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Hilfeplan nach § 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

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Vorm<strong>und</strong>schaft/Pflegschaft<br />

Man sollte auch niemals vergessen, dass es das eigentliche Ziel der <strong>Jugendhilfe</strong> ist, die Eltern<br />

zu befähigen, wieder selbst für ihre <strong>Kinder</strong> Verantwortung übernehmen zu können, so dass<br />

sich die Hilfe zur Erziehung <strong>und</strong> damit auch die Vollzeitpflege erübrigt, auch wenn dies leider<br />

in vielen Fällen nicht gelingt. Auch bestimmte Erziehungsvorstellungen der Eltern, z. B. die<br />

religiöse Erziehung sind durchzusetzen.<br />

Aus diesen Gründen ist es günstiger, die Aufgaben des Vorm<strong>und</strong>es <strong>und</strong> die der hilfeleistenden<br />

Personen zu trennen. Der Amtsvorm<strong>und</strong> als gesetzlicher Vertreter vertritt die Interessen des<br />

Kindes <strong>nach</strong> allen Seiten unbefangener, da er nicht persönlich Betroffener ist <strong>und</strong> nicht Partei<br />

für die leiblichen Eltern, die Pflegeeltern oder den Fachbereich Jugend, sondern nur für das<br />

Kind ergreift.<br />

Auch mit einer Rückübertragung des Sorgerechts auf die Eltern ist zu rechnen, das ist<br />

eigentliches Ziel der <strong>Jugendhilfe</strong>. Das Gericht muss immer die in das Elternrecht am<br />

wenigsten einschneidende Maßnahmen ergreifen, d. h., z. B. nur Teile des Sorgerechts<br />

entziehen. Das Gericht ist verpflichtet, das Sorgerecht zurückzuübertragen <strong>und</strong> die<br />

Vorm<strong>und</strong>schaft oder Pflegschaft aufzuheben, wenn die Gründe für den Entzug (oder das<br />

Ruhen) der elterlichen Sorge weggefallen sind.<br />

Es gibt sicher Ausnahmen, in denen auch einmal die Führung einer Vorm<strong>und</strong>schaft durch<br />

Pflegeeltern befürwortet werden kann, z. B. wenn beide leiblichen Eltern verstorben sind oder<br />

keinerlei Kontakt wollen.<br />

Der Wechsel von Amtsvorm<strong>und</strong>schaft zur Einzelvorm<strong>und</strong>schaft muss dem Wohl des Kindes<br />

dienen <strong>und</strong> für das Mündel eine echte Verbesserung bringen (Kommentar zum BGB, Pahlandt<br />

§ 1887). In diesem Fall sind auch die leiblichen Eltern durch das Gericht anzuhören. Sie<br />

haben, auch wenn die Personensorge entzogen wurde, ein Beschwerderecht (§ 1779 BGB).

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