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Investitionsprogramm Abwasser NRW

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Fremdwasser –<br />

Fremdwassersanierungskonzept<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen zur Erarbeitung und<br />

Aufstellung von Fremdwassersanierungskonzepten.<br />

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung<br />

besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende<br />

Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens<br />

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

Förderbereich 6.1<br />

1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />

mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen<br />

wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />

genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />

vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

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