Investitionsprogramm Abwasser NRW
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1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
bei <strong>Abwasser</strong>behandlungsanlagen mit<br />
innovativen Reinigungsverfahren zur Erfüllung<br />
der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht in Nordrhein-<br />
Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der<br />
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />
die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflicht-<br />
Förderbereich 3.2<br />
Öffentliche Kläranlagen – innovative<br />
Technologien<br />
gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />
Haushaltsmittel.<br />
1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />
mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />
wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />
vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
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