Leben und Arbeiten in Österreich Fläche - Arbeitsmarktservice ...
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7. stEUERN<br />
7.1 E<strong>in</strong>kommenssteuer <strong>und</strong> Arbeitnehmerveranlagung<br />
Personen, die <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> ihren ordentlichen Wohnsitz haben, müssen für sämtliche E<strong>in</strong>künfte aus<br />
<strong>in</strong>- oder ausländischen Quellen Steuern zahlen.<br />
Um e<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat <strong>Österreich</strong> mit allen se<strong>in</strong>en Nachbar- bzw. EU-/<br />
EWR-Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Die Steuern werden <strong>in</strong> der<br />
Regel jeweils <strong>in</strong> dem Land bezahlt, <strong>in</strong> dem auch der ordentliche Wohnsitz liegt, unabhängig davon, <strong>in</strong><br />
welchem Land das E<strong>in</strong>kommen verdient wurde.<br />
EU-/EWR-Bürger/Bürger<strong>in</strong>nen, die zwar ke<strong>in</strong>en Wohnsitz, aber die Haupte<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> haben<br />
(90 % der E<strong>in</strong>künfte werden <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> erzielt oder die Auslandse<strong>in</strong>künfte betragen <strong>in</strong>sgesamt nicht<br />
mehr als 11.000 €), können <strong>in</strong> der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung auf unbeschränkte<br />
Steuerpflicht optieren. Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die österreichischen<br />
E<strong>in</strong>künfte besteuert. Es entfällt aber die H<strong>in</strong>zurechnung von 9.000 € bei der Veranlagung. Außerdem<br />
können persönliche Absetzbeträge (Alle<strong>in</strong>verdiener-, Alle<strong>in</strong>erzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) sowie<br />
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.<br />
Besonderheiten gelten für Grenzgänger/Grenzgänger<strong>in</strong>nen, die ihren Wohnsitz <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> haben,<br />
jedoch <strong>in</strong> Anra<strong>in</strong>erstaaten arbeiten <strong>und</strong> regelmäßig an ihren Wohnort zurückkehren. Hier gelten<br />
spezielle steuerliche Bed<strong>in</strong>gungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.<br />
In <strong>Österreich</strong> behalten Arbeitgeber/Arbeitgeber<strong>in</strong>nen die E<strong>in</strong>kommenssteuer, Sozialversicherungsbeitrag<br />
etc. von Arbeitnehmern/Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Dienstverhältnissen e<strong>in</strong> <strong>und</strong> führen die Beträge<br />
an das F<strong>in</strong>anzamt <strong>und</strong> die zuständige Sozialversicherungsanstalt ab. Neue Selbstständige, Werkunternehmer/Werkunternehmer<strong>in</strong>nen<br />
<strong>und</strong> Selbstständige mit Gewerbesche<strong>in</strong> müssen sich um die<br />
Bezahlung der Steuern <strong>und</strong> der Sozialversicherung selbst kümmern.<br />
Im österreichischen E<strong>in</strong>kommensteuersystem gilt e<strong>in</strong> progressiver Steuersatz.<br />
http://www.arbeiterkammer.at (Steuer & Geld)<br />
http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/ (Brutto-Netto-Rechner)<br />
Wer bezahlt Steuern?<br />
� Arbeitnehmer/Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pensionisten/Pensionist<strong>in</strong>nen ab e<strong>in</strong>em<br />
steuerpflichtigen Jahrese<strong>in</strong>kommen von mehr als € 11.000,–. Die Steuern werden<br />
von Arbeitgebern/Arbeitgeber<strong>in</strong>nen oder von der Pensionsversicherungsanstalt abgeführt.<br />
� Selbstständige ab e<strong>in</strong>em Jahresgew<strong>in</strong>n von mehr als € 11.000,–<br />
Wann muss (ohne Aufforderung durch das F<strong>in</strong>anzamt) e<strong>in</strong>e Steuererklärung abgegeben<br />
werden?<br />
� Wenn Sie neben lohnsteuerpflichtigen E<strong>in</strong>künften andere E<strong>in</strong>künfte (z.B. aus freien<br />
Dienstverträgen/Werkverträgen oder Vermietungen) von <strong>in</strong>sgesamt mehr als 730 Euro erhalten<br />
haben <strong>und</strong> das E<strong>in</strong>kommen 12.000 Euro pro Jahr übersteigt. Es muss e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommensteuer-<br />
erklärung (Formular E 1, E 1A) abgegeben werden.<br />
E<strong>in</strong>reichfrist: 30. April des Folgejahres bzw. bei Onl<strong>in</strong>e-Veranlagung 30. Juni des Folgejahres<br />
� Wenn im Kalenderjahr zum<strong>in</strong>dest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige<br />
E<strong>in</strong>künfte bezogen wurden. Es muss e<strong>in</strong>e Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung<br />
(Formular L 1) abgegeben werden.<br />
E<strong>in</strong>reichfrist: 30. September des Folgejahres<br />
<strong>Leben</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> 2013<br />
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