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Leben und Arbeiten in Österreich Fläche - Arbeitsmarktservice ...

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5.3.1 Arbeitsvertrag <strong>und</strong> Dienstzettel<br />

Von e<strong>in</strong>em Arbeitsvertrag spricht man, wenn sich jemand zu e<strong>in</strong>er Arbeitsleistung für e<strong>in</strong>en anderen<br />

verpflichtet. Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an ke<strong>in</strong>e Form geb<strong>und</strong>en. Er kann schriftlich,<br />

mündlich oder durch e<strong>in</strong>e schlüssige Handlung (z.B. Beg<strong>in</strong>n der Tätigkeit mit anschließender Bezahlung)<br />

zustande kommen.<br />

Wird ke<strong>in</strong> schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeber<strong>in</strong> dem<br />

Arbeitnehmer/der Arbeitnehmer<strong>in</strong> unverzüglich nach Beg<strong>in</strong>n des Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong>e schriftliche<br />

Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, e<strong>in</strong>en so<br />

genannten Dienstzettel, auszuhändigen. Der Dienstzettel ist gebührenfrei <strong>und</strong> dient als Beweisurk<strong>und</strong>e.<br />

E<strong>in</strong> Dienstzettel hat folgende Punkte aufzuweisen:<br />

� Name <strong>und</strong> Adresse der Arbeitgeber<strong>in</strong>/des Arbeitgebers<br />

� Name <strong>und</strong> Adresse der Arbeitnehmer<strong>in</strong>/des Arbeitnehmers<br />

� Beg<strong>in</strong>n des Arbeitsverhältnisses<br />

� Probezeit<br />

� bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit:<br />

• das Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

� bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen:<br />

• Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungsterm<strong>in</strong><br />

� gewöhnlicher Arbeitsort<br />

� allfällige E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> generelles Schema<br />

� vorgesehene Verwendung<br />

� Anfangsbezug:<br />

• Gr<strong>und</strong>gehalt bzw. -lohn<br />

• weitere Entgeltbestandteile (z.B. Sonderzahlungen)<br />

� Fälligkeit des Entgelts<br />

� Ausmaß des jährlichen Urlaubs<br />

� vere<strong>in</strong>barte tägliche <strong>und</strong> wöchentliche Normalarbeitszeit<br />

� Bezeichnung des allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrags bzw. der allenfalls<br />

anzuwendenden Betriebsvere<strong>in</strong>barungen<br />

Ausnahme: Lehrverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden!<br />

http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeitsverträge)<br />

http://www.arbeiterkammer.at/ (Arbeitsvertrag <strong>und</strong> Dienstzettel)<br />

http://www.arbeiterkammer.at/ (Lehre – Lehrvertrag)<br />

5.3.1.1 Arbeitszeit <strong>und</strong> Urlaubsanspruch<br />

Die Vollzeitarbeit ist nach dem Gesetz:<br />

� e<strong>in</strong>e Tagesarbeitszeit von acht St<strong>und</strong>en (Arbeitszeit <strong>in</strong>nerhalb von 24 St<strong>und</strong>en)<br />

� e<strong>in</strong>e Wochenarbeitszeit von 40 St<strong>und</strong>en (Arbeitszeit von Montag bis e<strong>in</strong>schließlich Sonntag)<br />

Kollektivverträge vieler Branchen verkürzen die Wochenarbeitszeit. Für Überst<strong>und</strong>en gebührt e<strong>in</strong><br />

Zuschlag von m<strong>in</strong>destens 50 Prozent oder e<strong>in</strong>e Abgeltung durch Zeitausgleich, also Freizeit.<br />

Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs St<strong>und</strong>en täglich, so ist die Arbeitszeit durch<br />

e<strong>in</strong>e Ruhepause von e<strong>in</strong>er halben St<strong>und</strong>e zu unterbrechen. Diese Pause ist unbezahlt <strong>und</strong> wird nicht<br />

<strong>in</strong> die Arbeitszeit e<strong>in</strong>gerechnet.<br />

Es s<strong>in</strong>d auch andere Arbeitszeiten (ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit, Saisonarbeit etc.)<br />

möglich.<br />

<strong>Leben</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> 2013<br />

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