Hilfeplan nach § 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
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§ 2 Gemeinsame Pflichten der Vertragsschließenden<br />
(1) Gemäß § 37 Abs. 1 des <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> verpflichten sich der Fachbereich Jugend,<br />
Pflegeperson(en), Sorgeberechtigte(r) miteinander mit den gesetzlichen<br />
Vertretern zum Wohl des Pflegekindes zusammenzuarbeiten.<br />
Informationen, welche die persönlichen Verhältnisse der Herkunftseltern<br />
sowie des Pflegekindes betreffen, behandeln sie vertraulich. Erklärungen gegen-<br />
über Dritten sind zu unterlassen, sofern diese den Bestimmungen des § 65 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
der besonderen Verschwiegenheit unterliegen.<br />
(2) Die Pflegeperson(en) achtet(n) insbesondere darauf, dass die Beziehungen des<br />
Pflegekindes zu den Sorgeberechtigten gefördert werden.<br />
Die Eltern/Sorgeberechtigten <strong>und</strong> die Pflegeperson(en) sollen sich gegenseitig<br />
in ihrer Rolle als wichtige Bezugsperson für das Pflegekind ernst nehmen <strong>und</strong><br />
einander nicht herabsetzen.<br />
§ 3 Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Pflegeperson(en)<br />
(1) Die Pflegepersonen erziehen, pflegen <strong>und</strong> beaufsichtigen das Pflegekind anstelle<br />
der Sorgeberechtigten <strong>und</strong> des gesetzlichen Vertreters. Bei der Erziehung des<br />
Pflegekindes vermeiden sie entwürdigende Erziehungsmaßnahmen.<br />
(2) Rechte der Pflegepersonen<br />
Sie sind berechtigt:<br />
a) die in Einrichtungen der frühkindlichen Erziehung <strong>und</strong> in schulischen Ein-<br />
richtungen bestehenden Mitwirkungsrechte der Sorgeberechtigten, soweit<br />
deren Übertragung ohne Mitwirkung des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts zulässig<br />
ist, wahrzunehmen;<br />
b) über Teilnahme des Pflegekindes an Reisen, sportlichen <strong>und</strong> kulturellen<br />
Veranstaltungen, die Mitgliedschaft in Jugendverbänden, Vereinen usw.<br />
zu entscheiden;<br />
c) mit vorheriger Zustimmung der Sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter<br />
Ausbildungs- <strong>und</strong> Arbeitsverträge abzuschließen sowie die Ausbildungs-<br />
vergütung oder den Arbeitsverdienst zu verwalten <strong>und</strong> für das Pflegekind<br />
zu verwenden.<br />
Soweit es einer vorm<strong>und</strong>schaftlichen Genehmigung bedarf, ist die Pflege-<br />
person bevollmächtigt, die Genehmigung des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtes<br />
herbeizuführen <strong>und</strong> den Sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter<br />
mitzuteilen;