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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Soldan.de

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2 AufenthG-VwV§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Auslän<strong>de</strong>r ist je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r nicht Deutscher im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 116 Abs. 1 <strong>de</strong>sGrundgesetzes ist.(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinnevon § 7 <strong>de</strong>s Vierten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Der Lebensunterhalt eines Auslän<strong>de</strong>rs ist gesichert, wenn er ihn einschließlichausreichen<strong>de</strong>n Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicherMittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kin<strong>de</strong>rgeld, <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschlag unddas Erziehungsgeld o<strong>de</strong>r Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, dieauf Beitragsleistungen beruhen o<strong>de</strong>r die gewährt wer<strong>de</strong>n, um <strong>de</strong>n Aufenthalt imBun<strong>de</strong>sgebiet zu ermöglichen. Ist <strong>de</strong>r Auslän<strong>de</strong>r in einer gesetzlichen Krankenversicherungkrankenversichert, hat er ausreichen<strong>de</strong>n Krankenversicherungsschutz.Bei <strong>de</strong>r Erteilung o<strong>de</strong>r Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Familiennachzugwer<strong>de</strong>n Beiträge <strong>de</strong>r Familienangehörigen <strong>zum</strong> Haushaltseinkommen berücksichtigt.Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnisnach § 16 als gesichert, wenn <strong>de</strong>r Auslän<strong>de</strong>r über monatliche Mittel in Höhe <strong>de</strong>smonatlichen Bedarfs, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n §§ 13 und 13a Abs. 1 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetzesbestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnisnach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln <strong>de</strong>r Bezugsgröße imSinne <strong>de</strong>s § 18 <strong>de</strong>s Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung<strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Lebenshaltung. Das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern gibt die Min<strong>de</strong>stbeträgenach <strong>de</strong>n Sätzen 5 und 6 für je<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahr jeweils bis <strong>zum</strong> 31. Dezember<strong>de</strong>s Vorjahres im Bun<strong>de</strong>sanzeiger bekannt.(4) Als ausreichen<strong>de</strong>r Wohnraum wird nicht mehr gefor<strong>de</strong>rt, als für die Unterbringungeines Wohnungssuchen<strong>de</strong>n in einer öffentlich geför<strong>de</strong>rten Sozialmietwohnunggenügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er <strong>de</strong>n auch für Deutschegelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.Kin<strong>de</strong>r bis zur Vollendung <strong>de</strong>s zweiten Lebensjahres wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Berechnung<strong>de</strong>s für die Familienunterbringung ausreichen<strong>de</strong>n Wohnraumes nicht mitgezählt.(5) Ein Schengen-Visum ist <strong>de</strong>r einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe <strong>de</strong>r alsSchengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen(ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und <strong>de</strong>r nachfolgend ergangenen Rechtsakte.(6) Vorübergehen<strong>de</strong>r Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährungin Anwendung <strong>de</strong>r Richtlinie 2001/55/EG <strong>de</strong>s Rates vom 20. Juli 2001 überMin<strong>de</strong>stnormen für die Gewährung vorübergehen<strong>de</strong>n Schutzes im Falle einesMassenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur För<strong>de</strong>rung einer ausgewogenenVerteilung <strong>de</strong>r Belastungen, die mit <strong>de</strong>r Aufnahme dieser Personen und<strong>de</strong>n Folgen dieser Aufnahme verbun<strong>de</strong>n sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr.L 212 S. 12).(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Auslän<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>m in einem Mitgliedstaat<strong>de</strong>r Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b <strong>de</strong>rRichtlinie 2003/109/EG <strong>de</strong>s Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung<strong>de</strong>r langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU2004 Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen wur<strong>de</strong>.© 2010 W. Kohlhammer, Stuttgart5

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