Investitionsprogramm Abwasser NRW
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Bodenfilteranlagen<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
bei der Errichtung von Bodenfilteranlagen<br />
zur Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht<br />
in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf<br />
Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr<br />
entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund<br />
Förderbereich 4<br />
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der<br />
verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />
mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />
wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />
vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
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