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buchreport express 40 2015

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uchreport.<strong>express</strong> Nr. <strong>40</strong> · 1. Oktober <strong>2015</strong><br />

15<br />

und Übersetzer würden in aller Regel angemessen an den Früchten ihrer<br />

Werke beteiligt, die nur eben leider meistens überschaubar sind.<br />

Dagegen erklärt Peifer u.a., mit Blick auf neue Geschäftsmodelle müsse<br />

der Gedanke der angemessenen Beteiligung der Urheber gestärkt werden.<br />

2 Vor allem kleine und literarisch anspruchsvolle Verlage befürchten<br />

schlimme Folgen eines Rückrufsrechts für Urheber nach 5 Jahren, wie es<br />

der Entwurf vorsieht. Durch diese Regelung werde den Verlagen Kalkulationssicherheit<br />

genommen und die vielfach praktizierte Mischkalkulation<br />

unmöglich gemacht. Das falle auf die Autoren zurück: Bei größerem Risiko<br />

könne ein Verlag entsprechend weniger investieren, zum Beispiel in<br />

Autorenvorschüsse. Außerdem ermögliche die Regelung finanzkräftigen<br />

Konkurrenten à la Amazon, erfolgreiche Autoren gezielt abzuwerben.<br />

Diese Bedenken hält der Urheberrechtler Peifer für unbegründet: Ein<br />

zufriedener Autor werde auch nach 5 Jahren nicht den Verlag wechseln.<br />

Außerdem müsse sich ein „Herauskaufen“ erfolgreicher Autoren auch für<br />

große und finanzstarke Unternehmen unterm Strich lohnen.<br />

3 Die Verlage fürchten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand durch<br />

die geplante Regelung, dass jeder Urheber einmal pro Jahr Auskunft und<br />

Rechnungslegung verlangen kann. Dann müssten selbst marginale kreative<br />

Leistungen jährlich abgerechnet werden, also z.B. die der Sprecher von<br />

Nebenrollen in aufwendig hergestellten Hörspielen oder von Autoren<br />

kleinster Beiträge in Sammelwerken.<br />

Auch diese Bedenken teilt der Urheberrechtler nicht. Begründung: Viele<br />

Auskunftsansprüche bestehen schon nach geltender Rechtslage. Durch die<br />

neuen Möglichkeiten der technischen Datenerfassung und -verarbeitung<br />

werde die Rechnungslegung außerdem immer leichter.<br />

(Die ausführlichen Stellungnahmen zu den Kritikpunkten der Verlage<br />

siehe unten im Interview bei den jeweiligen Ziffern).<br />

■ DATEI<br />

Der inoffizielle Referentenentwurf<br />

Zentrale Punkte des Entwurfs sind u.a.:<br />

▪ Der Urheber kann das Nutzungsrecht<br />

nach 5 Jahren zurückrufen, wenn ein anderer<br />

Verwerter die weitere Nutzung übernimmt<br />

(§ <strong>40</strong> a UrhG-E).<br />

▪ Der bisherige Verwerter kann den Rückruf<br />

aber abwenden, wenn er die Nutzung zu<br />

den Konditionen des neuen Verwerters fortführt<br />

(§ <strong>40</strong> b).<br />

▪ Der Urheber kann jedes Jahr Auskunft<br />

und Rechnungslegung über die Nutzung<br />

seines Werkes verlangen (§ 32 d).<br />

▪ Für einzelne Kreativbranchen können in<br />

gemeinsamen Vergütungsregeln von Urhebern<br />

und Verwertern andere Regeln vereinbart<br />

werden.<br />

▪ Wenn ein Unternehmen sich in Einzelverträgen<br />

nicht an Vergütungsregeln hält, müssen<br />

nicht mehr die Betroffenen selbst klagen.<br />

Die Urheberverbände bekommen für<br />

solche Fälle ein Verbandsklagerecht (§ 36 b).<br />

<strong>buchreport</strong><br />

einer sich schnell wandelnden digitalen<br />

Welt mehr Kontrolle über die Verwertung<br />

seines Werkes zu geben, ihm also auch<br />

die Partizipation an neuen Geschäftsmodellen<br />

zu ermöglichen, die sein bisheriger<br />

Verwerter selbst nicht oder nicht ausreichend<br />

realisiert. Es mag Fälle geben, in<br />

denen ein Werk jahrelang in den Regalen<br />

liegt und erst dann vom Publikum „entdeckt“<br />

wird. Den Normalfall dürfte das<br />

nicht darstellen.<br />

Das Rückrufsrecht, welches der Referentenentwurf<br />

vorsieht, ist gegenüber dem<br />

Vorschlag des „Kölner Entwurfs“ bereits<br />

erheblich abgeschwächt worden, was wir<br />

durchaus mit Sorge sehen. Es dürfte den<br />

Verleger aber entsprechend geringer belasten,<br />

denn zum einen muss der Urheber<br />

selbst tätig werden, was er nicht tun wird,<br />

wenn er mit seinem bisherigen Verwerter<br />

zufrieden ist. Zum anderen muss er einen<br />

neuen Verwerter gefunden haben, der angemessenere<br />

Bedingungen der Verwertung<br />

in Aussicht stellt. Schließlich behält<br />

der neue Verwerter die Option, das Werk<br />

weiterhin im Bestand zu behalten, wenn<br />

er sich auf die Bedingungen einlässt, die<br />

der neue Verwerter bietet.<br />

Eröffnet das Rückrufsrecht nicht finanzstarken<br />

Verlagskonzernen eine bequeme<br />

Möglichkeit, kleine Verlage durch Abwerben<br />

der erfolgreichen Autoren vom Markt<br />

zu drängen?<br />

Auch finanzstarke Konzerne stehen vor<br />

dem Problem der Mischkalkulation. Auch<br />

sie müssen kalkulieren, ob es sich lohnt,<br />

den Urheber „herauszukaufen“, worauf<br />

der Rückruf letztlich hinausläuft. Der Urheber<br />

soll über das Rückrufsrecht Kontrolle<br />

über die Werkverwertung zurückerhalten.<br />

Dieses Interesse schützt das Gesetz<br />

bereits bisher in besonderer Weise. Es<br />

durchzieht seine gesamte Struktur von der<br />

Entscheidung zur Veröffentlichung bis hin<br />

zum Grundsatz, dass im Zweifel Rechte<br />

beim Urheber verbleiben.<br />

3 Führt das geplante Recht auf jährliche<br />

Rechnungslegung nicht zu unangemessen<br />

großem Aufwand bei den Verlagen?<br />

Verlage verlangen auch von Sublizenznehmern<br />

und anderen Nutzern mehr und<br />

mehr Auskünfte über das individuelle Nutzungs-<br />

und Zugriffsverhalten. Verwertungsgesellschaften<br />

müssen diese Auskünfte<br />

künftig den von ihnen repräsentierten<br />

Rechteinhabern (auch Verwertern) geben.<br />

Hinzu kommt, dass die Geschäftsmodelle<br />

der Zukunft sich stärker an Nutzungen<br />

als an Trägermedien orientieren<br />

werden. Um Beteiligungen an den Nutzungen<br />

neuer Verbreiter, wie Amazon,<br />

Apple oder auch YouTube zu generieren,<br />

werden alle Beteiligten Auskunfts- und<br />

Rechnungslegungspflichten vereinbaren.<br />

Die dabei gewonnenen Daten an die Urheber<br />

weiterzugeben, wird im Ergebnis keinen<br />

deutlichen Mehraufwand darstellen,<br />

dafür aber Fairness in der Abwicklung bewirken.<br />

Hinzu kommt, dass bereits heute<br />

gesetzliche Auskunftsansprüche der Urheber<br />

an vielen Stellen bestehen, insbesondere<br />

wenn es um die Abrechnung nutzungsabhängiger<br />

Vergütungen geht. Verwerter<br />

müssen daher bereits seit Langem<br />

Abrechnungssysteme vorhalten. In der<br />

EDV-gestützten und digital vernetzten<br />

Welt sind die Möglichkeiten, dies zu realisieren<br />

wesentlich erleichtert. Schließlich<br />

ist zu berücksichtigen, dass sowohl der<br />

„Kölner Entwurf“ als auch der Referentenentwurf<br />

die Möglichkeit zu branchenspezifischen<br />

Abweichungen in kollektiven Vereinbarungen<br />

vorsieht.<br />

Das komplette Interview ist zu lesen unter<br />

url.<strong>buchreport</strong>.de/peifer

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