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MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin

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E c h t<br />

Widersprechen um „mit dabei zu sein“<br />

So oder ähnlich antworten mir viele Zahnärzte auf<br />

die Frage zu ihrem Widerspruch gegen die Quartalsabrechnung.<br />

Das ist eine – wie ich finde – ungewöhnliche Begründung, die es<br />

hier näher zu beleuchten gilt:<br />

Dieser Ausdruck beschreibt die seinerzeit unklare Rechtslage<br />

über die damalige Honorarrückforderung der KZV <strong>Berlin</strong> gegenüber<br />

allen <strong>Berlin</strong>er Zahnärzten für die Jahre 1997 bis 1999. Diese<br />

Rückforderungen führten zu massiven Rechtsstreitigkeiten. Es bildeten<br />

sich sogar Zahnärzte-Interessengemeinschaften gegen die<br />

Honorarrückforderung der KZV <strong>Berlin</strong>. Im Jahre 2005 bestätigte<br />

das höchste Sozialgericht, nämlich das Bundessozialgericht, die<br />

Handlungsweise der KZV <strong>Berlin</strong>. Sämtliche Rückforderungsbescheide<br />

waren demnach rechtmäßig. Die zwischenzeitlich ausgezahlten<br />

Gelder wurden danach wieder zurückgefordert.<br />

Das Phänomen „mit dabei zu sein“ ist aber bis heute erhalten<br />

geblieben.<br />

So legen immer noch viele Zahnärzte gegen jede Quartalsabrechnung,<br />

insbesondere die „HVM-Kürzung“, Widerspruch ein. Frage<br />

ich nach dem Warum, so wird mir erklärt, man wolle bei der abschließenden<br />

Honorarverteilung „mit dabei sein“.<br />

HVM-Kürzung? Zutreffend ist der Terminus HVM-Einbehalt,<br />

um es juristisch exakt auszudrücken. Denn er ist zunächst<br />

vorläufig für jedes Quartal. Endgültig wird dieser mit<br />

dem Jahresausgleichsverfahren. Hierbei erfolgt meist mit dem<br />

2. Quartal bzw. 3. Quartal – für das vorangegangene Kalenderjahr<br />

– der Abgleich zwischen dem durch die Krankenkassen<br />

gezahlten und dem tatsächlich zu zahlenden Budget mit<br />

den gegenüber den Zahnärzten erfolgten HVM-Einbehalten.<br />

Nach dem Ausgleich gegenüber den Krankenkassen wird der<br />

verbleibende Budgetbetrag automatisch an alle im HVM gekürzten<br />

Zahnärzte verteilt.<br />

Die Besonderheit liegt darin, dass ohne Zutun der betroffenen<br />

Zahnärzte, d. h. ohne dass der Zahnarzt extra Widerspruch einlegen<br />

muss, die weitere Auszahlung der Vergütung erfolgt. Kommt<br />

es also dem Zahnarzt allein darauf an, an der HVM-Jahresrückzahlung<br />

zu partizipieren, so ist ein Widerspruch gegen die Quartalsabrechnung<br />

nicht notwendig.<br />

Der verwaltungstechnische Aufwand, der mit der Widerspruchseinlegung<br />

verbunden ist, soll nur am Rande Erwähnung finden.<br />

Dazu gehören die Dokumentation der eingehenden Widersprüche,<br />

Schreiben an die Zahnärzte mit der Aufforderung zur<br />

Widerspruchsbegründung, die Fristenvorlage zur Entscheidung<br />

beim Vorstand, die schriftliche Ausfertigung des Widerspruchsbescheides,<br />

die Fristenvorlage wegen möglicher Klageeinreichung<br />

beim Sozialgericht usw.<br />

30 <strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />

Fazit:<br />

Grundsätzlich ist es Ihr gutes Recht, sich gegen Bescheide zu<br />

wehren.<br />

Unnötig ist es jedoch, dem Quartalsbescheid zu widersprechen,<br />

um beim Honorarjahresausgleich „mit dabei zu sein“. Die Honorarnachzahlung<br />

erfolgt automatisch.<br />

Bevor Sie (aus anderen Gründen) Widerspruch einlegen, sollten<br />

Sie sich aber über die möglichen Folgen rechtzeitig informieren.<br />

Holen Sie sich in rechtlichen Fällen Rat bei den Juristen<br />

der KZV <strong>Berlin</strong>. Wir helfen Ihnen gern, die Sachverhalte<br />

besser zu verstehen und klären Sie über die Bescheide und ihre<br />

Folgen dezidiert auf.<br />

André Neubacher<br />

Jurist der KZV <strong>Berlin</strong><br />

E-Mail: rechtsabteilung@kzv-berlin.de<br />

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