Investitionsprogramm Abwasser NRW
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Fremdwasser –<br />
Fremdwassersanierungskonzept<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen zur Erarbeitung und<br />
Aufstellung von Fremdwassersanierungskonzepten.<br />
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung<br />
besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende<br />
Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens<br />
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
Förderbereich 6.1<br />
1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />
mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen<br />
wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />
vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
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