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Leben und Arbeiten in Österreich Fläche - Arbeitsmarktservice ...

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Im Unterschied zum Werkvertrag ist ke<strong>in</strong>e Erfolgsgarantie für e<strong>in</strong> bestimmtes Werk zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Freie Dienstnehmer/Dienstnehmer<strong>in</strong>nen, deren monatliches Entgelt die Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze<br />

(2011: € 374,02) übersteigt, müssen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden<br />

<strong>und</strong> s<strong>in</strong>d somit krankenversichert. Ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit kann Krankengeld bezogen<br />

werden. Sie s<strong>in</strong>d außerdem unfall-, arbeitslosen- <strong>und</strong> pensionsversichert <strong>und</strong> unterliegen den<br />

Bestimmungen des Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG). Auch freie Dienstnehmer/Dienstnehmer<strong>in</strong>nen<br />

haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>en Dienstzettel.<br />

Achtung: Freie Dienstnehmer/Dienstnehmer<strong>in</strong>nen haben nur e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>geschränkten arbeitsrechtlichen<br />

Schutz. Ohne entsprechende Vere<strong>in</strong>barung zwischen Auftraggeber/Auftraggeber<strong>in</strong> <strong>und</strong> freiem<br />

Dienstnehmer/freier Dienstnehmer<strong>in</strong> besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub, Dienstfreistellung<br />

<strong>und</strong> Kündigungsschutz. Sie erhalten allerd<strong>in</strong>gs bei der Erfüllung der Voraussetzungen<br />

e<strong>in</strong>e Abfertigung <strong>und</strong> unterliegen dem Betrieblichen Mitarbeiter- <strong>und</strong> Selbständigenvorsorgegesetz<br />

(BMSVG).<br />

Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte (monatliches E<strong>in</strong>kommen bis € 374,02 für das Jahr 2011) müssen von<br />

den Auftraggebern/Auftraggeber<strong>in</strong>nen unfallversichert werden. Es ist e<strong>in</strong>e freiwillige Kranken- <strong>und</strong><br />

Pensionsversicherung möglich, diese muss von den ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigten bei der zuständigen<br />

Gebietskrankenkasse e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

Freie Dienstnehmer/Dienstnehmer<strong>in</strong>nen müssen E<strong>in</strong>kommensteuer leisten, wenn ihr Jahrese<strong>in</strong>kommen<br />

e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag übersteigt. Sie werden als Unternehmer/Unternehmer<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gestuft<br />

<strong>und</strong> müssen beim F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>e Steuernummer beantragen.<br />

Weitere Informationen:<br />

http://wien.arbeiterkammer.at/www-397-IP-38721.html<br />

http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/d120/FreieDienstnehmer2010.pdf<br />

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/freie_<br />

dienstnehmer/Seite.880003.html<br />

5.3.3 Werkvertrag<br />

E<strong>in</strong> Werkvertrag liegt laut dem Allgeme<strong>in</strong>en Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn<br />

jemand die Herstellung e<strong>in</strong>es Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw.<br />

freien Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet<br />

wird das Werk (die konkrete Leistung) oder e<strong>in</strong> bestimmter Erfolg.<br />

Unter die Rubrik „Neue Selbstständige“ fallen alle gewerblichen Tätigkeiten, für die ke<strong>in</strong> Gewerbesche<strong>in</strong><br />

notwendig ist, <strong>und</strong> die auch nicht unter Tätigkeiten für freie Dienstnehmer/Dienstnehmer<strong>in</strong>nen<br />

fallen. Neue Selbstständige s<strong>in</strong>d beispielsweise Autoren/Autor<strong>in</strong>nen, Gutachter/Gutachter<strong>in</strong>nen,<br />

Übersetzer/Übersetzer<strong>in</strong>nen, Psychotherapeuten/Psychotherapeut<strong>in</strong>nen.<br />

Merkmale von Werkverträgen:<br />

� persönliche <strong>und</strong> wirtschaftliche Unabhängigkeit von Auftraggeber/Auftraggeber<strong>in</strong><br />

(neu: Werkbesteller/Werkbesteller<strong>in</strong>)<br />

� die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)<br />

� der Auftragnehmer/die Auftragnehmer<strong>in</strong> (neu: Werkunternehmer/Werkunternehmer<strong>in</strong>)<br />

verwendet eigene Arbeitsmittel<br />

� er/sie ist nicht <strong>in</strong> die Organisation des Werkbestellers/der Werkbesteller<strong>in</strong> e<strong>in</strong>geb<strong>und</strong>en.<br />

Der Werkvertrag ist mit der Erbr<strong>in</strong>gung des Werkes erfüllt. Die Fertigstellung des vere<strong>in</strong>barten<br />

Werkes oder der E<strong>in</strong>tritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Schuld-<br />

verhältnisses.<br />

Neue Selbständige mit Werkverträgen haben ihre Tätigkeit <strong>in</strong> jedem Fall selbst bei der Sozialversicherung<br />

der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu melden.<br />

<strong>Leben</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> 2011<br />

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