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Hilfeplan nach § 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

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Leistungen, die durch das Pflegeverhältnis entstehen können<br />

Im Fall einer Steuerpflicht ist bei der Ermittlung der Einkünfte von den erzielten Einnahmen<br />

eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe der im Pflegegeld enthaltenen Erstattung der<br />

materiellen Aufwendungen je Kind <strong>und</strong> Monat abzuziehen. Zusätzlich kann ein Betrag in Höhe<br />

der <strong>nach</strong> § 39 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> gezahlten einmaligen Beihilfen <strong>und</strong> Zuschüsse als<br />

Betriebsausgabenpauschle abgezogen werden.<br />

12.7 Pflegeversicherung/Schwerbehindertenausweis<br />

Wenn ein Pflegekind aufgenommen wird, das erheblich entwicklungsverzögert oder auch<br />

behindert ist, kann in Abstimmung mit dem Sorgeberechtigten/gesetzlichen Vertreter des<br />

Kindes geklärt werden, ob für das Kind folgende Ansprüche geltend gemacht werden können:<br />

� Leistungen aus der Pflegeversicherung sind jeweils bei der Krankenkasse zu beantragen,<br />

bei der das Kind versichert ist<br />

� der Schwerbehindertenausweis ist bei dem für den Aufenthaltsort des Kindes zuständigen<br />

Versorgungsamt zu beantragen.<br />

12.8 Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung für Pflegeeltern<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 39 Absatz 4 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> erhalten Pflegeeltern für ihre<br />

<strong>nach</strong>gewiesenen Aufwendungen der Beiträge zur Unfallversicherung von bis zu 79 € im Jahr.<br />

Der entsprechende Antrag mit den dazu notwendigen Unterlagen der Unfallversicherung<br />

müssen bei der Wirtschaftlichen Hilfe des Fachbereiches Jugend <strong>nach</strong> Aufnahme eines<br />

Dauerpflegekindes eingereicht werden.

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