Hilfeplan nach § 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Hilfeplan nach § 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Hilfeplan nach § 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Vorm<strong>und</strong>schaft/Pflegschaft<br />
Man sollte auch niemals vergessen, dass es das eigentliche Ziel der <strong>Jugendhilfe</strong> ist, die Eltern<br />
zu befähigen, wieder selbst für ihre <strong>Kinder</strong> Verantwortung übernehmen zu können, so dass<br />
sich die Hilfe zur Erziehung <strong>und</strong> damit auch die Vollzeitpflege erübrigt, auch wenn dies leider<br />
in vielen Fällen nicht gelingt. Auch bestimmte Erziehungsvorstellungen der Eltern, z. B. die<br />
religiöse Erziehung sind durchzusetzen.<br />
Aus diesen Gründen ist es günstiger, die Aufgaben des Vorm<strong>und</strong>es <strong>und</strong> die der hilfeleistenden<br />
Personen zu trennen. Der Amtsvorm<strong>und</strong> als gesetzlicher Vertreter vertritt die Interessen des<br />
Kindes <strong>nach</strong> allen Seiten unbefangener, da er nicht persönlich Betroffener ist <strong>und</strong> nicht Partei<br />
für die leiblichen Eltern, die Pflegeeltern oder den Fachbereich Jugend, sondern nur für das<br />
Kind ergreift.<br />
Auch mit einer Rückübertragung des Sorgerechts auf die Eltern ist zu rechnen, das ist<br />
eigentliches Ziel der <strong>Jugendhilfe</strong>. Das Gericht muss immer die in das Elternrecht am<br />
wenigsten einschneidende Maßnahmen ergreifen, d. h., z. B. nur Teile des Sorgerechts<br />
entziehen. Das Gericht ist verpflichtet, das Sorgerecht zurückzuübertragen <strong>und</strong> die<br />
Vorm<strong>und</strong>schaft oder Pflegschaft aufzuheben, wenn die Gründe für den Entzug (oder das<br />
Ruhen) der elterlichen Sorge weggefallen sind.<br />
Es gibt sicher Ausnahmen, in denen auch einmal die Führung einer Vorm<strong>und</strong>schaft durch<br />
Pflegeeltern befürwortet werden kann, z. B. wenn beide leiblichen Eltern verstorben sind oder<br />
keinerlei Kontakt wollen.<br />
Der Wechsel von Amtsvorm<strong>und</strong>schaft zur Einzelvorm<strong>und</strong>schaft muss dem Wohl des Kindes<br />
dienen <strong>und</strong> für das Mündel eine echte Verbesserung bringen (Kommentar zum BGB, Pahlandt<br />
§ 1887). In diesem Fall sind auch die leiblichen Eltern durch das Gericht anzuhören. Sie<br />
haben, auch wenn die Personensorge entzogen wurde, ein Beschwerderecht (§ 1779 BGB).