Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien ...
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Je nach Notwendigkeit <strong>und</strong> Verfahrensstand können RichterInnen folgende<br />
für die Entlastung des Kindes relevante Verfahrensbeteiligte hinzuziehen: Verfahrensbeistände<br />
<strong>und</strong> UmgangspflegerInnen. § 158 I FamFG stellt klar, dass eine<br />
Pflicht zur Bestellung eines Verfahrensbeistands besteht – eine Pflicht, die allerdings<br />
die richterliche Einschätzung voraussetzt, dass ein Verfahrensbeistand<br />
zur Wahrung der Kindesinteressen erforderlich ist. Im Falle eine <strong>hochkonflikthaften</strong><br />
Verstrickung der Eltern dürfte die regelmäßige Missachtung von kindlichen<br />
Interessen sehr wahrscheinlich sein. Das Wirken der bisherigen VerfahrenspflegerInnen<br />
wird auf der Gr<strong>und</strong>lage rechtstatsächlicher Untersuchungen<br />
sowohl von den FamilienrichterInnen wie auch von den Kindern selbst als sehr<br />
positiv eingeschätzt (vgl. Stötzel, 2004). Die wichtigste Erkenntnis aus dieser<br />
Untersuchung ist wohl die Tatsache, dass die Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen sich<br />
überwiegend von ihrer Interessenvertretung auch wirklich einbezogen fühlten<br />
(s. Kapitel 3.5).<br />
Mit der Regelung des § 1684 Abs. 3 BGB soll eine Pflegschaft <strong>mit</strong> dem Aufgabenkreis<br />
der Durchführung des Umgangs (»Umgangspflegschaft«) gesetzlich<br />
geregelt werden. Der Umgangspfleger/die Umgangspflegerin kann die konkrete<br />
Ausgestaltung des Umgangs bestimmen. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten<br />
der Eltern über die Umgangsmodalitäten, dann hat der Umgangspfleger<br />
die Möglichkeit, zwischen den Eltern zu ver<strong>mit</strong>teln oder von seinem Bestimmungsrecht<br />
Gebrauch zu machen.<br />
Für alle genannten Verfahrensbeteiligten gilt: Sie sind Lobbyisten für das<br />
Kind. Sie entlasten das Kind bestmöglich <strong>und</strong> versuchen, es schützend aus<br />
dem Feld der elterlichen Konflikte zu nehmen. Dies geschieht dadurch, dass sie<br />
an Stelle des Kindes bei den Eltern die kindliche Perspektive auf den Konflikt<br />
einfordern.<br />
Hinweis:<br />
Kindliche Lösungsversuche sollten als ein im Sinne der Bindungstheorie »internes<br />
<strong>Arbeit</strong>smodell« verstanden werden. Das heißt, Kinder sollen bei der<br />
Modellierung ihrer Lösungen zur Bewältigung ihrer Erfahrungen unterstützt<br />
werden, insbesondere durch Beratungsangebote, die ihnen helfen, die unübersichtliche<br />
Situation einer <strong>hochkonflikthaften</strong> Trennung zu strukturieren <strong>und</strong><br />
die eigene Verunsicherung zu begrenzen. Ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren,<br />
das diese kindlichen Lösungsversuche übergeht, kann schnell zu einem<br />
zusätzlichen Belastungsfaktor für das Kind werden.<br />
31 <strong>Arbeit</strong> <strong>mit</strong> <strong>hochkonflikthaften</strong> <strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Scheidungsfamilien</strong>: Eine Handreichung für die Praxis<br />
3.5