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Investitionsprogramm Abwasser NRW

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1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />

bei <strong>Abwasser</strong>behandlungsanlagen mit<br />

innovativen Reinigungsverfahren zur Erfüllung<br />

der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht in Nordrhein-<br />

Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der<br />

Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />

die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflicht-<br />

Förderbereich 3.2<br />

Öffentliche Kläranlagen – innovative<br />

Technologien<br />

gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel.<br />

1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />

mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />

wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />

genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />

vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

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