Investitionsprogramm Abwasser NRW
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1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />
im Rahmen der Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht<br />
in Nordrhein-Westfalen. Ein<br />
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht<br />
nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle<br />
Förderbereich 1.1<br />
Innovativer produktionsintegrierter<br />
Umweltschutz – Zuschuss<br />
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im<br />
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />
mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen<br />
wurde. Die in Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO<br />
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />
vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
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