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Hilfeplan nach § 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

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Beteiligte<br />

8.3 Andere Beteiligte <strong>und</strong> ihre Aufgaben<br />

An den Allgemeinen Sozialdienst können sich alle sorgeberechtigten Eltern/gesetzliche<br />

Vertreter eines Kindes wenden (<strong>nach</strong>folgend Sorgeberechtigte genannt), die Beratung<br />

bzw. Unterstützung bei der Bewältigung eines erzieherischen Problems benötigen.<br />

Gemeinsam mit dem Kind <strong>und</strong> den Sorgeberechtigten wird das Erziehungsproblem<br />

analysiert <strong>und</strong> ein Lösungsvorschlag erarbeitet. Häufig stellen Sorgeberechtigte<br />

zeitgleich einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für das Kind.<br />

Gemeinsam mit dem Sorgeberechtigten <strong>und</strong> an den Interessen des Kindes<br />

ausgerichtet, wird im <strong>Hilfeplan</strong>verfahren eine geeignete Hilfe festgelegt. Eine Hilfe zur<br />

Erziehung außerhalb des Elternhauses kann die Vollzeitpflege sein.<br />

Der Allgemeine Sozialdienst bleibt auch während der Dauer der Hilfeleistung<br />

Ansprechpartner für die leiblichen Eltern. (vgl. §§ 1626 ff BGB, § 27 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>)

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