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Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien ...

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Je nach Notwendigkeit <strong>und</strong> Verfahrensstand können RichterInnen folgende<br />

für die Entlastung des Kindes relevante Verfahrensbeteiligte hinzuziehen: Verfahrensbeistände<br />

<strong>und</strong> UmgangspflegerInnen. § 158 I FamFG stellt klar, dass eine<br />

Pflicht zur Bestellung eines Verfahrensbeistands besteht – eine Pflicht, die allerdings<br />

die richterliche Einschätzung voraussetzt, dass ein Verfahrensbeistand<br />

zur Wahrung der Kindesinteressen erforderlich ist. Im Falle eine <strong>hochkonflikthaften</strong><br />

Verstrickung der Eltern dürfte die regelmäßige Missachtung von kindlichen<br />

Interessen sehr wahrscheinlich sein. Das Wirken der bisherigen VerfahrenspflegerInnen<br />

wird auf der Gr<strong>und</strong>lage rechtstatsächlicher Untersuchungen<br />

sowohl von den FamilienrichterInnen wie auch von den Kindern selbst als sehr<br />

positiv eingeschätzt (vgl. Stötzel, 2004). Die wichtigste Erkenntnis aus dieser<br />

Untersuchung ist wohl die Tatsache, dass die Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen sich<br />

überwiegend von ihrer Interessenvertretung auch wirklich einbezogen fühlten<br />

(s. Kapitel 3.5).<br />

Mit der Regelung des § 1684 Abs. 3 BGB soll eine Pflegschaft <strong>mit</strong> dem Aufgabenkreis<br />

der Durchführung des Umgangs (»Umgangspflegschaft«) gesetzlich<br />

geregelt werden. Der Umgangspfleger/die Umgangspflegerin kann die konkrete<br />

Ausgestaltung des Umgangs bestimmen. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten<br />

der Eltern über die Umgangsmodalitäten, dann hat der Umgangspfleger<br />

die Möglichkeit, zwischen den Eltern zu ver<strong>mit</strong>teln oder von seinem Bestimmungsrecht<br />

Gebrauch zu machen.<br />

Für alle genannten Verfahrensbeteiligten gilt: Sie sind Lobbyisten für das<br />

Kind. Sie entlasten das Kind bestmöglich <strong>und</strong> versuchen, es schützend aus<br />

dem Feld der elterlichen Konflikte zu nehmen. Dies geschieht dadurch, dass sie<br />

an Stelle des Kindes bei den Eltern die kindliche Perspektive auf den Konflikt<br />

einfordern.<br />

Hinweis:<br />

Kindliche Lösungsversuche sollten als ein im Sinne der Bindungstheorie »internes<br />

<strong>Arbeit</strong>smodell« verstanden werden. Das heißt, Kinder sollen bei der<br />

Modellierung ihrer Lösungen zur Bewältigung ihrer Erfahrungen unterstützt<br />

werden, insbesondere durch Beratungsangebote, die ihnen helfen, die unübersichtliche<br />

Situation einer <strong>hochkonflikthaften</strong> Trennung zu strukturieren <strong>und</strong><br />

die eigene Verunsicherung zu begrenzen. Ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren,<br />

das diese kindlichen Lösungsversuche übergeht, kann schnell zu einem<br />

zusätzlichen Belastungsfaktor für das Kind werden.<br />

31 <strong>Arbeit</strong> <strong>mit</strong> <strong>hochkonflikthaften</strong> <strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Scheidungsfamilien</strong>: Eine Handreichung für die Praxis<br />

3.5

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