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Hilfeplan nach § 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

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10. Vorm<strong>und</strong>schaft/Pflegschaft<br />

Welche Aufgaben <strong>und</strong> Pflichten hat der Amtsvorm<strong>und</strong> <strong>und</strong> kann diese Aufgabe nicht von den<br />

Pflegeeltern selbst übernommen werden? Dazu wäre erst einmal zu klären, wann für ein Kind<br />

ein Vorm<strong>und</strong> eingesetzt wird. Es ist ja durchaus nicht so, dass alle <strong>Kinder</strong>, die in einer<br />

Pflegefamilie aufgenommen werden, unter Vorm<strong>und</strong>schaft des Fachbereiches Jugend stehen.<br />

Nach dem § 1773 BGB erhält ein Minderjähriger einen Vorm<strong>und</strong>, wenn er nicht unter<br />

elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch das Vermögen<br />

betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Das ist der<br />

Fall, wenn die Eltern verstorben oder unbekannten Aufenthaltes sind, sie rechtlich gehindert<br />

sind, ihr Kind gesetzlich zu vertreten (z.B. wenn die Mutter des Kindes selbst noch<br />

minderjährig ist oder die Eltern geschäftsunfähig sind), wenn die Eltern die Einwilligung zur<br />

Adoption erteilt haben oder wenn ihnen das Sorgerecht oder Teile davon entzogen wurden.<br />

Sind nur Teile (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Ges<strong>und</strong>heitsfürsorge ) entzogen, wird kein<br />

Vorm<strong>und</strong>, sondern ein Pfleger mit diesem fest umrissenen Wirkungskreis eingesetzt.<br />

Wenn das Kind einen Vorm<strong>und</strong> hat, ist dieser Inhaber der gesamten elterlichen Sorge, also<br />

sowohl der Personen- als auch der Vermögenssorge.<br />

Das bedeutet, der Vorm<strong>und</strong> ist verantwortlich für die gesamte Lebenssituation <strong>und</strong> -planung<br />

des von ihm vertretenen Mündels. Er allein ist in allen Bereichen entscheidungsbefugt. Er<br />

überwacht die Rechte des Kindes <strong>und</strong> setzt sich für den Schutz der Bindungen des Kindes<br />

ein. Er ist bei seiner Arbeit Partei des Kindes, d. h. er vertritt weder die Eltern noch die<br />

Pflegeeltern oder sonstige Personen, sondern einzig <strong>und</strong> allein das Kind. Er haftet dafür, dass<br />

getroffene Entscheidungen dem Wohl des Kindes dienen.<br />

Für den Fall, dass eine Vorm<strong>und</strong>schaft notwendig wird, prüft das Gericht von Amts wegen, ob<br />

ein geeigneter Einzelvorm<strong>und</strong> zur Verfügung steht, Verwandter, Bekannter oder auch eine<br />

andere geeignete Person, die <strong>nach</strong> ihren persönlichen Verhältnissen <strong>und</strong> ihrer Vermögenslage<br />

sowie <strong>nach</strong> den sonstigen Umständen zur Führung der Vorm<strong>und</strong>schaft geeignet ist §1779<br />

BGB. Prinzipiell hat jeder Deutsche die Vorm<strong>und</strong>schaft, für die er vom Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht<br />

ausgewählt wurde, zu übernehmen § 1785 BGB. Dem Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht gegenüber ist<br />

der Vorm<strong>und</strong> allumfassend verantwortlich <strong>und</strong> rechenschaftspflichtig.<br />

Ist kein geeigneter Einzelvorm<strong>und</strong> vorhanden, bestellt das Gericht das Jugendamt zum<br />

Vorm<strong>und</strong>, das einzelnen seiner Beamten <strong>und</strong> Angestellten diese Aufgabe überträgt.<br />

Ein Amtsvorm<strong>und</strong> vertritt seine Mündel genauso wie ein Einzelvorm<strong>und</strong>, aber er kann sie<br />

naturgemäß nicht alle selbst betreuen. Er muss sich anderer Personen bedienen, die ihn in<br />

der Ausübung der Personensorge vertreten.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> stellt er beim Fachbereich Jugend in den meisten Fällen einen Antrag auf<br />

Hilfe zur Erziehung <strong>nach</strong> dem <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> <strong>und</strong> beauftragt den Fachbereich Jugend eine<br />

geeignete Fremdbetreuung zu suchen <strong>und</strong> alles Erforderliche zu veranlassen. Die<br />

Unterbringung erfolgt dann in einem <strong>Kinder</strong>heim, einer Erziehungsstelle oder eben in einer<br />

Pflegefamilie.

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