbeitsorganisation <strong>de</strong>s Weisungsgebers.“2.2.2 Als Beschäftigung gilt auch <strong>de</strong>r Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten o<strong>de</strong>rErfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV).© 2010 W. Kohlhammer, Stuttgart6

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