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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - Soldan.de

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1 AufenthG-VwVlen wird ein noch nicht beschie<strong>de</strong>ner Antrag <strong>de</strong>s Ehegatten auf Erteilung o<strong>de</strong>r Verlängerungeines Aufenthaltstitels dadurch, dass die vorgenannten Befreiungen eintreten, gegenstandslos.Ein entsprechen<strong>de</strong>r Antrag kann erst nach <strong>de</strong>m Wegfall <strong>de</strong>r vorgenanntenBefreiungen wie<strong>de</strong>r gestellt wer<strong>de</strong>n.1.1.5.3 Für nach <strong>de</strong>m Europäischen Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerund Staatsangehörige <strong>de</strong>r EWR-Staaten und <strong>de</strong>ren Familienangehörige gilt§ 1 Abs. 2 Nummer 1.1.1.5.3.1 Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor <strong>de</strong>m <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>.Die Verordnungen und Entscheidungen <strong>de</strong>s Rates und <strong>de</strong>r Kommissionhaben eine unmittelbare Wirkung (Artikel 249 EGV). Dasselbe gilt für die Teile <strong>de</strong>s SDÜund die übrigen Bestimmungen <strong>de</strong>s Schengen-Acquis, die durch <strong>de</strong>n Amsterdamer Vertragin Gemeinschaftsrecht überführt wor<strong>de</strong>n sind. Richtlinien <strong>de</strong>r EU bzw. EG bedürfen<strong>de</strong>r Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht o<strong>de</strong>r nicht ausreichend ininnerstaatliches Recht umgesetzt wor<strong>de</strong>n, gelten nach Ablauf <strong>de</strong>r Umsetzungsfrist dieRegelungen <strong>de</strong>r Richtlinie als unmittelbar anwendbar, die für eine Einzelfallanwendunginhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind und nicht selbst Verpflichtungenfür <strong>de</strong>n Einzelnen begrün<strong>de</strong>n. Die mit <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>s <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es beauftragtenBehör<strong>de</strong>n haben das durch die Richtlinien zu erreichen<strong>de</strong> Ziel im Rahmen bestehen<strong>de</strong>rAuslegungs- o<strong>de</strong>r Ermessensspielräume zu berücksichtigen.Bestehen Zweifel an <strong>de</strong>r Vereinbarkeit nationalen Rechts mit <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r EuropäischenUnion, so sollte eine isolierte Entscheidung einzelner Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r überdie Nicht-Anwendung nationaler Gesetze wegen vermeintlicher Richtlinienwidrigkeit vermie<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n. Vielmehr ist eine abgestimmte Verfahrensweise anzustreben, die zügigherbeigeführt wer<strong>de</strong>n sollte.1.2 Anwendungsbereich1.2.1 Freizügigkeitsgesetz/EU1.2.1.1 Auslän<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeitvon Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) geregelt ist, sindgemäß § 1 FreizügG/EU Staatsangehörige an<strong>de</strong>rer Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r EuropäischenUnion (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen sowie Staatsangehörige <strong>de</strong>r EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen (§ 12 FreizügG/EU).1.2.1.2 Auf Grund <strong>de</strong>r fortschreiten<strong>de</strong>n Einigung Europas und <strong>de</strong>r weit reichen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rstellung<strong>de</strong>s Freizügigkeitsrechts wer<strong>de</strong>n Unionsbürger und ihre Familienangehörigengrundsätzlich vom Anwendungsbereich <strong>de</strong>s <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es ausgenommen. Esist auf diese Personen nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich durch ein an<strong>de</strong>res Gesetzbestimmt ist. § 11 FreizügG/EU erklärt in drei Fällen das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> für anwendbar:– entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r in § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 FreizügG/EU genanntenVorschriften auf Freizügigkeitsberechtigte,– entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>s <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es, wenn dieses eine günstigereRechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU (§ 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU) o<strong>de</strong>r– generelle Anwendung <strong>de</strong>s <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es nach Feststellung <strong>de</strong>s Nichtbestehenso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verlustes <strong>de</strong>s Freizügigkeitsrechts (§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU).1.2.2 Völkerrechtliche Ausnahmen1.2.2.1 Die Einreise und <strong>de</strong>r Aufenthalt von Auslän<strong>de</strong>rn, auf die gemäß § 1 Abs. 2 Nummer2 und 3 das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> keine Anwendung fin<strong>de</strong>t, wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>sVölkerrechts vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>sInnern durch beson<strong>de</strong>re Bestimmungen geregelt. Soweit diese Bestimmungen für dieEinreise und <strong>de</strong>n Aufenthalt eine beson<strong>de</strong>re Erlaubnis vorsehen, sind für ihre Erteilung,Versagung, Verlängerung o<strong>de</strong>r Entziehung das Auswärtige Amt einschließlich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>ut-© 2010 W. Kohlhammer, Stuttgart3

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