MBZ Ausgabe 09/2009 - Zahnärztekammer Berlin
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E c h t<br />
Widersprechen um „mit dabei zu sein“<br />
So oder ähnlich antworten mir viele Zahnärzte auf<br />
die Frage zu ihrem Widerspruch gegen die Quartalsabrechnung.<br />
Das ist eine – wie ich finde – ungewöhnliche Begründung, die es<br />
hier näher zu beleuchten gilt:<br />
Dieser Ausdruck beschreibt die seinerzeit unklare Rechtslage<br />
über die damalige Honorarrückforderung der KZV <strong>Berlin</strong> gegenüber<br />
allen <strong>Berlin</strong>er Zahnärzten für die Jahre 1997 bis 1999. Diese<br />
Rückforderungen führten zu massiven Rechtsstreitigkeiten. Es bildeten<br />
sich sogar Zahnärzte-Interessengemeinschaften gegen die<br />
Honorarrückforderung der KZV <strong>Berlin</strong>. Im Jahre 2005 bestätigte<br />
das höchste Sozialgericht, nämlich das Bundessozialgericht, die<br />
Handlungsweise der KZV <strong>Berlin</strong>. Sämtliche Rückforderungsbescheide<br />
waren demnach rechtmäßig. Die zwischenzeitlich ausgezahlten<br />
Gelder wurden danach wieder zurückgefordert.<br />
Das Phänomen „mit dabei zu sein“ ist aber bis heute erhalten<br />
geblieben.<br />
So legen immer noch viele Zahnärzte gegen jede Quartalsabrechnung,<br />
insbesondere die „HVM-Kürzung“, Widerspruch ein. Frage<br />
ich nach dem Warum, so wird mir erklärt, man wolle bei der abschließenden<br />
Honorarverteilung „mit dabei sein“.<br />
HVM-Kürzung? Zutreffend ist der Terminus HVM-Einbehalt,<br />
um es juristisch exakt auszudrücken. Denn er ist zunächst<br />
vorläufig für jedes Quartal. Endgültig wird dieser mit<br />
dem Jahresausgleichsverfahren. Hierbei erfolgt meist mit dem<br />
2. Quartal bzw. 3. Quartal – für das vorangegangene Kalenderjahr<br />
– der Abgleich zwischen dem durch die Krankenkassen<br />
gezahlten und dem tatsächlich zu zahlenden Budget mit<br />
den gegenüber den Zahnärzten erfolgten HVM-Einbehalten.<br />
Nach dem Ausgleich gegenüber den Krankenkassen wird der<br />
verbleibende Budgetbetrag automatisch an alle im HVM gekürzten<br />
Zahnärzte verteilt.<br />
Die Besonderheit liegt darin, dass ohne Zutun der betroffenen<br />
Zahnärzte, d. h. ohne dass der Zahnarzt extra Widerspruch einlegen<br />
muss, die weitere Auszahlung der Vergütung erfolgt. Kommt<br />
es also dem Zahnarzt allein darauf an, an der HVM-Jahresrückzahlung<br />
zu partizipieren, so ist ein Widerspruch gegen die Quartalsabrechnung<br />
nicht notwendig.<br />
Der verwaltungstechnische Aufwand, der mit der Widerspruchseinlegung<br />
verbunden ist, soll nur am Rande Erwähnung finden.<br />
Dazu gehören die Dokumentation der eingehenden Widersprüche,<br />
Schreiben an die Zahnärzte mit der Aufforderung zur<br />
Widerspruchsbegründung, die Fristenvorlage zur Entscheidung<br />
beim Vorstand, die schriftliche Ausfertigung des Widerspruchsbescheides,<br />
die Fristenvorlage wegen möglicher Klageeinreichung<br />
beim Sozialgericht usw.<br />
30 <strong>MBZ</strong> Heft 9 20<strong>09</strong><br />
Fazit:<br />
Grundsätzlich ist es Ihr gutes Recht, sich gegen Bescheide zu<br />
wehren.<br />
Unnötig ist es jedoch, dem Quartalsbescheid zu widersprechen,<br />
um beim Honorarjahresausgleich „mit dabei zu sein“. Die Honorarnachzahlung<br />
erfolgt automatisch.<br />
Bevor Sie (aus anderen Gründen) Widerspruch einlegen, sollten<br />
Sie sich aber über die möglichen Folgen rechtzeitig informieren.<br />
Holen Sie sich in rechtlichen Fällen Rat bei den Juristen<br />
der KZV <strong>Berlin</strong>. Wir helfen Ihnen gern, die Sachverhalte<br />
besser zu verstehen und klären Sie über die Bescheide und ihre<br />
Folgen dezidiert auf.<br />
André Neubacher<br />
Jurist der KZV <strong>Berlin</strong><br />
E-Mail: rechtsabteilung@kzv-berlin.de<br />
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