buchreport express 40 2015
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uchreport.<strong>express</strong> Nr. <strong>40</strong> · 1. Oktober <strong>2015</strong><br />
15<br />
und Übersetzer würden in aller Regel angemessen an den Früchten ihrer<br />
Werke beteiligt, die nur eben leider meistens überschaubar sind.<br />
Dagegen erklärt Peifer u.a., mit Blick auf neue Geschäftsmodelle müsse<br />
der Gedanke der angemessenen Beteiligung der Urheber gestärkt werden.<br />
2 Vor allem kleine und literarisch anspruchsvolle Verlage befürchten<br />
schlimme Folgen eines Rückrufsrechts für Urheber nach 5 Jahren, wie es<br />
der Entwurf vorsieht. Durch diese Regelung werde den Verlagen Kalkulationssicherheit<br />
genommen und die vielfach praktizierte Mischkalkulation<br />
unmöglich gemacht. Das falle auf die Autoren zurück: Bei größerem Risiko<br />
könne ein Verlag entsprechend weniger investieren, zum Beispiel in<br />
Autorenvorschüsse. Außerdem ermögliche die Regelung finanzkräftigen<br />
Konkurrenten à la Amazon, erfolgreiche Autoren gezielt abzuwerben.<br />
Diese Bedenken hält der Urheberrechtler Peifer für unbegründet: Ein<br />
zufriedener Autor werde auch nach 5 Jahren nicht den Verlag wechseln.<br />
Außerdem müsse sich ein „Herauskaufen“ erfolgreicher Autoren auch für<br />
große und finanzstarke Unternehmen unterm Strich lohnen.<br />
3 Die Verlage fürchten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand durch<br />
die geplante Regelung, dass jeder Urheber einmal pro Jahr Auskunft und<br />
Rechnungslegung verlangen kann. Dann müssten selbst marginale kreative<br />
Leistungen jährlich abgerechnet werden, also z.B. die der Sprecher von<br />
Nebenrollen in aufwendig hergestellten Hörspielen oder von Autoren<br />
kleinster Beiträge in Sammelwerken.<br />
Auch diese Bedenken teilt der Urheberrechtler nicht. Begründung: Viele<br />
Auskunftsansprüche bestehen schon nach geltender Rechtslage. Durch die<br />
neuen Möglichkeiten der technischen Datenerfassung und -verarbeitung<br />
werde die Rechnungslegung außerdem immer leichter.<br />
(Die ausführlichen Stellungnahmen zu den Kritikpunkten der Verlage<br />
siehe unten im Interview bei den jeweiligen Ziffern).<br />
■ DATEI<br />
Der inoffizielle Referentenentwurf<br />
Zentrale Punkte des Entwurfs sind u.a.:<br />
▪ Der Urheber kann das Nutzungsrecht<br />
nach 5 Jahren zurückrufen, wenn ein anderer<br />
Verwerter die weitere Nutzung übernimmt<br />
(§ <strong>40</strong> a UrhG-E).<br />
▪ Der bisherige Verwerter kann den Rückruf<br />
aber abwenden, wenn er die Nutzung zu<br />
den Konditionen des neuen Verwerters fortführt<br />
(§ <strong>40</strong> b).<br />
▪ Der Urheber kann jedes Jahr Auskunft<br />
und Rechnungslegung über die Nutzung<br />
seines Werkes verlangen (§ 32 d).<br />
▪ Für einzelne Kreativbranchen können in<br />
gemeinsamen Vergütungsregeln von Urhebern<br />
und Verwertern andere Regeln vereinbart<br />
werden.<br />
▪ Wenn ein Unternehmen sich in Einzelverträgen<br />
nicht an Vergütungsregeln hält, müssen<br />
nicht mehr die Betroffenen selbst klagen.<br />
Die Urheberverbände bekommen für<br />
solche Fälle ein Verbandsklagerecht (§ 36 b).<br />
<strong>buchreport</strong><br />
einer sich schnell wandelnden digitalen<br />
Welt mehr Kontrolle über die Verwertung<br />
seines Werkes zu geben, ihm also auch<br />
die Partizipation an neuen Geschäftsmodellen<br />
zu ermöglichen, die sein bisheriger<br />
Verwerter selbst nicht oder nicht ausreichend<br />
realisiert. Es mag Fälle geben, in<br />
denen ein Werk jahrelang in den Regalen<br />
liegt und erst dann vom Publikum „entdeckt“<br />
wird. Den Normalfall dürfte das<br />
nicht darstellen.<br />
Das Rückrufsrecht, welches der Referentenentwurf<br />
vorsieht, ist gegenüber dem<br />
Vorschlag des „Kölner Entwurfs“ bereits<br />
erheblich abgeschwächt worden, was wir<br />
durchaus mit Sorge sehen. Es dürfte den<br />
Verleger aber entsprechend geringer belasten,<br />
denn zum einen muss der Urheber<br />
selbst tätig werden, was er nicht tun wird,<br />
wenn er mit seinem bisherigen Verwerter<br />
zufrieden ist. Zum anderen muss er einen<br />
neuen Verwerter gefunden haben, der angemessenere<br />
Bedingungen der Verwertung<br />
in Aussicht stellt. Schließlich behält<br />
der neue Verwerter die Option, das Werk<br />
weiterhin im Bestand zu behalten, wenn<br />
er sich auf die Bedingungen einlässt, die<br />
der neue Verwerter bietet.<br />
Eröffnet das Rückrufsrecht nicht finanzstarken<br />
Verlagskonzernen eine bequeme<br />
Möglichkeit, kleine Verlage durch Abwerben<br />
der erfolgreichen Autoren vom Markt<br />
zu drängen?<br />
Auch finanzstarke Konzerne stehen vor<br />
dem Problem der Mischkalkulation. Auch<br />
sie müssen kalkulieren, ob es sich lohnt,<br />
den Urheber „herauszukaufen“, worauf<br />
der Rückruf letztlich hinausläuft. Der Urheber<br />
soll über das Rückrufsrecht Kontrolle<br />
über die Werkverwertung zurückerhalten.<br />
Dieses Interesse schützt das Gesetz<br />
bereits bisher in besonderer Weise. Es<br />
durchzieht seine gesamte Struktur von der<br />
Entscheidung zur Veröffentlichung bis hin<br />
zum Grundsatz, dass im Zweifel Rechte<br />
beim Urheber verbleiben.<br />
3 Führt das geplante Recht auf jährliche<br />
Rechnungslegung nicht zu unangemessen<br />
großem Aufwand bei den Verlagen?<br />
Verlage verlangen auch von Sublizenznehmern<br />
und anderen Nutzern mehr und<br />
mehr Auskünfte über das individuelle Nutzungs-<br />
und Zugriffsverhalten. Verwertungsgesellschaften<br />
müssen diese Auskünfte<br />
künftig den von ihnen repräsentierten<br />
Rechteinhabern (auch Verwertern) geben.<br />
Hinzu kommt, dass die Geschäftsmodelle<br />
der Zukunft sich stärker an Nutzungen<br />
als an Trägermedien orientieren<br />
werden. Um Beteiligungen an den Nutzungen<br />
neuer Verbreiter, wie Amazon,<br />
Apple oder auch YouTube zu generieren,<br />
werden alle Beteiligten Auskunfts- und<br />
Rechnungslegungspflichten vereinbaren.<br />
Die dabei gewonnenen Daten an die Urheber<br />
weiterzugeben, wird im Ergebnis keinen<br />
deutlichen Mehraufwand darstellen,<br />
dafür aber Fairness in der Abwicklung bewirken.<br />
Hinzu kommt, dass bereits heute<br />
gesetzliche Auskunftsansprüche der Urheber<br />
an vielen Stellen bestehen, insbesondere<br />
wenn es um die Abrechnung nutzungsabhängiger<br />
Vergütungen geht. Verwerter<br />
müssen daher bereits seit Langem<br />
Abrechnungssysteme vorhalten. In der<br />
EDV-gestützten und digital vernetzten<br />
Welt sind die Möglichkeiten, dies zu realisieren<br />
wesentlich erleichtert. Schließlich<br />
ist zu berücksichtigen, dass sowohl der<br />
„Kölner Entwurf“ als auch der Referentenentwurf<br />
die Möglichkeit zu branchenspezifischen<br />
Abweichungen in kollektiven Vereinbarungen<br />
vorsieht.<br />
Das komplette Interview ist zu lesen unter<br />
url.<strong>buchreport</strong>.de/peifer