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Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien ...

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5.3.2<br />

Es gibt im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, Aufträge an die betroffenen Eltern<br />

<strong>und</strong> BeraterInnen zu ver<strong>mit</strong>teln:<br />

• RichterInnen über<strong>mit</strong>telten den Auftrag im frühen Termin an Eltern <strong>und</strong><br />

BeraterInnen (§ 155, Abs. 2 FamFG) oder telefonisch bzw. schriftlich an die<br />

BeraterInnen.<br />

• Jugendamts<strong>mit</strong>arbeiterInnen über<strong>mit</strong>teln den Auftrag des Gerichts an die<br />

BeraterInnen, <strong>und</strong> zwar in einem gemeinsamen Erst-/Übergabegespräch<br />

<strong>mit</strong> den Eltern oder telefonisch bzw. schriftlich.<br />

Unabhängig davon, welche dieser Möglichkeiten angewandt wird, sollte sie für<br />

alle KooperationspartnerInnen <strong>und</strong> betroffenen Eltern klar <strong>und</strong> transparent<br />

sein. Zudem ist wichtig, dass die Fragestellung der RichterInnen, die in der Beratung<br />

geklärt bzw. bearbeitet werden soll, eindeutig formuliert ist <strong>und</strong> Eltern<br />

sowie BeraterInnen darum wissen (vgl. Weber & Alberstötter 2010).<br />

Hinweis:<br />

In der <strong>Arbeit</strong> <strong>mit</strong> <strong>hochkonflikthaften</strong> Eltern empfiehlt es sich, den betroffenen<br />

Eltern den Auftrag von Gericht <strong>und</strong> Jugendamt in Gegenwart der BeraterInnen<br />

zu über<strong>mit</strong>teln.<br />

Dies ist sinnvoll, um den Eltern zu zeigen, dass BeraterInnen vor der Anmeldung<br />

oder im Einzelgespräch <strong>mit</strong> dem anderen Elternteil nicht beeinflusst werden<br />

konnten. Ein weiterer Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass das Gericht<br />

seinen Auftrag allen Beteiligten transparent macht <strong>und</strong> die BeraterInnen<br />

wichtige Informationen für den Beratungsbeginn erhalten. Zusätzlich können<br />

Vereinbarungen <strong>mit</strong>einander getroffen <strong>und</strong> Zuständigkeiten festgelegt werden.<br />

Klar ist, dass ein solches Vorgehen konkrete Absprachen braucht.<br />

Fazit: RichterInnen <strong>und</strong> BeraterInnen haben die Chance, <strong>mit</strong> angeordneter<br />

Beratung Eltern für Beratung zu gewinnen, die sie sonst nicht erreichen<br />

könnten. Vor allem hochkonflikthafte Eltern können dadurch für Veränderungsprozesse<br />

gewonnen werden (vgl. Conen 2007).<br />

Wie kann der Übergang von Gericht bzw. Jugendamt zur Beratung gestaltet werden?<br />

Wie kommt es zum ersten Beratungstermin?<br />

Als Antwort auf diese Frage gibt es drei Möglichkeiten:<br />

• BeraterInnen sind beim frühen Termin anwesend <strong>und</strong> vereinbaren <strong>mit</strong> den<br />

Eltern einen Termin.<br />

• RichterInnen oder Jugendamts<strong>mit</strong>arbeiterInnen kennen freie Termine der<br />

Beratungsstelle <strong>und</strong> vergeben sie an die betroffenen Eltern.<br />

• Eltern nehmen selbst den Kontakt zur Beratungsstelle auf.<br />

Wenn die Eltern von sich aus Kontakt zur Beratungsstelle aufnehmen wollen,<br />

sollten sie verpflichtet werden, dies bis zu einem benannten Termin zu tun <strong>und</strong><br />

dem Jugendamt Rückmeldung darüber zu geben.<br />

60 <strong>Arbeit</strong> <strong>mit</strong> <strong>hochkonflikthaften</strong> <strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Scheidungsfamilien</strong>: Eine Handreichung für die Praxis

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