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Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien ...

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3.5<br />

Bericht <strong>und</strong> signalisiert dem Familiengericht, ob <strong>und</strong> ggf. welches Handeln<br />

nötig ist. RichterInnen, die die Interessen eines Kindes bei der Entscheidungsfindung<br />

zu berücksichtigen haben, sollten im Verhandlungstermin <strong>mit</strong> den<br />

Eltern genau darauf achten, wie diese ihre Beziehung zum Kind definieren <strong>und</strong><br />

welche Entwicklungsräume sie für ihr Kind zur Verfügung stellen (können).<br />

Wird im ersten Termin kein Einvernehmen erzielt, so hat das Familiengericht<br />

<strong>mit</strong> den Beteiligten <strong>und</strong> dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung zu erörtern (§ 156 Abs. 3 FamFG). Wenn das Familiengericht<br />

eine Beratung oder eine familienpsychologische Begutachtung anordnet,<br />

soll das Gericht im Verfahren, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang<br />

durch eine einstweilige Anordnung regeln oder ihn ausschließen (§ 156 Abs. 3<br />

FamFG).<br />

Vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts<br />

soll das betroffene Kind persönlich angehört werden. Hierbei ist zu beachten,<br />

dass die mögliche einmalige Belastung des Kindes im Rahmen einer<br />

Anhörung weniger schwer wiegt als das Übersehen eines Gefährdungsrisikos.<br />

Carl & Eschweiler (2005) kamen in ihrer Abhandlung zu »Chancen <strong>und</strong> Risiken«<br />

einer Kindesanhörung zu dem Schluss, dass die <strong>mit</strong> einer Anhörung<br />

einhergehenden Chancen die Risiken deutlich übersteigen.<br />

Hinweis:<br />

Die im Forschungsprojekt »Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft« zu ihren<br />

Erfahrungen <strong>mit</strong> richterlichen Anhörungen befragten Kinder gaben zwar<br />

an, dass daraus für sie Stresssituationen resultierten. Die Jungen <strong>und</strong> Mädchen<br />

sahen jedoch auch Vorteile: Sie fühlten sich immer dann entlastet, wenn eine<br />

schnelle gerichtliche Entscheidung zur Reduktion von Intensität <strong>und</strong> Häufigkeit<br />

des Elternkonfliktes beitrug.<br />

Nach § 156 Abs. 1 FamFG kann das Familiengericht anordnen, dass Eltern an<br />

einer Beratung der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe teilnehmen. Eine solche Anordnung<br />

ist von den Eltern rechtlich nicht anfechtbar; sie kann aber auch nicht<br />

<strong>mit</strong> Zwangs<strong>mit</strong>teln gegen die Eltern durchgesetzt werden. Wenn streitenden<br />

Eltern im Resultat des richterlichen Abwägens Beratungsgespräche »verordnet«<br />

werden, sollte in der Regel auch dem Kind die Möglichkeit geboten werden,<br />

Unterstützung durch die Jugendhilfe zu erhalten.<br />

Ähnlich formulierte es ein Richter in einem Interview im Rahmen des Forschungsprojekts,<br />

der den Eltern regelmäßig <strong>mit</strong> auf den Weg gab: »Ich erwarte<br />

von Ihnen, dass Sie auch ihr Kind dort vorstellen«. Die handlungsleitende<br />

Wirkung einer solchen richterlichen Aufforderung wäre aus Sicht des befragten<br />

Beraters nicht zu unterschätzen.<br />

Nach dem Bekanntwerden des Scheiterns einer Beratungslösung setzt das Gericht<br />

kurzfristig einen zweiten Anhörungstermin fest. Zur Vorbereitung auf<br />

diesen Termin könnten RichterInnen <strong>mit</strong> Blick auf die Aufklärung »entscheidungserheblicher<br />

Sachverhalte« einen Sachverständigen (gem. § 163 FamFG)<br />

hinzuziehen. Der psychologische Sachverständige erhält Akteneinsicht zur<br />

Vorbereitung auf die Anhörung <strong>und</strong> bringt sein Fachwissen (bereits) in den<br />

zweiten Anhörungstermin ein.<br />

30 <strong>Arbeit</strong> <strong>mit</strong> <strong>hochkonflikthaften</strong> <strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Scheidungsfamilien</strong>: Eine Handreichung für die Praxis

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