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Investitionsprogramm Abwasser NRW

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Bodenfilteranlagen<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />

bei der Errichtung von Bodenfilteranlagen<br />

zur Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht<br />

in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf<br />

Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr<br />

entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund<br />

Förderbereich 4<br />

ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der<br />

verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />

mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />

wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />

genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />

vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

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